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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5D_147/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 24. August 2017  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Kostenvorschuss (Erbteilung), 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 12. Juni 2017. 
 
 
Sachverhalt:  
Am 1. Februar 2017 erging das erstinstanzliche Erbteilungsurteil. 
Dagegen erhob die rubrizierte Beschwerdeführerin am 31. März 2017 beim Obergericht des Kantons Zürich Berufung. Am 6. April 2017 beantragte sie die Sistierung des Berufungsverfahrens bis über das bereits vor Obergericht hängige andere Berufungsverfahren bzw. über die Erbunwürdigkeit entschieden sei. 
Mit Verfügung vom 17. Mai 2017 wurde die Beschwerdeführerin zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 24'600.-- aufgefordert, worauf sie am 5. Juni 2017 die vorläufige Abnahme der Kostenvorschussfrist bis zum Entscheid über die Sistierung des Berufungsverfahrens, eventualiter die Reduktion des Kostenvorschusses verlangte. 
Mit Verfügung vom 12. Juni 2017 wies das Obergericht dieses Gesuch ab mit der Hauptbegründung, dass das Leisten des Kostenvorschusses gemäss Art. 59 Abs. 2 lit. f ZPO eine Prozessvoraussetzung sei und deshalb auf die Berufung und damit auch auf das Sistierungsgesuch erst nach Leistung des Vorschusses eingetreten werden könne, sowie mit weiteren Alternativbegründungen. Indes wurde in der betreffenden Verfügung die Kostenvorschussfrist bis zum 26. Juni 2017 erstreckt. 
Nachdem die Beschwerdeführerin, wie am 21. Juni 2017 angekündigt, den Kostenvorschuss nicht fristgerecht geleistet hatte, trat das Obergericht mit Beschluss vom 28. Juni 2017 auf die Berufung nicht ein. 
Die Beschwerdeführerin reicht am 21. August 2017 (ausschliesslich) gegen die Verfügung vom 12. Juni 2017 eine Beschwerde ein. Sie verlangt sodann die aufschiebende Wirkung und hält fest, dass es mit der Beurteilung der Beschwerde selbst nicht eile. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Zunächst ist festzuhalten, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin, B.________, welcher die Beschwerde verfasst hat, nicht zur Beschwerdeführung zugelassen ist, weil die Rechtsvertretung Rechtsanwälten im Sinn des BGFA vorbehalten ist (Art. 40 Abs. 1 BGG). Indes hat die Beschwerdeführerin die Eingabe selbst auch unterzeichnet, so dass der Vertretungsmangel nicht schadet. 
 
2.   
Zur Sache selbst ist festzuhalten, dass auf die Beschwerde aus mehreren Gründen nicht eingetreten werden kann: 
Angefochten ist ein Zwischenentscheid, gegen welchen die Beschwerde nur unter den spezifischen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG offen steht, wobei diese in der Beschwerde darzutun sind (BGE 137 III 324 E. 1.1 S. 329; 141 III 80 E. 1.2 S. 81; 142 III 798 E. 2.2 S. 801), was nicht erfolgt. 
Sodann wird die Einhaltung der Beschwerdefrist für die sich ausschliesslich auf die Verfügung vom 12. Juni 2017 beziehenden Beschwerde vom 21. August 2017 nicht dargetan, obwohl dies ebenfalls zur Begründungspflicht gehört. 
Weiter ist zwischenzeitlich im Berufungsverfahren der Abschreibungsbeschluss ergangen und das Verfahren ist nicht mehr hängig. Zumal die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 21. Juni 2017 ausdrücklich festhielt, dass sie den Kostenvorschuss nicht bezahle, musste sie mit einem umgehend nach unbenutztem Fristablauf ergehenden Abschreibungsbeschluss rechnen. Die erst mehr als zwei Monate später ergehende Beschwerde im Zusammenhang mit dem Kostenvorschuss reiht sich in die Kette der zahllosen querulatorischen und rechtsmissbräuchlichen Eingaben der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes. Wenn die Beschwerdeführerin mit der abweisenden Verfügung vom 12. Juni 2017 nicht einverstanden war, hätte sie angesichts des in Aussicht stehenden Abschreibungsbeschlusses nach Treu und Glauben umgehend Beschwerde erheben müssen. 
Schliesslich setzt sich die Beschwerdeführerin nicht in der gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG erforderlichen Weise mit den Erwägungen der angefochtenen Verfügung auseinander; vielmehr befasst sie sich in ihrer Beschwerde weitschweifig mit dem Erbteilungsverfahren als solchem sowie damit, dass in den vergangenen 10 Jahren in der Erteilungssache bereits Gerichts- und Parteikosten von Fr. 200'000.-- angefallen seien. Dass und inwieweit das Obergericht von seinem weiten Ermessen bei der Anwendung von Art. 98 ZPO unsachgemässen Gebrauch gemacht haben soll, ist hingegen weder dargetan noch ersichtlich. 
 
3.   
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
4.   
Mit dem Entscheid in der Sache ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. 
 
5.   
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. August 2017 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli