Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_734/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 24. Oktober 2016  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Gegenstandslosigkeit (Abweisung eines Sistierungsgesuchs, Nachfrist zur Vorschusszahlung), 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 25. August 2016 des Obergerichts des Kantons Bern (2. Zivilkammer). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 25. August 2016 des Obergerichts des Kantons Bern, das die Gegenstandslosigkeit eines Beschwerdeverfahrens (gegen die erstinstanzliche Abweisung eines Sistierungsgesuchs samt Nachfristansetzung zur Vorschusszahlung in einem Prozess betreffend Persönlichkeitsverletzung) festgestellt und das Verfahren als erledigt vom Protokoll abgeschrieben hat sowie auf weitergehende Anträge des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist unter Auferlegung der Gerichtskosten von Fr. 300.-- an den Beschwerdeführer, 
in das Gesuch des Beschwerdeführers um vorsorgliche Massnahmen, dem sich die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 19. Oktober 2016 widersetzt, 
 
 
in Erwägung,  
dass sich die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen einen Beschwerdeentscheid betreffend einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG richtet, 
dass Beschwerden gegen solche Entscheide (vom hier nicht gegebenen Fall des Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG abgesehen) nur zulässig sind, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur (BGE 133 III 629 E. 2.3.1 S. 632) bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), 
dass im vorliegenden Fall vom Beschwerdeführer (entgegen BGE 133 III loc. cit.) nicht rechtsgenüglich dargetan wird, inwiefern ihm durch den obergerichtlichen Entscheid ein solcher Nachteil drohen könnte, 
dass somit auf die - mangels Darlegung der Voraussetzungen der selbständigen Anfechtbarkeit des Zwischenentscheids offensichtlich unzulässige - Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist, 
dass im Übrigen die Beschwerde auch deshalb unzulässig wäre, weil sie den Begründungsanforderungen der Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG nicht entspricht und einmal mehr missbräuchlich ist (Art. 42 Abs. 7 BGG), 
dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch des Beschwerdeführers um vorsorgliche Massnahmen für das bundesgerichtliche Verfahren sowie die Aufforderung zur Leistung eines Kostenvorschusses für dieses Verfahren gegenstandslos werden, 
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält, 
dass auch der Beschwerdegegnerin für ihr summarisches Schreiben vom 19. Oktober 2016 keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist, 
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. Oktober 2016 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann