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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_320/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 24. November 2015  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Bundesrichter Donzallaz, Stadelmann, 
Gerichtsschreiberin Petry. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Federspiel, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons St. Gallen, 
Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen. 
 
Gegenstand 
Widerruf der Niederlassungsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. Februar 2015. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ (geb. 1978) ist serbischer Staatsbürger. Er reiste im Oktober 1988 in die Schweiz ein und verfügt über eine Niederlassungsbewilligung. 
Während seines Aufenthalts in der Schweiz gab das Verhalten von A.________ wiederholt zu Klagen Anlass. Es kam zu folgenden strafrechtlichen Verurteilungen: 
 
- Strafbescheid des Bezirksamtes Werdenburg vom 31. Dezember 1997: Busse von Fr. 200.-- wegen mehrfacher Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Besitz und Konsum von Heroin); 
- Urteil des Bezirksamtes Sargans vom 18. August 1998: Busse von Fr. 150.-- wegen Nichtabgabe des entzogenen Führerausweises trotz behördlicher Aufforderung; 
- Strafbescheid des Bezirksamtes Sargans vom 8. Februar 2000: bedingte Gefängnisstrafe von sechs Wochen unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren und Busse von Fr. 360.-- wegen Widerhandlung gegen die Ausländergesetzgebung (Erleichterung des rechtswidrigen Verweilens in der Schweiz); 
- Entscheid des Bezirksgerichts Sargans vom 11. Dezember 2001: bedingte Gefängnisstrafe von zwölf Monaten unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Zusatzstrafe zum Strafbescheid des Bezirksamtes Sargans vom 8. Februar 2000); 
- Strafbescheid des Untersuchungsamtes Uznach vom 21. Februar 2003: bedingte Gefängnisstrafe von zwei Monaten unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren wegen falscher Anschuldigung (Zusatzstrafe zu den Urteilen des Bezirksamtes Sargans vom 8. Februar 2000 und des Bezirksgerichts Sargans vom 11. Dezember 2001); 
- Urteil des Kreisgerichts Werdenberg-Sargans vom 16. März 2004: Gefängnisstrafe von drei Monaten und Busse von Fr. 500.-- wegen Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, Führens eines Personenwagens trotz Entzugs des Führerausweises und Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz. 
Mit Verfügung vom 25. August 2004 wurde A.________ ausländerrechtlich verwarnt, wobei ihm die Ausweisung angedroht wurde für den Fall, dass er erneut straffällig werden oder sein Verhalten sonst zu erheblichen Klagen ("Schuldenmacherei oder Fürsorgeabhängigkeit") Anlass geben sollte. 
In der Folge kam es zu weiteren Verurteilungen: 
 
- Strafmandat des Kreispräsidenten Chur vom 15. September 2004: Gefängnisstrafe von einem Monat und Busse von Fr. 500.-- wegen Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch, Fahrens trotz Führerausweisentzugs und Auskunftsverweigerung (Zusatzstrafe zum Urteil des Kreisgerichts Werdenberg-Sargans vom 16. März 2004); 
- Strafmandat des Verhöramtes des Kantons Glarus vom 26. Oktober 2006: Gefängnisstrafe von drei Monaten und Busse von Fr. 500.-- wegen Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch, Fahrens trotz Führerausweisentzugs, Verletzung der Verkehrsregeln und Angabe von falschen Personalien; 
- Bussenverfügung des Untersuchungsamtes Uznach vom 11. November 2008: Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- wegen mehrfacher Drohung; 
- Strafbescheid des Untersuchungsamtes Uznach vom 21. September 2010: Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 50.-- wegen Betrugs; 
- Urteil der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 26. September 2011: Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je Fr. 80.-- wegen falscher Anschuldigung, Fahrens in fahrunfähigem Zustand, grobe Verletzung der Verkehrsregeln, Entwendung zum Gebrauch und Fahrens ohne Führerausweis oder trotz Entzugs; 
- Strafbefehl des Untersuchungsamtes Uznach vom 13. Dezember 2012: Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- wegen Vergehens gegen das Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung. 
Per 18. Januar 2013 lagen gegen A.________ Verlustscheine im Betrag von rund Fr. 62'000.-- vor. 
 
B.  
Mit Verfügung vom 5. Juni 2013 widerrief das Migrationsamt des Kantons St. Gallen die Niederlassungsbewilligung von A.________. Ein dagegen erhobener Rekurs blieb erfolglos (Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartements des Kantons St. Gallen vom 22. November 2013). Mit Urteil vom 19. Februar 2015 wies das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen die dagegen erhobene Beschwerde ebenfalls ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 20. April 2015 beantragt A.________ die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils. Es sei auf den Widerruf der Niederlassungsbewilligung zu verzichten und stattdessen eine erneute Verwarnung auszusprechen. Den Vorinstanzen sei zu untersagen, A.________ wegzuweisen. Subeventualiter seien weitere Sachabklärungen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, das Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen sowie das Staatssekretariat für Migration beantragen die Abweisung der Beschwerde. 
Mit Präsidialverfügung vom 21. April 2015 wurde der Beschwerde antragsgemäss aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Gegen den angefochtenen kantonal letztinstanzlichen Endentscheid über den Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig (Art. 90 BGG; Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG), da der Beschwerdeführer grundsätzlich einen Anspruch auf das Fortbestehen der Bewilligung geltend machen kann (BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4; Urteil 2C_405/2015 vom 23. Oktober 2015 E. 1.1; Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario). 
Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 42 und 100 Abs. 1 BGG) des hierzu legitimierten Beschwerdeführers (Art. 89 Abs. 1 BGG) ist einzutreten. 
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 und Art. 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden (BGE 139 II 404 E. 3 S. 415). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232; 136 II 304 E. 2.5 S. 314).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2 S. 117). Die beschwerdeführende Partei kann die Feststellung des Sachverhalts unter den gleichen Voraussetzungen beanstanden, wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Eine entsprechende Rüge ist rechtsgenüglich substanziiert vorzubringen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen).  
 
2.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (sogenannte "unechte Noven"; Art. 99 Abs. 1 BGG). Tatsachen oder Beweismittel, welche sich auf das vorinstanzliche Prozessthema beziehen, sich jedoch erst nach dem angefochtenen Entscheid ereignet haben oder entstanden sind, können von vornherein nicht durch das angefochtene Urteil veranlasst worden sein (Urteile 2C_531/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.2; 2C_1102/2013 vom 8. Juli 2014 E. 2.3). Diese sogenannten "echten Noven" sind im bundesgerichtlichen Verfahren in jedem Fall unzulässig (BGE 139 III 120 E. 3.1.2 S. 123; 133 IV 342 E. 2.1 S. 344).  
Der Beschwerdeführer hat neue Aktenstücke eingereicht. Die nach dem angefochtenen Urteil vom 19. Februar 2015 datierenden Unterlagen (ärztliches Attest vom 30. März 2015 und Ratenbewilligung vom 19. März 2015) sind echte Noven und damit unbeachtlich. Allfällig zulässige unechte Noven werden soweit entscheidwesentlich im Rahmen nachfolgender Erwägungen berücksichtigt. 
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, das Verwaltungsgericht sei von einem falschen Sachverhalt ausgegangen, indem es zu Unrecht angenommen habe, der Beschwerdeführer habe seine Drogensucht nicht in den Griff bekommen. Zudem habe es die Abnahme von beantragten Beweisen verweigert (insbesondere Einholung weiterer ärztlicher Unterlagen bzw. eines ausführlichen Berichtes der Psychiatrischen Klinik Wil) und damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.  
 
3.2. Diese Rügen vermögen nicht durchzudringen. Zwar umfasst der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) u.a. auch das Recht des Betroffenen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden. Jedoch ist dieser Anspruch nicht verletzt, wenn ein Gericht deshalb auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil es aufgrund der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148 mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen waren vorliegend erfüllt: Da die Akten eine umfassende Beurteilung der Situation des Beschwerdeführers zulassen, hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, wenn sie auf weitere Beweisabnahmen verzichtet hat. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - dessen Bemühungen, seine Drogensucht in den Griff zu bekommen, durchaus berücksichtigt (E. 4.2.2 des angefochtenen Entscheids). Der Beschwerdeführer hatte zudem genügend Gelegenheit, sich zu äussern und allenfalls weitere Belege über seine Fortschritte einzureichen. Dass er dies im vorinstanzlichen Verfahren unterlassen hat, kann nicht dem Verwaltungsgericht angelastet werden.  
Soweit der Beschwerdeführer der Vorinstanz eine willkürliche Feststellung des Sachverhalts vorwirft, genügen seine Ausführungen den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht (vgl. E. 2.2 hiervor). So bezeichnet er die vorinstanzlichen Feststellungen als einseitig und kritisiert, das Verwaltungsgericht habe willkürlich angenommen, er habe seine Drogensucht nicht überwunden. Er setzt sich aber nicht mit den diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts im einzelnen auseinander und legt nicht dar, inwiefern die Ausführungen der Vorinstanz in tatsächlicher Hinsicht offensichtlich unrichtig wären bzw. im Ergebnis als unhaltbar zu gelten hätten. Er verkennt somit, dass es nicht genügt, die Willkür pauschal nur zu behaupten. Diese muss argumentativ dargetan und substanziiert belegt werden (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; "qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht": BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; BGE 133 IV 286 E. 1.4 u. 6.2; Urteil 2C_804/2013 vom 3. April 2013 E. 1.2). In tatsächlicher Hinsicht ist somit auf die Feststellungen der Vorinstanz abzustellen. 
 
4.  
Der Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanz habe zu Unrecht das Vorliegen eines Widerrufsgrundes angenommen. 
 
4.1. Die Niederlassungsbewilligung kann nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG, auf den sich die Vorinstanz gestützt hat, widerrufen werden, wenn der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet.  
 
4.2. Im Rahmen von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG muss, anders als beim Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. b AuG, nicht eine Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe (d.h. zu einer Strafe von mindestens einem Jahr, BGE 137 II 297 E. 2.1 S. 299; 135 II 377 E. 4.2 und E. 4.5 S. 379 ff.) vorliegen. Ein schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt in erster Linie vor, wenn die ausländische Person durch ihre Handlungen besonders hochwertige Rechtsgüter wie namentlich die körperliche, psychische und sexuelle Integrität eines Menschen verletzt oder gefährdet hat. Indes können auch vergleichsweise weniger gravierende Pflichtverletzungen als "schwerwiegend" im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG bezeichnet werden: So ist ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung namentlich auch dann möglich, wenn sich eine ausländische Person von strafrechtlichen Massnahmen bzw. ausländerrechtlichen Verwarnungen nicht beeindrucken lässt und damit zeigt, dass sie auch zukünftig weder gewillt noch fähig ist, sich an die Rechtsordnung zu halten (BGE 139 I 16 E. 2.1 S. 19, 137 II 297 E. 3.3 S. 303). Folglich kann auch eine Summierung von Verstössen, die für sich genommen für einen Widerruf nicht ausreichen würden, einen Bewilligungsentzug rechtfertigen, wobei nicht die Schwere der verhängten Strafen, sondern die Vielzahl der Delikte entscheidend ist (Urteil 2C_446/2014 vom 5. März 2015 E. 3.2 mit Hinweis). Auch das Nichterfüllen von öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen kann gegebenenfalls einen schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen, wenn die Verschuldung mutwillig erfolgt ist (Art. 80 Abs. 1 lit. b der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]; Urteil 2C_699/2014 vom 1. Dezember 2014 E. 3.2; Urteil 2C_160/2013 vom 15. November 2013 E. 2.1.1).  
Ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung rechtfertigt sich indessen nur, wenn die jeweils im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung die entsprechende Massnahme auch als verhältnismässig erscheinen lässt. Dabei sind namentlich die Schwere des Verschuldens, der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 135 II 377 E. 4.3 ff. S. 381 ff.; vgl. Art. 96 Abs. 1 AuG). 
 
4.3. Die Vorinstanz hat - unter Verweis auf die unterinstanzlichen Ausführungen - erwogen, der Beschwerdeführer sei seit seinem 19. Lebensjahr wiederholt und regelmässig straffällig geworden. Von Anfang 1997 bis Anfang 1999 habe er mit Drogen gehandelt, eine Person wider besseres Wissen eines Vergehens im Drogenhandel beschuldigt, einen entwendeten Personenwagen trotz Führerausweiseinzug gelenkt und wiederum mit Betäubungsmitteln gehandelt. Auch nach der Verwarnung durch das Migrationsamt im August 2004 habe er weiterhin Straftaten begangen. Im Jahr 2006 sei er zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten wegen Entwendung eines Personenwagens zum Gebrauch, Fahrens trotz Führerausweisentzugs, Verletzung der Verkehrsregeln und Angabe von falschen Personalien verurteilt worden. Im Jahr 2008 sei er wegen mehrfacher Drohung und im Jahr 2010 wegen Betrugs zu Geldstrafen verurteilt worden. Im August 2011 habe er ein Motorfahrzeug in fahrunfähigem Zustand gelenkt und dabei die erlaubte Geschwindigkeit auf Autobahnen um 37 bzw. 51 km/h überschritten. Ende 2012 sei er wegen Vergehens gegen die ALV-Gesetzgebung zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Das Verwaltungsgericht ist der Auffassung, dass die vom Beschwerdeführer zu verantwortenden Straftaten insgesamt als "schwerwiegende" Verstösse gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG zu werten seien.  
 
4.4. Es kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer seit 1997 immer wieder delinquiert hat, wobei unterschiedliche Rechtsgüter verletzt wurden. Über einen Zeitraum von rund 15 Jahren wurde er zu Freiheitsstrafen von insgesamt 22,5 Monaten, Geldstrafen von insgesamt 80 Tagessätzen zu je Fr. 30.--, 30 Tagessätzen zu je Fr. 50.-- und 150 Tagessätzen zu je Fr. 80.-- sowie Bussen in Höhe von über Fr. 2'000.-- verurteilt. Das Verhalten des Beschwerdeführers zeugt von Einsichtslosigkeit und Unbelehrbarkeit, denn offensichtlich liess er sich weder durch die verhängten Strafen noch durch die im Jahr 2004 ausgesprochene ausländerrechtliche Verwarnung beeindrucken. Entgegen seiner Auffassung handelte es sich auch bei den nach der ausländerrechtlichen Verwarnung begangenen Straftaten nicht um untergeordnete Delikte. So hat er 2011 durch das Lenken eines Fahrzeugs in fahrunfähigem Zustand und das massive Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit Leib und Leben anderer Menschen erheblich gefährdet. Auch die Schuldenwirtschaft des Beschwerdeführers nahm nach der ausländerrechtlichen Verwarnung weiter zu, so dass im Januar 2013 mehr als 50 Verlustscheine im Gesamtbetrag von über Fr. 60'000.-- gegen ihn vorlagen. Der Beschwerdeführer behauptet zwar, mit dem Schuldenabbau begonnen zu haben. Gemäss den - für das Bundesgericht verbindlichen - vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen hat er dies jedoch nicht belegt. Vergeblich verweist der Beschwerdeführer im Übrigen auf das Urteil 2C_273/2010 vom 6. Oktober 2010, welches in E. 3.3 festhält, dass Schuldenwirtschaft für sich allein den Widerruf der Niederlassungsbewilligung nicht zu rechtfertigen vermag, sondern es erschwerender Merkmale bedarf. Vorliegend wurde der Widerruf gerade nicht nur aufgrund der Schulden des Beschwerdeführers ausgesprochen, sondern auch (wenn nicht in erster Linie) wegen seiner wiederholten Delinquenz. Aus dem genannten Entscheid kann der Beschwerdeführer somit nichts zu seinen Gunsten ableiten.  
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei auf dem besten Weg, künftig gar keine Delikte mehr zu begehen, da er den Grund seiner Delinquenz, die Drogensucht, erfolgreich angegangen habe und drogenabstinent lebe, dringt er nicht durch. Den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen zufolge bemüht sich der Beschwerdeführer durch die Teilnahme an einem Methadonprogramm, seine Drogensucht zu überwinden. Der Beschwerdeführer hat jedoch vor der Vorinstanz nicht den Beweis erbracht, diese auch tatsächlich überwunden zu haben. Zudem kann - wie die Vorinstanz mit Recht festgehalten hat - die Drogensucht des Beschwerdeführers nicht für alle Delikte verantwortlich gemacht werden. 
In Anbetracht der Vielzahl von Delikten und Schulden ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf eine beängstigende Gleichgültigkeit und Respektlosigkeit gegenüber der Rechtsordnung geschlossen hat. Folglich hat das Verwaltungsgericht kein Bundesrecht verletzt, wenn es den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG als gegeben erachtete. 
Da ein Widerrufsgrund im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG gegeben ist, braucht nicht geprüft zu werden, ob auch ein Widerrufsgrund im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. b AuG vorliegt, weshalb auf die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers nicht einzugehen ist. 
 
4.5. Zu prüfen bleibt allerdings noch, ob der Widerruf der Niederlassungsbewilligung verhältnismässig ist, was der Beschwerdeführer bestreitet.  
 
4.5.1. Die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll zwar nur mit besonderer Zurückhaltung widerrufen werden, doch ist dies bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn er hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat. Bei schweren Straftaten, Rückfall und wiederholter Delinquenz besteht - überwiegende private oder familiäre Bindungen vorbehalten - auch in diesen Fällen ein schutzwürdiges öffentliches Interesse daran, die Anwesenheit des Ausländers zur Aufrechterhaltung der Ordnung bzw. Verhütung von (weiteren) Straftaten zu beenden (BGE 139 I 31 E. 2.3.1 S. 33 und 139 I 16 E. 2.2.1 S. 19, jeweils mit Hinweisen; vgl. auch Urteile 2C_8/2015 vom 22. Oktober 2015 E. 2.2.2; 2C_676/2015 vom 8. September 2015 E. 2.1).  
Der Beschwerdeführer lebt seit seinem zehnten Lebensjahr und somit seit über 25 Jahren in der Schweiz, weshalb eine Ausreise ihn zweifellos sehr hart treffen würde. Allerdings kann angesichts seiner zwölf strafrechtlichen Verurteilungen bzw. der angesammelten Schulden über einen Zeitraum von mehr 15 Jahren nicht auf eine erfolgreiche soziale und wirtschaftliche Integration geschlossen werden. Negativ fällt ins Gewicht, dass weder die ergangenen Strafurteile noch eine ausländerrechtliche Verwarnung ihn dazu veranlasst haben, sein Verhalten zu ändern. In beruflicher Hinsicht hat der Beschwerdeführer zwar eine Anlehre als Elektriker abgeschlossen. Von einer beruflichen Verankerung in der Schweiz kann jedoch nicht gesprochen werden, da der Beschwerdeführer offenbar keiner regelmässigen Erwerbstätigkeit nachging. Den Kontakt zu seinem Heimatland Serbien, wo er einen Teil seiner Kindheit verbracht hat, hat der Beschwerdeführer nicht abgebrochen. Er spricht serbisch und kennt sein Heimatland von Ferienaufenthalten her. Zwar leben die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers in der Schweiz. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu ihnen, welches seine Anwesenheit in der Schweiz erforderlich machen würde, ist jedoch nicht dargetan. Dem heute 37-jährigen und kinderlosen Beschwerdeführer ist es deshalb zuzumuten, im Falle seiner Ausreise den Kontakt zu seiner Familie in der Schweiz durch gegenseitige Besuche bzw. die modernen Kommunikationsmittel aufrechtzuerhalten. Andere vertiefte soziale Bindungen zur Schweiz, die eine Ausreise unzumutbar erscheinen liessen, sind nicht ersichtlich. Insgesamt stehen somit einer Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland keine unüberwindlichen Hindernisse entgegen. 
In Anbetracht aller Umstände ist die von der Vorinstanz vorgenommene Interessenabwägung nicht zu beanstanden. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung erweist sich als verhältnismässig, weshalb der Antrag des Beschwerdeführers, eine erneute Verwarnung gegen ihn auszusprechen, abzuweisen ist. 
 
5.  
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde unbegründet und abzuweisen. 
Diesem Ausgang entsprechend hat der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 66 Abs. 1, Art. 65 BGG). Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen (Art. 68 Abs. 1-3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. November 2015 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Die Gerichtsschreiberin: Petry