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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
9C_736/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 24. Oktober 2014  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,  
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn 
vom 10. September 2014. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 8. Oktober 2014 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 10. September 2014, das ebenfalls vom 8. Oktober 2014 datierende Ausstandsbegehren gegen drei Bundesrichter der I. sozialrechtlichen Abteilung sowie den am 13. Oktober 2014 erhobenen Einwand gegen die Zuständigkeit der II. sozialrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts, 
 
 
in Erwägung,  
dass das Ausstandsbegehren zum vornherein gegenstandslos ist, nachdem die Beschwerde durch die II. sozialrechtliche Abteilung behandelt wird (und das Begehren im Übrigen ohnehin unzulässig wäre [BGE 114 Ia 278 E. 1; 105 Ib 301 E. 1c S. 304; Urteile 4A_575/2011 vom 3. Januar 2012, 2F_2/2007 vom 25. April 2007 E. 3.2; 9C_218/ 2013 vom 22. April 2013]), 
dass Streitgegenstand Leistungen der Invalidenversicherung sind und die II. sozialrechtliche Abteilung somit zuständig ist (Art. 35 lit. b Reglement für das Bundesgericht vom 20. November 2006 [BGerR; SR 173.110.131]), 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt und für Grundrechtsverletzungen erhöhte Anforderungen an die Begründungspflicht bestehen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53; 134 II 244 E. 2.2 S. 246), 
dass mit anderen Worten in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), während es nicht genügt, die eigene Sicht der Dinge zu schildern (z.B. Urteil 5A_933/ 2013 vom 10. Dezember 2013), 
dass die Eingaben des Beschwerdeführers den inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügen, zumal seinen Ausführungen nichts entnommen werden kann, was als qualifizierte Sachverhaltsrüge im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG (BGE 135 II 145 E. 8.1 S. 153; Urteil 9C_607/2012 vom 17. April 2013 E. 5.2) in Betracht fiele und darauf beruhende Erwägungen des kantonalen Gerichts als rechtsfehlerhaft erscheinen liesse, 
dass der Beschwerdeführer in ungebührlicher Weise Vorwürfe an die Adresse des medizinischen Gutachters, der IV-Stelle sowie des kantonalen Gerichts erhebt und sachfremde Ausführungen macht (z.B. bezüglich strafbarer Handlungen oder des Hergangs eines am 19. Februar 2002 erlittenen Unfalls), welche nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden, in dem es einzig um die Frage geht, ob das kantonale Gericht zu Unrecht eine gesundheitliche Verschlechterung seit der leistungsabweisenden Verfügung vom 27. Mai 2010 (bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 8C_180/2011 vom 7. Dezember 2011) verneinte, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt der Einzelrichter:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 24. Oktober 2014 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Meyer 
 
Die Gerichtsschreiberin: Bollinger Hammerle