Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1F_45/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 24. November 2014  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Bundesrichter Merkli, Eusebio, 
Gerichtsschreiberin Gerber. 
 
Verfahrensbeteiligte 
B.________ AG, 
Gesuchstellerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Sacher, 
 
gegen  
 
A.________ AG, 
Gesuchsgegnerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Hermann Just, 
 
Gemeinde Vaz/Obervaz, Gemeindehaus, 7078 Lenzerheide/Lai, vertreten durch  
Rechtsanwalt Peder Cathomen, 
Veia Vedem 3, 7458 Mon. 
 
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden,  
5. Kammer, Obere Plessurstrasse 1, 7000 Chur.  
 
Gegenstand 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des 
Schweizerischen Bundesgerichts 1C_860/2013, 1C_864/2013 vom 18. September 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
 Mit Urteil vom 18. September 2014 hiess das Bundesgericht die Beschwerde der A.________ AG gegen die B.________ AG (1C_860/2013) gut und hob das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 13 70 vom 22. Oktober 2013, den Einspracheentscheid sowie die Baubewilligung des Gemeindevorstands Vaz/ Obervaz vom 23. August 2012 auf. Die Sache wurde im Sinne der Erwägungen an die Gemeinde Vaz/Obervaz zurückgewiesen. Auf die gleichzeitig erhobene Beschwerde der A.________ AG gegen C.________ (1C_864/2013) trat das Bundesgericht nicht ein, soweit die Beschwerde nicht gegenstandslos geworden war. 
 
 Das Bundesgericht verpflichtete die B.________ AG in Disp.-Ziff. 5 (Abs. 1), die A.________ AG für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- und für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'634.20 zu entschädigen. 
 
B.  
 
 Dagegen hat die B.________ AG am 3. November 2014 ein Revisionsgesuch beim Bundesgericht eingereicht. Sie beantragt, Disp.-Ziff. 5 Abs. 1 sei aufzuheben und die Parteientschädigung für das verwaltungsgerichtliche Verfahren auf Fr. 1'257.10 festzusetzen. 
 
 Die A.________ AG verzichtet auf einen förmlichen Antrag. Sie weist aber in ihrer Vernehmlassung darauf hin, dass nach Einreichung ihrer Kostennote vom 17. Mai 2013 zusätzlicher Aufwand entstanden sei: Die B.________ AG habe am 28. Mai 2013 erstmals Bezug auf den Sondernutzungsplan (Quartierplan Garner Lain) genommen. Der Anwalt der A.________ AG habe die Quartierplanunterlagen eingesehen und am 4. September 2013 dazu Stellung genommen. Insofern habe das Bundesgericht mit der Zusprechung von Fr. 3'634.20 sein Ermessen nicht überschritten. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
 Auf das rechtzeitig erhobene Revisionsgesuch (Art. 124 lit. b BGG) ist einzutreten. 
 
2.  
 
 Die Gesuchstellerin macht geltend, der A.________ AG sei eine Parteientschädigung von Fr. 3'634.20 zugesprochen worden; dies entspreche dem Aufwand, den sie (die Gesuchstellerin) mit Honorarnote vom 28. Mai 2013 geltend gemacht habe. Dagegen habe die A.________ AG am 17. Mai 2013 eine Honorarnote über nur Fr. 1'257.10 eingereicht. Beide Honorarnoten hätten Bestandteil der verwaltungsgerichtlichen Akten gebildet, die vom Bundesgericht beigezogen wurden. 
 
 Das Bundesgericht habe offensichtlich die in den Akten liegende erhebliche Tatsache, dass die A.________ AG eine Entschädigung von bloss Fr. 1'257.10 geltend gemacht habe, aus Versehen nicht berücksichtigt, womit der Revisionsgrund gemäss Art. 121 lit. d BGG erfüllt sei. Hätte das Bundesgericht dagegen der A.________ AG bewusst mehr zugesprochen, als von dieser verlangt worden sei, wäre der Revisionsgrund gemäss Art. 121 lit. b BGG erfüllt. 
 
3.  
 
 Tatsächlich hat das Bundesgericht die in den verwaltungsgerichtlichen Akten liegende Honorarnote des Rechtsvertreters der A.________ AG vom 17. Mai 2013 übersehen. Hätte es diese beachtet, hätte es jedenfalls nicht eine Parteientschädigung in Höhe von genau Fr. 3'634.20 für das verwaltungsgerichtliche Verfahren zugesprochen. Insofern wurde eine erhebliche, in den Akten liegende Tatsache nicht beachtet. 
 
 Das Revisionsgesuch ist daher gutzuheissen und neu über die Parteientschädigung der im Verfahren 1C_860/2013 obsiegenden A.________ AG zu entscheiden. 
 
 Allerdings umfasst deren Honorarnote vom 17. Mai 2013 nur den bis zu diesem Datum entstandenen Aufwand. Wie sich dem verwaltungsgerichtlichen Urteil (R 13 70) entnehmen lässt, wurden die Instruktion und der Schriftenwechsel anschliessend fortgesetzt (Sachverhalt Ziff. 12-14 S. 9 ff.). Die Höhe des Gesamtaufwands der A.________ AG lässt sich den verwaltungsgerichtlichen Akten nicht entnehmen und wurde auch im vorliegenden Verfahren nicht beziffert. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die Sache zur Neufestsetzung der Parteikosten an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen. Disp.-Ziff. 5 Abs. 1 des bundesgerichtlichen Urteils ist in diesem Sinne neu zu fassen. 
 
4.  
 
 Die Gesuchstellerin obsiegt mit ihrem Revisionsgesuch, auch wenn noch nicht feststeht, wie hoch die neu festzusetzende Parteientschädigung sein wird. 
 
 Unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles rechtfertigt es sich, keine Kosten zu erheben und die Gesuchstellerin für das Revisionsverfahren aus der Bundesgerichtskasse zu entschädigen. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
 
 Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen und Disp.-Ziff. 5 Abs. 1 des Urteils des Bundesgerichts 1C_860/2013 (vereinigt mit 1C_864/2013) vom 18. September 2014 wie folgt abgeändert: 
 
 Die Beschwerdegegnerin 1 (B.________ AG) hat die Beschwerdeführerin (A.________ AG) für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen. Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteikosten des vorangegangenen Verfahrens R 13 70 an das Verwaltungsgericht Graubünden zurückgewiesen. 
 
2.  
 
 Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
 
 Die Gesuchstellerin wird für das bundesgerichtliche Verfahren 1F_45/2014 aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 500.-- entschädigt. 
 
4.  
 
 Dieses Urteil wird den Parteien, der Gemeinde Vaz/Obervaz, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 5. Kammer, und dem Bundesamt für Raumentwicklung schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. November 2014 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Die Gerichtsschreiberin: Gerber