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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_694/2009 
 
Urteil vom 24. September 2009 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterin Niquille, Bundesrichter Maillard, 
Gerichtsschreiber Grunder. 
 
Parteien 
R.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 1. Juli 2009. 
 
Sachverhalt: 
Mit zwei Verfügungen vom 12. Mai 2008 verneinte die IV-Stelle des Kantons Aargau einen Anspruch des 1972 geborenen R.________ auf berufliche Massnahmen und Invalidenrente. 
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau ab (Entscheid vom 1. Juli 2009). 
Mit Beschwerde lässt R.________ beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids seien ihm "die vollen Versicherungsleistungen zuzusprechen; eventualiter sei das Verfahren im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung zurückzuweisen". 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG). Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde ans Bundesgericht zu prüfen, ob der angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen (u.a.) Bundesrecht verletzt (Art. 95 lit. a BGG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2. 
Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen und die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, namentlich diejenigen über die Begriffe der Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit (Art. 6 und Art. 7 Abs. 1 ATSG), der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG) und dem Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen im Allgemeinen (Art. 8 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 lit. b IVG) sowie zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
 
Zu ergänzen ist, dass gemäss dem im Zuge der 5. IV-Revision (Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006, in Kraft seit 1. Januar 2008) eingeführten Abs. 2 von Art. 7 ATSG für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen sind. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist. 
 
3. 
3.1 Das kantonale Gericht hat in einlässlicher und sorgfältiger Würdigung der medizinischen Unterlagen zutreffend dargelegt, dass zur Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit auf die multidisziplinäre Expertise des Instituts X.________ vom 6. November 2007, abzustellen ist. Danach vermag der Versicherte trotz des vielfältigen Beschwerdebildes (Zustand nach HWS-Distorsion im Februar 2004 [ICD-10: S13.4] mit persistierendem zervikozephalem Symptomenkomplex [ICD-10: M54.2], rezidivierende depressive Störung [ICD-10: F33.0], regressive Symptomausweitung mit Schmerzfehlverarbeitung [ICD-10: F54], Medikamentenmalcompliance [ICD-10: F99], erhöhte Leberparameter unklarer Ätiologie [ICD-10: K76.9], Adipositas [ICD-10: E66.0]) alle körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeiten, die keine Zwangshaltungen oder Arbeiten über dem Kopf erfordern, vollumfänglich und ohne Leistungseinschränkung auszuüben. Der Beschwerdeführer bringt einzig vor, die Gutachter seien zu Unrecht davon ausgegangen, er nehme die psychiatrisch verordneten Medikamente nicht ein. Insoweit beruhe die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung auf einer offensichtlich unrichtigen oder unvollständigen Grundlage. Diese Rüge dringt nicht durch. Die Sachverständigen des Instituts X.________ haben aufgrund einer Analyse des Blutbildes eine pharmakologische Behandlung mit Antidepressiva ausgeschlossen, weshalb objektiv betrachtet der Leidensdruck hinsichtlich der depressiven Störung nur gering sein konnte und damit keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit anzunehmen war. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei von den behandelnden Ärzten vor der Abklärung beim Institut X.________ wegen der bevorstehenden Autofahrt dorthin angehalten worden, auf die Einnahme von Medikamenten zu verzichten, entbehrt jeglicher Grundlage, zumal er laut Anamnese nach dem Unfall regelmässig ein Auto lenkte. Im Übrigen ist nicht einzusehen, weshalb er nicht öffentliche Verkehrsmittel hätte benützen können. Es bleibt daher bei der für das Bundesgericht verbindlichen Feststellung, zu deren Ergänzung offensichtlich keine zusätzlichen Abklärungen notwendig sind, dass im Wesentlichen die Selbsteinschätzung des Versicherten hinsichtlich der Wiedereingliederungsmöglichkeiten in den Arbeitsprozess limitierend ist. 
3.2 
3.2.1 Der vom kantonalen Gericht in Bestätigung der Verfügung vom 12. Mai 2008 gestützt auf die nicht beanstandeten Vergleichseinkommen bestimmte Invaliditätsgrad von 25 % begründet keinen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung. 
3.2.2 Mangels vorinstanzlich verbindlich festgestellter Bereitschaft, sich in den Arbeitsprozess wieder einzugliedern, besteht auch kein Anspruch auf berufliche Massnahmen. 
 
4. 
Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid (vgl. Art 102 Abs. 1 und Art. 109 Abs. 3 BGG) - erledigt. 
 
5. 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 24. September 2009 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Ursprung Grunder