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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.481/2002 /sta 
 
Urteil vom 24. September 2002 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Bundesrichter Aeschlimann, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Reeb, Catenazzi, 
Gerichtsschreiber Steiner. 
 
X.________, Gesuchsteller, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8023 Zürich, 
Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, Postfach, 8023 Zürich, 
Kassationsgericht des Kantons Zürich, Postfach 4875, 8022 Zürich. 
 
Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 25. April 2002 (1P.97/2002) 
 
Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung: 
 
1. 
Die Bezirksanwaltschaft Zürich warf X.________ mit Anklageschrift vom 6. März 2001 vor, er habe den Personenwagen mit der Nummer yyy mehrfach falsch geparkt. 
Am 11. April 2001 wurde X.________ in unentschuldigter Abwesenheit der mehrfachen Übertretung von Verkehrsregeln schuldig gesprochen. Die vom Einzelrichter in Zivil- und Strafsachen des Bezirksgerichts Zürich ausgefällte Strafe lautete auf zehn Tage Haft, wobei X.________ der bedingte Strafvollzug nicht gewährt wurde. Die kantonalen, gegen diesen Entscheid erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos. 
Mit Eingabe vom 16. Februar 2002 führte X.________ gegen den Beschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 24. Dezember 2001 staatsrechtliche Beschwerde. Daraufhin setzte ihm der Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung Frist bis zum 14. März 2002 zur Zahlung eines Kostenvorschusses in Höhe von Fr. 2'000.--. Diese Frist wurde unter der Androhung angesetzt, dass bei Säumnis auf seine Rechtsvorkehr nicht eingetreten werde. Am 13. März 2002 wurde der Bundesgerichtskasse eine Akontozahlung von Fr. 1'000.-- überwiesen. Da X.________ weder ein Fristerstreckungsgesuch gestellt noch die Ratenzahlung beantragt hatte, wurde auf die staatsrechtliche Beschwerde mit Urteil vom 25. April 2002 ohne Ansetzung einer Nachfrist nicht eingetreten. 
2. 
Mit Schreiben vom 24. Juni und vom 10. September 2002 beantragt X.________ die Revision des bundesgerichtlichen Nichteintretensentscheids sowie die materielle Prüfung seiner staatsrechtlichen Beschwerde vom 16. Februar 2002. 
Es ist sowohl auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als auch auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet worden. 
3. 
Der Gesuchsteller beruft sich rechtzeitig (Art. 141 Abs. 1 lit. a OG) auf den Revisionsgrund von Art. 136 lit. c OG. Auf das Revisionsgesuch ist deshalb grundsätzlich einzutreten. Ob und inwieweit das Gesuch mangelhaft begründet ist (Art. 140 OG), kann angesichts des Verfahrensausgangs offen bleiben. 
Nach Art. 136 lit. c OG ist die Revision eines bundesgerichtlichen Urteils zulässig, wenn einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind. Das Bundesgericht ist wegen nur teilweiser Leistung des Kostenvorschusses innert der dem Beschwerdeführer gesetzten Frist auf dessen Beschwerde nicht eingetreten. Es hat demnach die materiellrechtliche Beurteilung der Beschwerde aus prozessrechtlichen Gründen versagt und nicht einzelne Anträge versehentlich unbeurteilt gelassen. Der Beschwerdeführer macht in der Hauptsache geltend, es finde sich weder im Gesetz noch in der Rechtsprechung ein Hinweis darauf, dass bei Bezahlung des halben Kostenvorschusses auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Unter den obwaltenden Umständen sei von überspitztem Formalismus auszugehen. Damit kritisiert er die rechtlichen Erwägungen des Nichteintretensentscheids vom 25. April 2002. Die Revision ist als ausserordentliches Rechtsmittel aber nicht gegeben zur Korrektur einer angeblich unrichtigen Rechtsauffassung des Bundesgerichts (BGE 96 I 279 E. 3 S. 280; vgl. Jean-François Poudret / Suzette Sandoz-Monod, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, Bd. V, S. 16 f.). Damit ist das Revisionsgesuch als offensichtlich unbegründet abzuweisen (Art. 143 Abs. 1 OG), soweit darauf eingetreten werden kann. Es rechtfertigt sich, für das vorliegende Revisionsverfahren keine Gerichtskosten zu erheben. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 143 Abs. 1 OG
 
1. 
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller sowie der Staatsanwaltschaft, dem Obergericht, I. Strafkammer, und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 24. September 2002 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: