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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_594/2008 
 
Urteil vom 24. November 2008 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Lustenberger, Seiler, 
Gerichtsschreiber R. Widmer. 
 
Parteien 
M.________, Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Walter A. Stöckli, Schmiedgasse 10, 6472 Erstfeld, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Uri, Dätwylerstrasse 11, 
6460 Altdorf, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid 
des Obergerichts des Kantons Uri 
vom 30. Mai 2008. 
 
In Erwägung, 
dass die IV-Stelle Uri das Gesuch der 1951 geborenen M.________ um Zusprechung einer Invalidenrente mit Verfügung vom 31. März 2005 ablehnte, woran sie mit Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2005 festhielt, 
dass das Obergericht des Kantons Uri die von M.________ hiegegen eingereichte Beschwerde, mit welcher sie zur Hauptsache die Zusprechung einer Invalidenrente hatte beantragen lassen, mit Entscheid vom 23. März 2007 abwies, 
dass das Bundesgericht die von der Versicherten erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit Urteil vom 7. März 2008 guthiess und die Sache zur Durchführung einer öffentlichen Verhandlung und zu anschliessender neuer Entscheidung an das Obergericht des Kantons Uri zurückwies, 
dass das Obergericht nach Durchführung der öffentlichen Verhandlung die Beschwerde mit Entscheid vom 30. Mai 2008 wiederum abwies, 
dass M.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen lässt mit den Rechtsbegehren, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei ihr eine ganze, eventuell eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung sowie ihrem Rechtsvertreter eine höhere Entschädigung unter dem Titel unentgeltliche Verbeiständung im kantonalen Beschwerdeverfahren zuzusprechen, subeventuell sei die Sache zu ergänzenden medizinischen Abklärungen und neuer Entscheidung an das kantonale Gericht oder die Verwaltung zurückzuweisen, 
dass die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schliesst, soweit darauf einzutreten sei, während das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung verzichtet, 
dass nach Art. 42 Abs. 1 BGG Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten haben, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), 
 
dass mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden kann (Art. 95 lit. a BGG), die Feststellung des Sachverhalts jedoch nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG), 
dass das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zu Grunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen kann, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG), 
dass die Beschwerdeführerin den Haupt- und den Eventualantrag, es sei ihr eine ganze, allenfalls eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zuzusprechen, nicht hinreichend begründet, 
dass sich ihre Ausführungen vielmehr in weiten Teilen in einer mit Blick auf die geltende Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts unzulässigen, appellatorischen Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung erschöpfen, hingegen nicht geltend gemacht wird, auf welchen Grundlagen der beschwerdeweise behauptete Invaliditätsgrad von mindestens 60 % beruhe, namentlich auch kein Einkommensvergleich, der ein solches Ergebnis zeitigen würde, vorgenommen wird, 
dass offenbleiben kann, ob die Beschwerde den Anforderungen an die Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 3 BGG) genügt und diesbezüglich die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, da die Beschwerde unbegründet ist, wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt, 
dass die Versicherte verschiedentlich die Schlüssigkeit der Argumentation des kantonalen Gerichts betreffend ihre medizinische Situation in Zweifel zieht und mit dem Subeventualantrag zusätzliche Abklärungen, insbesondere die Anordnung einer polydisziplinären Begutachtung, verlangt, 
dass der angefochtene Entscheid wie der Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2005 im Wesentlichen auf einem Gutachten des Rheumatologen und Internisten Dr. med. L.________ vom 20. Januar 2005 beruhen, der Bericht des Neurologen Dr. med. F.________, auf welchen sich die Versicherte beruft, demgegenüber erst am 19. Januar 2006, nach dem für die richterliche Beurteilung praxisgemäss (BGE 116 V 246 E. 1a S. 248) massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheides, erstattet wurde und aus diesem Grund sowie gestützt auf eine Stellungnahme des Dr. med. S.________, Regionalärztlicher Dienst, vom 2. März 2006, der darauf hinwies, dass im Januar 2006 eine neue medizinische Situation eingetreten sei, die Vorinstanz nicht offensichtlich unrichtig angenommen hat, eine organische Ursache für die Schmerzen sei für den Einsprachezeitpunkt nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, 
dass sich die Vorinstanz ferner nicht nur mit dem somatischen, sondern einlässlich auch mit dem psychischen Gesundheitszustand der Versicherten befasst hat und zum Schluss gelangt ist, es sprächen aus rechtlicher Sicht keine hinreichenden Gründe für die Annahme, dass die psychischen Ressourcen es der Beschwerdeführerin nicht erlauben würden, ihre Schmerzen zu überwinden, um in den Arbeitsprozess zurückzukehren, 
dass die Beschwerdeführerin nicht darzulegen vermag, inwiefern die Vorinstanz den rechtserheblichen medizinischen Sachverhalt offensichtlich unrichtig oder in Verletzung von Bundesrecht festgestellt habe oder die Verneinung eines Invalidenrentenanspruchs rechtswidrig sein soll, 
dass mit der Ablehnung der von der Versicherten gestellten Beweisanträge im vorliegenden Fall keine Rechtsverletzung verbunden ist und namentlich auch kein Verstoss gegen den Untersuchungsgrundsatz vorliegt, nachdem von der Vorinstanz, wie dargelegt, der Gesundheitszustand zu berücksichtigen war, wie er sich bis zum Erlass des Einspracheentscheides entwickelt hatte und dieser ärztlicherseits hinreichend abgeklärt war, 
dass es der Versicherten unbenommen ist, sich nach Massgabe von Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV mit einer neuen Anmeldung an die Invalidenversicherung zu wenden, wenn sie glaubhaft machen kann, dass sich ihr Gesundheitszustand seit dem Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2005 verschlimmert hat, 
dass die Beschwerdeführerin sodann die Höhe der ihrem Rechtsvertreter unter dem Titel unentgeltliche Verbeiständung vom Obergericht zugesprochenen Entschädigung von Fr. 2500.- rügt, 
 
dass zu deren Anfechtung nur der Rechtsvertreter der Partei selbst legitimiert ist, der bei einem zu tief festgesetzten Honorar seinem Klienten nicht zusätzlich Rechnung stellen darf (SVR 2007 UV Nr. 16 S. 54 E. 2.1 mit Hinweisen = Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 63/04 vom 3. Oktober 2006), 
dass somit auf den Antrag auf Zusprechung einer höheren Entschädigung unter dem Titel unentgeltliche Verbeiständung im kantonalen Beschwerdeverfahren nicht eingetreten werden kann, 
dass die Gerichtskosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
 
erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Uri, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 24. November 2008 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Meyer Widmer