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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_709/2007 
 
Urteil vom 24. November 2007 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Gerichtsschreiber Monn. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Generalprokurator des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Vorsätzliche Tötung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 11. Mai 2007. 
 
Der Präsident zieht in Erwägung: 
1. 
Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass der Beschwerdeführer wegen vorsätzlicher Tötung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt wurde. Er macht geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich festgestellt (Beschwerde S. 2 Ziff. II/2). "Offensichtlich unrichtig" im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bedeutet "willkürlich" (BGE 133 II 249 E. 1.2.2), und willkürlich ist ein Entscheid nicht schon, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint, sondern nur, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 132 I 13 E. 5.1; 131 I 57 E. 2, 217 E. 2.1, 467 E. 3.1). Auf appellatorische Kritik tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 130 I 258 E. 1.3). Der Beschwerdeführer bemängelt in zwei Kapiteln "falsche und willkürliche Feststellungen des Sachverhalts" (Beschwerde S. 3 - 6) sowie "willkürliche Beweiswürdigung" (Beschwerde S. 6 - 9). Seine Ausführungen, die sich in Kritik erschöpfen, wie sie in einer Appellation vorgebracht werden müsste, legen nicht dar, dass der angefochtene Entscheid offensichtlich unrichtig oder auf andere Art willkürlich wäre. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
2. 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt der Präsident: 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 24. November 2007 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: