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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_546/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 24. September 2013  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine, 
Gerichtsschreiberin Polla. 
 
Verfahrensbeteiligte 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Lehmann, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,  
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid 
des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 
vom 2. Juli 2013. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die 1975 geborene B.________ wurde am 13. Dezember 2011 auf dem Fussgängerstreifen von einem Personenwagen angefahren. Sie zog sich dabei im Wesentlichen Kontusionen am rechten Knie und an der rechten Hand sowie am Kopf mit Commotio cerebri zu. Als zuständiger Unfallversicherer anerkannte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) ihre Leistungspflicht für diesen Unfall, kam für die Heilbehandlung auf und richtete Taggelder aus. Unter anderem gestützt auf einen Bericht des Spitals X.________ vom 3. Oktober 2012, worin eine chronische Schmerzstörung (ICD-10: R52.0, M62.80) festgehalten wurde, stellte die SUVA ihre Leistungen auf den 31. Oktober 2012 mangels adäquater Unfallkausalität der weiterhin geklagten Beschwerden ein (Verfügung vom 11. Oktober 2012, Einspracheentscheid vom 4. Februar 2013). 
 
B.   
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 2. Juli 2013 ab. 
 
C.   
B.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erheben mit dem Begehren, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids seien ihr weiterhin die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen. 
Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder der Unfallversicherung ist das Bundesgericht - anders als in den übrigen Sozialversicherungsbereichen (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG) - nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft indessen - unter Beachtung der Begründungspflicht in Beschwerdeverfahren (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden Fragen, also auch solche, die vor Bundesgericht nicht mehr aufgegriffen werden, zu untersuchen (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). 
 
2.   
Die Beschwerde richtet sich gegen die vom kantonalen Gericht geschützte Leistungseinstellung auf den 31. Oktober 2012 zufolge fehlenden adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Verkehrsunfall vom 13. Dezember 2011 und den verbliebenen Beschwerden. 
 
2.1. Die für die Beurteilung der streitigen Leistungsansprüche massgebenden gesetzlichen Grundlagen und die dazu ergangene Rechtsprechung sind im kantonalen Entscheid richtig dargelegt worden, worauf verwiesen wird.  
 
2.2. Wie das kantonale Gericht nach Würdigung der medizinischen Akten zutreffend erwog, sind keine im Sinne der Rechtsprechung organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen erstellt, welche die Restbeschwerden (mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) zu erklären vermöchten, was auch unbestritten ist.  
 
3.  
 
3.1. Der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den geklagten Beschwerden und dem Unfall kann demnach nicht ohne besondere Prüfung bejaht werden. Nachdem das erstbehandelnde Notfallzentrum des Spitals X.________ ein leichtes Schädel-Hirntrauma diagnostizierte (Arztzeugnis vom 7. Januar 2012) und keine psychische Erkrankung vorliegt, wird zu Recht nicht beanstandet, dass die Vorinstanz die Adäquanzbeurteilung nach Massgabe der in BGE 134 V 109 präzisierten, sogenannten Schleudertrauma-Praxis vornahm.  
 
3.2. Der Verkehrsunfall, bei dem die Versicherte auf dem Fussgängerstreifen von einem mit einer Geschwindigkeit von ca. 40 bis 50 km/h fahrenden Personenwagen frontal erfasst wurde und verletzt auf der Strasse liegen blieb, ist nach dem massgebenden augenfälligen Geschehensablauf mit den sich dabei entwickelnden Kräften (SVR 2008 UV Nr. 8 S. 26, U 2/07 E. 5.3.1) insbesondere angesichts der Gewalteinwirkung auf die Versicherte (RKUV 2005 Nr. U 555 S. 322, U 458/04 E. 3.4.2) als mittelschweres Ereignis im mittleren Bereich zu qualifizieren, sodass von den in die Beurteilung mit einzubeziehenden Kriterien jedenfalls mindestens deren drei gegeben sein müssten (SVR 2010 UV Nr. 25 S. 100, 8C_897/2009 E. 4.5). Soweit die Beschwerdeführerin die Auffassung vertritt, der Unfall sei im Grenzbereich zu den schweren Geschehnissen einzuordnen, scheidet dies mit Blick auf die Judikatur aus (Urteile 8C_786/2010 vom 16. Dezember 2010 E. 3.1 mit weiterem Hinweis; 8C_990/2008 vom 6. März 2009 E. 5.3.1 u. 6.1; U 129/04 vom 25. Oktober 2004 E. 2.2; 8C_359/2012 vom 20. Juli 2012 E. 6; SVR 2008 UV Nr. 35 S. 133, 8C_476/2007 E. 6).  
 
3.3.  
 
3.3.1. Von den für die Adäquanzprüfung relevanten Kriterien erachtete das kantonale Gericht lediglich das Kriterium der erheblichen Beschwerden als (ansatzweise) erfüllt. Für das Vorliegen weiterer Adäquanzkriterien bestehen - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin, welche die Kriterien der besonderen Eindrücklichkeit, der spezifischen und belastenden ärztlichen Behandlung, der erheblichen Beschwerden sowie der erheblichen Arbeitsunfähigkeit (trotz ausgewiesener Anstrengungen) als gegeben erachtet - keinerlei Anhaltspunkte: Das Adäquanzkriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder der besonderen Eindrücklichkeit ist bei objektiver Betrachtungsweise zu verneinen; es liegen keine Umstände vor, welche die Bejahung einer besonderen Dramatik oder besonderen Eindrücklichkeit rechtfertigen. Die Heilbehandlung bestand in erster Linie in Physiotherapie, alternativ-medizinischen Massnahmen und Medikation. Eine fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung ist damit nicht gegeben. Praxisgemäss werden an dieses Kriterium deutlich höhere Anforderungen gestellt (vgl. etwa SVR 2009 UV Nr. 22 S. 80 E. 5.4, 8C_209/2008; Urteil 8C_30/2009 vom 13. Mai 2009 E. 5.2.3).  
 
3.3.2. Selbst wenn ihr somit erhebliche Beschwerden und eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen zugebilligt werden könnten, wären lediglich zwei der insgesamt sieben relevanten Kriterien - und diese jedenfalls nicht in ausgeprägtem Masse - erfüllt. Dies genügt beim gegebenen Schweregrad des Unfalls nicht für die Bejahung der adäquaten Kausalität, weshalb die Leistungseinstellung durch die SUVA per 31. Oktober 2012 rechtens war.  
 
4.   
Die Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet (Abs. 2 lit. a) mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid (Abs. 3) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 102 Abs. 1 BGG) erledigt. 
 
5.   
Das Verfahren ist kostenpflichtig. Die unterliegende Versicherte hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 24. September 2013 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Die Gerichtsschreiberin: Polla