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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_690/2018  
 
 
Urteil vom 24. August 2018  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________ AG, 
Beschwerdegegnerin, 
 
Gegenstand 
Konkurseröffnung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 9. August 2018 (PS180137-O/U). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit Urteil vom 13. Juli 2018 wies das Bezirksgericht Zürich ein Konkursbegehren der Beschwerdeführerin gegen die Beschwerdegegnerin ab, da die in Betreibung gesetzte Forderung samt Zins und Kosten bezahlt worden sei. Die Kosten wurden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
Dagegen gelangte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 21. Juli 2018 (Postaufgabe) an das Obergericht des Kantons Zürich. Mit Urteil vom 9. August 2018 wies das Obergericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. 
Mit einer auf den 23. August 2018 datierten Eingabe (Postaufgabe 22. August 2018) hat die Beschwerdeführerin gegen das Urteil des Obergerichts Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. 
 
2.   
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Konkursentscheid, womit die Beschwerde in Zivilsachen grundsätzlich gegeben ist (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. d, Art. 75, Art. 90 BGG). 
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116). 
 
3.   
Gemäss den Erwägungen des Obergerichts hat die Beschwerdeführerin der Feststellung des Bezirksgerichts nicht widersprochen, wonach die in Betreibung gesetzte Forderung samt Zinsen und Kosten bezahlt sei. Die Beschwerdeführerin sei jedoch der Meinung, eine Zahlung durch Dritte sei nicht gültig und über die Beschwerdegegnerin müsse der Konkurs eröffnet werden, falls sie nicht selber bezahlt habe. Beides treffe nicht zu. Insbesondere habe die Beschwerdeführerin kein rechtlich geschütztes Interesse daran, dass die Beschwerdegegnerin sozusagen zur Strafe für ihre schlechte Zahlungsmoral konkursrechtlich liquidiert werde. 
 
4.   
Vor Bundesgericht verlangt die Beschwerdeführerin, den Direktor der Beschwerdegegnerin, C.________, zur Zahlung von Löhnen und Kosten zu verurteilen und über die Beschwerdegegnerin den Konkurs zu eröffnen. Ausserdem verlangt sie einen Nachweis, dass ihr Lohn vom Konto der Beschwerdegegnerin bezahlt worden sei. 
C.________ ist nicht Partei des vorliegenden Verfahrens. Die gegen ihn gerichteten Anträge sind unzulässig. Die Beschwerdeführerin setzt sich sodann nicht damit auseinander, dass es keine Rolle spielt, wer ihre Forderung bezahlt hat. Soweit die Beschwerdeführerin mit ihrem Verweis auf eine "illegale und invalide Zahlquittung" darüber hinaus geltend machen möchte, die in Betreibung gesetzte Forderung sei nicht bezahlt worden, übergeht sie, dass sie vor Obergericht die Zahlung nicht bestritten hat. Ebensowenig setzt sie sich mit der Berechnung des Obergerichts auseinander, wonach die Zahlung in der richtigen Höhe erfolgt sei. Soweit sie andere Summen nennt, die unbezahlt geblieben seien, legt sie nicht dar, inwiefern diese Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein sollen. Im Übrigen spricht sie der Beschwerdegegnerin wegen ihres Finanzgebarens bzw. des Verhaltens ihres Direktors die Existenzberechtigung ab. Es liege Konkursverschleppung vor. Bei alldem setzt sich aber nicht damit auseinander, dass sie nach Befriedigung ihrer Ansprüche kein schützenswertes Interesse am Konkursverfahren mehr hat. 
Die Beschwerde enthält somit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Darauf ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten. 
 
5.   
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. August 2018 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg