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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_555/2013  
 
6B_556/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 24. September 2013  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern,  
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
- Amtsmissbrauch etc., 
- Sachentziehung etc., 
- Drohung etc., 
- versuchter Betrug etc., 
 
Beschwerde gegen fünf Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern vom 5. und 27. März 2013 (BK 12 316 BAT, BK 12 318 BAT, BK 12 327 BAT, BK 12 355 GUT und BK 12 355 HAA). 
 
 
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer wendet sich in einer Eingabe gegen fünf Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern vom 5. und 27. März 2013 (kantonale Verfahren BK 12 316 BAT, BK 12 318 BAT, BK 12 327 BAT, BK 12 355 GUT und BK 12 355 HAA). 
 
2.  
In einer Beschwerde ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzutun, inwieweit dieser gegen das Recht verstösst (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Ausführungen des Beschwerdeführers unter "Sachlage" (Beschwerde S. 1-2) betreffen nicht die einzelnen Beschlüsse und können nicht gehört werden. Im Übrigen legt er nicht dar, inwieweit das Versenden mehrerer Entscheide in einem Postcouvert gegen das Recht verstossen sollte. 
 
3.  
Im Verfahren BK 12 355 GUT ging es um ein Gesuch des Beschwerdeführers um neue Beurteilung eines in seiner Abwesenheit behandelten Falles. Die Vorinstanz wies im Beschluss vom 5. März 2013 ein Ausstandsgesuch und eine Beschwerde ab (act. 4 im bundesgerichtlichen Verfahren 6B_556/2013). 
Nach der Darstellung der Vorinstanz ist der Beschwerdeführer der Verhandlung vom 19. Oktober 2012 ferngeblieben, obwohl er zur Teilnahme in der Lage gewesen wäre (Beschluss S. 3-4). Soweit seine Ausführungen sich auf die Sache beziehen, legt er nicht dar, dass die Feststellung der Vorinstanz offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV wäre. Der Hinweis auf eine schriftliche Abmeldung und sechs Arztzeugnisse genügt als Begründung nicht, zumal das einzige der insgesamt 13 der Beschwerde angehängten Zeugnisse, welches den Oktober 2012 betrifft, nur feststellt, der Beschwerdeführer sei "durch die Medikamenteneinnahme [...] bedingt verhandlungsfähig" (Beschwerde S. 2-3 mit Anhang). Dass er am 19. Oktober 2012 verhandlungsunfähig gewesen wäre, folgt aus diesem Zeugnis nicht. 
 
4.  
Im Verfahren BK 12 327 BAT ging es um die Frage, ob ein Strafbefehl in Rechtskraft erwuchs, weil der Beschwerdeführer der Hauptverhandlung vom 26. Oktober 2012 unentschuldigt fernblieb. Die Vorinstanz wies im Beschluss vom 27. März 2013 eine Beschwerde ab (act. 3c im Verfahren 6B_555/2013). 
Auch in diesem Fall kommt die Vorinstanz zum Schluss, der Beschwerdeführer sei der Hauptverhandlung trotz gehöriger Vorladung unentschuldigt ferngeblieben (Beschluss S. 3). Zu seinen Ausführungen vor Bundesgericht (Beschwerde S. 3) kann auf das oben in E. 2 Gesagte verwiesen werden. 
 
5.  
Im Verfahren BK 12 316 BAT ging es um die Nichtanhandnahme einer Anzeige wegen Amtsmissbrauchs. Die Vorinstanz wies im Beschluss vom 27. März 2013 eine Beschwerde ab (act. 3a im Verfahren 6B_555/2013). 
Die Vorinstanz stellt fest, allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer mit der Verfahrensleitung einer Justizperson in einem gegen ihn geführten Strafverfahren nicht einverstanden sei, vermöge kein strafbares Verhalten des Angezeigten zu begründen (Beschluss S. 3). Mit seiner Behauptung, die Justizperson habe ihn verleumdet und diffamiert (Beschwerde S. 3-4), vermag er keinen Verdacht auf ein strafbares Verhalten nachzuweisen. 
 
6.  
Im Verfahren BK 12 318 BAT ging es um eine Hausdurchsuchung. Die Vorinstanz trat im Beschluss vom 27. März 2013 auf eine Beschwerde nicht ein (act. 3b im Verfahren 6B_555/2013). 
Gemäss den Erwägungen der Vorinstanz lag kein anfechtbarer Entscheid vor (Beschluss S. 2). Mit der Frage des anfechtbaren Entscheids befasst sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht (Beschwerde S. 4). Seine Eingabe genügt somit den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. 
 
7.  
Einen Beschluss BK 12 355 HAA reichte der Beschwerdeführer trotz Aufforderung (act. 2 im Verfahren 6B_556/2013) nicht ein, weshalb sich das Bundesgericht damit nicht befassen kann (Beschwerde S. 4-6). 
 
8.  
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Einzelrichter:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. September 2013 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Schneider 
 
Der Gerichtsschreiber: C. Monn