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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1B_310/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 24. September 2013  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Bopp. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg.  
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Beschlagnahmebefehl, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 5. August 2013 des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen. 
 
 
In Erwägung,  
dass X.________ gegen einen am 9. April 2013 ergangenen Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach mit Eingabe vom 20./22. April 2013 Beschwerde ans Obergericht des Kantons Aargau erhob; 
dass dessen Beschwerdekammer in Strafsachen die Beschwerde mit Entscheid vom 5. August 2013 abgewiesen hat, soweit sie darauf eingetreten ist; 
dass X.________ mit Eingabe vom 10. September (Postaufgabe: 11. September) 2013 Beschwerde ans Bundesgericht führt; 
dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen einzuholen; 
dass der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid bzw. das diesem zugrunde liegende Verfahren ganz allgemein dahingehend kritisiert, es sei dadurch in verschiedener Hinsicht Verfahrensrecht verletzt worden; 
dass er sich indes dabei nicht im Einzelnen mit der dem ausführlichen Entscheid zugrunde liegenden Begründung auseinander setzt; 
dass er insbesondere nicht darlegt, inwiefern diese Begründung bzw. der Entscheid selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll; 
dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen ), auf welche der Beschwerdeführer bereits früher hingewiesen worden ist, nicht zu genügen vermag; 
dass somit bereits aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, weshalb es sich erübrigt, auch noch die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern; 
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann; 
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, vorliegend keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
 
wird erkannt:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. September 2013 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Bopp