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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_701/2014  
   
   
 
 
 
Verfügung vom 24. Oktober 2014  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Zbinden. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. X.________, 
2. Y.________, 
beide vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Caterina Nägeli, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Betreibungsamt Oberland, Dienststelle Obersimmental-Saanen,  
 
Z.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt David Matti. 
 
Gegenstand 
aufschiebende Wirkung (Grundpfandverwertung), 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 3. September 2014. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
 
1.1. In der Betreibung auf Pfandverwertung Nr. xxx des Betreibungsamtes Oberland verlangte die Z.________ AG am 13. Mai 2014 die Verwertung der Liegenschaft A.________ Grundbuch-Blatt Nr. yyy. Dagegen erhoben X.________ und Y.________ als Schuldner und Pfandsteller am 26. Mai 2014 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen (nachfolgend: Aufsichtsbehörde). Sie verlangten, es sei die Mitteilung des Verwertungsbegehrens nichtig zu erklären, allenfalls aufzuheben. Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Mit Verfügung vom 28. Mai 2014 wies die Präsidentin i.V. das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab. Mit Urteil vom 22. Juli 2014 hiess das Bundesgericht die Beschwerde gegen die Verfügung vom 28. Mai 2014 wegen ungenügender Begründung gut, hob sie auf und wies die Sache zu neuem Entscheid an die Aufsichtsbehörde zurück (zum Ganzen: 5A_466/2014).  
 
1.2. Mit Verfügung vom 3. September 2014 wies der Präsident der Aufsichtsbehörde das Gesuch um aufschiebende Wirkung erneut ab.  
 
1.3. Dagegen erhoben X.________ und Y.________ beim Bundesgericht Beschwerde mit dem Begehren, die Verfügung aufzuheben und der kantonalen Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Mit Verfügung vom 16. September 2014 wurde der Beschwerde superprovisorisch aufschiebende Wirkung gewährt. Das Betreibungsamt, die Z.________ AG sowie die Vorinstanz wurden zur Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung eingeladen.  
 
1.4. Mit Entscheid vom 16. September 2014 wies die Aufsichtsbehörde die Beschwerde in der Sache vom 26. Mai 2014 ab. Das präsidierende Mitglied der II. zivilrechtlichen Abteilung teilte den Beschwerdeführern seine Absicht mit, das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren als gegenstandslos abzuschreiben, und bot ihnen Gelegenheit, zur Verlegung der Kosten des Verfahrens Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 6. Oktober 2014 erklärten sich die Beschwerdeführer mit der Abschreibung des Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit einverstanden und beantragten, die Kosten der Vorinstanz aufzuerlegen.  
 
2.   
 
2.1. Nach Einreichung der Beschwerde gegen die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung hat die Aufsichtsbehörde in der Sache entschieden. Damit besteht kein rechtlich geschütztes Interesse mehr an der Behandlung der Beschwerde gegen den Zwischenentscheid betreffend Verweigerung der aufschiebenden Wirkung. Da das rechtlich geschützte Interesse nach Einreichung der Beschwerde dahingefallen ist, hat nicht ein Nichteintretensentscheid zu ergehen; vielmehr ist das Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 BGG vom präsidierenden Mitglied der Abteilung als gegenstandslos abzuschreiben (BGE 136 III 497 E. 1.2; 118 Ia 488 E. 1a). Wird ein Verfahren gegenstandslos, so ist mit summarischer Begründung über die Prozesskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes zu entscheiden (Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 72 BZP).  
 
2.2. Die Beschwerdeführer rügen als Erstes, die abgefochtene Verfügung entbehre erneut einer genügenden Begründung. Die Vorinstanz hat indes dem Charakter der Verfügung entsprechend genügend ausführlich begründet, warum sie der kantonalen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung erteilt hat: Sie führte aus, die Beschwerdeführer stellten sich auf den Standpunkt, die Minimalfrist von sechs Monaten für die Einreichung des Verwertungsbegehrens gemäss Art. 154 Abs. 1 SchKG verlängere sich um die Zeit zwischen "der Stellung des Rechtsöffnungsgesuchs" und der Rechtskraft des Rechtsöffnungsentscheides. Nach summarischer Prüfung erscheine die Beschwerde kaum als erfolgsversprechend. Zur Untermauerung ihrer Auffassung verweist die Vorinstanz auf verschiedene Zitate aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und auf Literaturstellen. Die Begründung der angefochtenen Verfügung genügt damit den Anforderungen an Art. 29 Abs. 2 BV. Zudem setzen sich die Beschwerdeführer mit der Argumentation nicht substanziiert auseinander, die Beschwerde habe kaum Aussicht auf Erfolg.  
 
3.   
Bei summarischer Beurteilung der Sachlage und der Erfolgsaussichten der Beschwerde vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit rechtfertigt es sich, die Kosten des Verfahrens den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sie haften für den Gesamtbetrag der Kosten solidarisch (Art. 66 Abs. 5 BGG). 
 
4.   
Mit dem Entscheid in der Sache fällt die mit Verfügung vom 16. September 2014 superprovisorisch gewährte aufschiebende Wirkung dahin und wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung im Übrigen gegenstandslos. 
 
 
Demnach verfügt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Das Verfahren 5A_701/2014 wird als gegenstandslos abgeschrieben. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 
 
3.   
Diese Verfügung wird den Beschwerdeführern, dem Betreibungsamt Oberland, Dienststelle Obersimmental-Saanen, der Z.________ AG und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. Oktober 2014 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zbinden