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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_381/2009 
 
Urteil vom 24. September 2009 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Maillard, 
Gerichtsschreiber Krähenbühl. 
 
Parteien 
P.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Sutter, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden, 9102 Herisau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts von Appenzell Ausserrhoden 
vom 14. Januar 2009. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Die IV-Stelle des Kantons Appenzell Ausserrhoden sprach P._______ nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 20. März 2008 rückwirkend ab 1. Dezember 2004 eine Viertelsrente zu, wobei sie unter anderem eine zufolge vorschussweise ausgerichteter Krankentaggelder von der SWICA Gesundheitsorganisation geltend gemachte Rückforderung über Fr. 3'268.05 mit dem noch ausstehenden Rentenbetreffnis von Fr. 12'394.- zur Verrechnung brachte; zudem setzte sie - ohne nähere Begründung - Verzugszinsen von Fr. 18.- fest. 
 
B. 
Mit Entscheid vom 14. Januar 2009 hiess das Verwaltungsgericht von Appenzell Ausserrhoden die hiegegen erhobene Beschwerde insoweit teilweise gut, als es die angefochtene Verfügung vom 20. März 2008 aufhob und die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und Neuentscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückwies; dabei stellte es ausdrücklich fest, dass die beanstandete Verrechnung mit der Rückforderung der SWICA von Fr. 3'268.05 rechtens sei und die Verzugszinsberechnung nachvollziehbar begründet werden müsse. 
 
C. 
P.________ lässt beschwerdeweise beantragen, es sei die Angelegenheit unter Aufhebung des kantonalen Entscheids "zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen"; eventuell sei sie "zum Erlass einer neuen rentenbegründenden Verfügung ohne Verrechnung mit den Leistungen der SWICA Versicherungen und unter neuer Berechnung des Verzugszinses an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen." 
 
Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Das kantonale Gericht hat die Sache mit dem angefochtenen Entscheid vom 14. Januar 2009 an die IV-Stelle zurückgewiesen. Dies erfolgte ausdrücklich zwecks "ergänzender Sachverhaltsabklärung und Neuentscheidung im Sinne der Erwägungen". Bezüglich der Zulässigkeit der streitigen Verrechnung hat es in den Erwägungen seines Entscheids bereits insoweit materiell entschieden, als es zum Schluss gelangt ist, es rechtfertige sich "in Fällen wie dem vorliegenden, zugunsten der Krankentaggeldversicherung über den Wortlauf von Art. 85bis Abs. 2 lit. b IVV hinaus nach Sinn und Zweck ein Verrechnungsrecht gegenüber der Invalidenversicherung anzunehmen, wenngleich die Anpassung der einschlägigen, bisher offen formulierten Versicherungsbedingung mit nunmehr ausdrücklicher Nennung einer Verrechnungsmöglichkeit sowohl gegenüber dem Versicherten als auch gegenüber der Invalidenversicherung wohl mit vertretbarem Aufwand machbar wäre". 
 
2. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Beim angefochtenen Rückweisungsentscheid vom 14. Januar 2009 handelt es sich um einen Vor- oder Zwischenentscheid im Sinne der Art. 92 f. BGG (BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481 f. und 645 E. 1 S. 646 f.). Wie dem angefochtenen Entscheid vom 14. Januar 2009 entnommen werden kann, ist das kantonale Gericht offenbar davon ausgegangen, dass die IV-Stelle auf Grund der Ergebnisse der angeordneten zusätzlichen Abklärungen auch über die Höhe des Rentenanspruchs zu befinden haben wird. Dies ergibt sich daraus, dass es in E. 5 seines Entscheids unter Hinweis auf BGE 134 V 322 ausdrücklich zu den möglichen Auswirkungen eines unterdurchschnittlichen Verdienstes ohne Invalidität (Valideneinkommen) auf die Bestimmung des trotz Invalidität realisierbaren Lohnes (Invalideneinkommen) Stellung genommen hat. Daraus ist zu schliessen, dass über den Rentenanspruch als solchen und dessen Höhe noch gar nicht abschliessend entschieden worden ist. Die Zulässigkeit der Verrechnung setzt indessen einen Rentenanspruch voraus; andernfalls ist die Frage danach gegenstandslos. Sind der Rentenanspruch und dessen Höhe nicht bekannt, kann auch der Leistungsanspruch des Beschwerdeführers mit oder ohne Verrechnung der Rückforderung der SWICA nicht bestimmt werden. Weil die Vorinstanz über den Rentenanspruch materiell keinen Endentscheid erlassen hat, ist der Entscheid über die Zulässigkeit der Verrechnung als Zwischenentscheid zu qualifizieren. Nichts anderes gilt bezüglich des verfügungsweise festgelegten Verzugszinses von Fr. 18.-. In diesem Zusammenhang ist angesichts der Bezugnahme der Verwaltung auf Art. 26 Abs. 2 ATSG in der angefochtenen Verfügung lediglich anzumerken, dass die IV-Stelle von einem dem Beschwerdeführer wegen verspäteter Leistungsauszahlung zustehenden Verzugszinsanspruch auszugehen scheint, während das kantonale Gericht und mit ihm der Beschwerdeführer offenbar annehmen, dieser Verzugszins sei vom Beschwerdeführer geschuldet. Die IV-Stelle wird diesbezüglich für eine Klarstellung in der noch zu erlassenden Verfügung sorgen. 
 
3. 
3.1 Gegen selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde gemäss Art. 92 BGG zulässig, soweit die Zuständigkeit des vorinstanzlichen Gerichts oder die Beurteilung von Ausstandsbegehren gerügt wird (Abs. 1); diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Abs. 2). Im Übrigen ist die Beschwerde gegen andere selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide laut Art. 93 Abs. 1 BGG zulässig, wenn sie - alternativ - einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). 
 
3.2 Der Tatbestand von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG spielt hier keine Rolle und wird in der Beschwerdeschrift denn mit Recht auch nicht angerufen, weil ein Urteil des Bundesgerichts über die Zulässigkeit der vom Beschwerdeführer beanstandeten Verrechnung der Rückforderung der SWICA mit dem ihm zustehenden Rentenbetreffnis einerseits oder des in der Verfügung vom 20. März 2008 erwähnten Verzugszinses andererseits nicht sofort zu einem Endentscheid in der Sache führen würde. 
 
3.3 Ein im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht wieder gutzumachender Nachteil ist rechtlicher Natur und auch mit einem für die Beschwerde führende Partei günstigen Endentscheid nicht oder nicht vollständig behebbar (BGE 133 V 645 E. 2.1 S. 647 mit Hinweisen). Mit dem angefochtenen Rückweisungsentscheid wurde das Verfahren nicht abgeschlossen und die Rückweisung dient auch nicht einzig der Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten (Urteil 9C_684/2007 vom 27. September 2007 E. 1.1 mit Hinweisen). Eine solche Rückweisung an die Verwaltung zu ergänzender oder weiterer Abklärung und neuer Entscheidung bewirkt rechtsprechungsgemäss in aller Regel keinen im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht wieder gutzumachenden und damit irreversiblen Nachteil (BGE 133 V 477 E. 5.2.1 und 5.2.2 S. 483 f. und 645 E. 2.1 S. 647), da der Rechtsuchende ihn später zusammen mit dem neu zu fällenden Endentscheid wird anfechten können (vgl. Art. 93 Abs. 3 BGG). Dass die Verwaltung bezüglich der Verrechnung an den angefochtenen Entscheid gebunden ist, wird daher dem Beschwerdeführer entgegen der Argumentation in seiner Beschwerdeschrift auch nicht zum Nachteil gereichen. Durch die Bindung der Verwaltung an die materiellen Vorgaben des Rückweisungsentscheids entsteht nur dieser ein - wenn überhaupt - nicht wieder gut zu machender Nachteil. Der versicherten Person hingegen steht es frei, die materiellen Vorgaben im Rückweisungsentscheid dereinst durch Beschwerde gegen den Endentscheid anzufechten, womit ein allfälliger Nachteil wieder ausgemerzt werden kann (BGE 133 V 477 E. 5.2.3 S. 484; vgl. auch in BGE 134 V 392 [8C_682/2007] nicht publizierte E. 1 und in BGE 133 V 504 [I 126/07] nicht publizierte E. 1.2). 
 
4. 
Nach dem Gesagten kann auf die erhobene Beschwerde nicht eingetreten werden. Diesem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten vom Beschwerdeführer als unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht von Appenzell Ausserrhoden und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 24. September 2009 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Ursprung Krähenbühl