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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 213/03 
 
Urteil vom 24. November 2003 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiber Jancar 
 
Parteien 
H.________, 1955, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau 
 
(Entscheid vom 26. Februar 2003) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die 1955 geborene H.________ arbeitete seit Mai 1991 zu 51 % (21 Wochenstunden bei einer 41-Stundenwoche) als Non-food-Verkäuferin bei der Firma X.________. Sie leidet seit Mai 2000 an einem Schmerzsyndrom im linken Fuss, weswegen sie im Juni 2000 operiert wurde (Excision eines Morton-Neuroms interdigital II/III und III/IV). Seit Januar 2001 arbeitet sie während 10,5 Stunden pro Woche im angestammten Beruf in der Firma X.________. Vom 3. bis 10. April 2001 war sie im Spital Y.________ hospitalisiert. Am 10. Dezember 2001 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Zur Abklärung der Verhältnisse holte die IV-Stelle Aargau diverse Arztberichte ein. Weiter liess sie die Versicherte am 5. August 2002 einen Fragebogen betreffend Arbeitsfähigkeit im Haushalt ausfüllen. Eine Haushaltsabklärung in der Wohnung der Versicherten wurde nicht durchgeführt. Mit Verfügung vom 29. August 2002 lehnte die IV-Stelle den Rentenanspruch ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, ohne Behinderung würde die Versicherte zu 51 % als Verkäuferin und zu 49 % im Haushalt tätig sein. Als Gesunde würde sie jährlich Fr. 25'805.- (Fr. 1985.- x 13) verdienen. Mit der Behinderung erziele sie Fr. 12'818.- (Fr. 985.50 x 13), was eine Einschränkung von 50,33 % bzw. einen erwerbsbezogenen Invaliditätsgrad von 25,67 % ergebe. Im Haushaltbereich betrage die Einschränkung 9 %, woraus anteilsmässig ein Invaliditätsgrad von 4,41 % resultiere. Die Gesamtinvalidität betrage damit 30 %. 
B. 
Hiegegen erhob die Versicherte beim Versicherungsgericht des Kantons Aargau Beschwerde und reichte neu unter anderem einen Bericht der Frau Dr. med. P.________, Oberärztin Anästhesie/Leitende Ärztin Schmerztherapie, Spital Y.________, vom 4. Mai 2001 ein. Das kantonale Gericht hiess die Beschwerde teilweise gut und wies die Sache zur weiteren Abklärung und Neuverfügung im Sinne der Erwägungen an die IV-Stelle zurück. Es ging davon aus, die Versicherte wäre als Gesunde zu 51 % erwerbstätig und zu 49 % im Haushalt tätig. Für die Erwerbstätigkeit nahm es eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit an und ermittelte einen Invaliditätsgrad von 25,68 %. Im Haushaltsbereich könne der Invaliditätsgrad nicht festgelegt werden, da die erforderliche Abklärung an Ort und Stelle fehle. Die Verwaltung habe diese nachzuholen und danach über den Rentenanspruch neu zu verfügen (Entscheid vom 26. Februar 2003). 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die Versicherte, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei festzustellen, dass ihre Arbeitsunfähigkeit im erwerblichen Bereich 75 % betrage; eventuell sei festzustellen, dass diese Restarbeitsfähigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt wirtschaftlich nicht mehr nutzbar sei, so dass im erwerblichen Bereich von einem Invaliditätsgrad von 100 % auszugehen sei; die Sache sei an das kantonale Gericht bzw. an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit in diesem Sinne und nach Abklärung des Haushaltbereichs eine Neubeurteilung erfolge. Sie legt einen neuen Bericht der Frau Dr. med. P.________ vom 20. März 2003 auf. 
 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Mit Eingabe vom 16. Oktober 2003 macht die Versicherte geltend, ihr Gesundheitszustand habe sich verschlechtert, nachdem sie am 21. Juni 2003 gestürzt sei und eine Fraktur des Lendenwirbelkörpers 2 erlitten habe. Sie legt diesbezüglich einen Bericht des Dr. med. K.________, praktischer Arzt vom 8. Oktober 2003 auf. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen und die Grundsätze über den Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 IVG), die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG), die Begriffe der Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit (BGE 121 V 331 Erw. 3b, 115 V 133 Erw. 2, je mit Hinweisen), die Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG; BGE 128 V 30 Erw. 1), bei nichterwerbstätigen Versicherten nach der spezifischen Methode (Art. 5 Abs. 1 und Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 IVV; BGE 128 V 31 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a) und bei Teilerwerbstätigen nach der gemischten Methode (Art. 27bis Abs. 1 IVV; BGE 125 V 148 ff. Erw. 2, 104 V 136 Erw. 2a) sowie die Festlegung der Gesamtinvalidität bei teilerwerbstätigen Versicherten (BGE 125 V 149 Erw. 2b mit Hinweisen) richtig wiedergegeben. Ebenfalls beizupflichten ist den vorinstanzlichen Erwägungen zur Aufgabe des Arztes im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen), zum Abklärungsbericht Haushalt (Art. 69 Abs. 2 IVV; BGE 128 V 93, AHI 2001 S. 161 Erw. 3b und c, je mit Hinweisen) und zu dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 360 Erw. 5b mit Hinweisen). Gleiches gilt im Weiteren bezüglich der Erwägungen der Vorinstanz, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 29. August 2002) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen nicht berücksichtigt werden (BGE 129 V 4 Erw. 1.2). Darauf wird verwiesen. 
 
Zu ergänzen ist, dass hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts entscheidend ist, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet und nachvollziehbar sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a; AHI 2001 S. 113 Erw. 3a). 
2. 
Der im letztinstanzlichen Verfahren ausserhalb der Rechtsmittelfrist und des Schriftenwechsels nachgereichte Bericht des Dr. med. K.________ vom 8. Oktober 2003 ist unbeachtlich. Denn er beschreibt eine nach dem Erlass der strittigen Verfügung eingetretene gesundheitliche Entwicklung (Unfall der Versicherten vom 21. Juni 2003) und bietet daher keinen Anlass für eine abweichende materiellrechtliche Beurteilung in diesem Prozess (BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 127 V 353). 
3. 
Die Invaliditätsbemessung hat unbestrittenermassen nach der gemischten Methode im Sinne von Art. 27bis IVV zu erfolgen, wobei der Anteil der Erwerbstätigkeit 51 % und derjenige der Betätigung im Haushalt 49 % beträgt. 
4. 
Die Vorinstanz hat zutreffend erwogen, dass bezüglich der Leistungsfähigkeit der Versicherten im Aufgabenbereich Haushalt zu Unrecht eine Abklärung an Ort und Stelle fehle, weshalb die Sache an die Verwaltung zurückzuweisen sei, damit sie das Versäumte nachhole. Dies ist unbeanstandet geblieben. 
5. 
Streitig ist die Höhe des erwerbsbezogenen Invaliditätsgrades. 
5.1 Aus den Angaben der Arbeitgeberin vom 26. Februar 2002 ergibt sich, dass die Versicherte ohne Gesundheitsschaden in ihrer 51%igen Tätigkeit (21 Wochenstunden) als Verkäuferin monatlich Fr. 1985.- verdienen würde. 
5.2 
5.2.1 In medizinischer Hinsicht steht fest, dass die Versicherte mit der Behinderung in der Lage ist, im angestammten Beruf maximal 50 % ihres vorherigen Pensums zu leisten, d.h. 10,5 Stunden verteilt auf zwei Tage à 5,25 Stunden pro Woche. Eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit ist nicht möglich (Berichte des Dr. med. S.________, Neurologie FMH, vom 15. Mai 2002 und der Frau Dr. med. P.________ vom 20. März 2003). Seit Januar 2001 arbeitet die Beschwerdeführerin in diesem Umfang im angestammten Beruf und erzielt damit ein Monatseinkommen von Fr. 985.50. 
5.2.2 Die Versicherte macht geltend, ihre Arbeit von wöchentlich 10,5 Stunden sei nur deshalb möglich, weil ihr Ehemann Leiter der Firma X.________ sei. Dies entspreche aber nicht der Situation, mit der sie am freien Arbeitsmarkt konfrontiert sei. Es sei somit zu prüfen, ob ihre Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwertbar sei. 
5.2.3 Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, sowie das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint, gilt grundsätzlich der von ihr tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 126 V 76 Erw. 3b/aa mit Hinweisen). 
Vorliegend kann von stabilen Arbeitsverhältnissen ausgegangen werden, da die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Auftretens des Gesundheitsschadens (Mai 2000) während 9 Jahren beim gleichen Arbeitgeber tätig gewesen ist und nach der Behinderung weiter beschäftigt wurde. Die Versicherte macht denn auch nicht geltend, dass sie nur provisorisch oder befristet beschäftigt werde und gehalten sei, eine neue Arbeitsstelle zu suchen. Auf Grund der ärztlichen Angaben (Erw. 5.1 hievor) steht weiter fest, dass sie die verbleibende Arbeitsfähigkeit am bisherigen Arbeitsplatz zumutbarerweise voll ausnützt. Schliesslich kann nicht von einem Soziallohn gesprochen werden, da die Versicherte für die Hälfte des vor der Invalidität geleisteten Pensums 49,6 % Lohn erhält. Verwaltung und Vorinstanz haben demnach zu Recht das Invalideneinkommen von Fr. 985.50 als massgebend erachtet. 
6. 
6.1 
6.1.1 Gestützt auf das Valideneinkommen von Fr. 1985.- und das Invalideneinkommen von Fr. 985.50 hat das kantonale Gericht einen Minderverdienst von 50,35 % ermittelt und diesen mit dem dem hypothetischen Teilarbeitspensum entsprechenden Anteil gewichtet, was einen erwerbsbezogenen Invaliditätsgrad von 25,68 % (0,51 x 50,35 %) ergibt. 
6.1.2 Die Versicherte wendet ein, die Vorinstanz trage dem Umstand, dass sie vor Eintritt des Gesundheitsschadens nur einer beschränkten Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, doppelt zu ihren Ungunsten Rechnung, nämlich einerseits beim Vergleich des Teilzeiteinkommens mit dem noch realisierbaren Invalideneinkommen und andererseits bei der Berechnung des Invaliditätsgrades (Anteil Erwerb/Haushalt). Dies widerspreche dem Willen des Gesetz- und Verordnungsgebers und stelle eine ungerechte Diskriminierung der teilzeiterwerbstätigen Personen dar. Vielmehr müsse auch bei Teilzeitbeschäftigten in einem ersten Schritt das Erwerbseinkommen bei einer Vollzeitbeschäftigung mit dem noch zumutbaren Invalideneinkommen verglichen werden. Erst danach sei der Anteil der Haushalttätigkeit mitzuberücksichtigen. Aus dem Ergebnis dieser Schritte sei der Invaliditätsgrad zu ermitteln. 
6.2 Die vorinstanzliche Berechnung entspricht der Gerichts- und Verwaltungspraxis, wonach die Einschränkung im erwerblichen Bereich, welche auf der Grundlage der ohne Behinderung ausgeübten Teilerwerbstätigkeit ermittelt wurde, bei der Festsetzung der Gesamtinvalidität nicht voll in Anschlag zu bringen ist, sondern gewichtet mit dem dem hypothetischen Teilzeitarbeitspensum entsprechenden Anteil (BGE 125 V 146 ff.). In jenem Entscheid hat sich das Eidgenössische Versicherungsgericht einlässlich zu der von der Beschwerdeführerin aufgeworfenen Frage geäussert. Ihre Argumentation bietet keinen Anlass für eine Praxisänderung (vgl. dazu BGE 126 V 40 Erw. 5a, 125 V 207 Erw. 2). Insbesondere sind die Ausführungen nicht geeignet, die in BGE 125 V 146 festgestellte Gesetzmässigkeit von Art. 27bis IVV in Frage zu stellen. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der Ausgleichskasse des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 24. November 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: