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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2F_21/2017  
   
   
 
 
 
Verfügung vom 24. November 2017  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichterin Aubry Girardin, 
Bundesrichter Donzallaz, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchsteller, vertreten durch 
Rechtsanwalt Atakan Özçelebi, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons St. Gallen, 
Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, 
 
Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung II. 
 
Gegenstand 
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung; Revision, 
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 13. November 2017 (2C_964/2017). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Entscheid vom 28. September 2017 bestätigte das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen in Abweisung einer diesbezüglichen Beschwerde gegen den Rekursentscheid des Sicherheits- und Justizdepartements des Kantons St. Gallen vom 30. Mai 2015 die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des 1977 geborenen türkischen Staatsangehörigen A.________. Dagegen erhob dieser beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten; die Rechtsschrift trug das Datum vom 8. November 2017. Mit Urteil 2C_964/2017 vom 13. November 2017 trat das Bundesgericht auf die Beschwerde wegen Nichteinhaltung der Beschwerdefrist von 30 Tagen (Art. 100 Abs. 1 BGG) nicht ein. Bei - unstreitiger - Eröffnung des verwaltungsgerichtlichen Entscheids am 9. Oktober 2017 endete die Beschwerdefrist am 8. November 2017. Auf dem Briefumschlag, in welchem die Rechtsschrift steckte, war als Zeitpunkt der Postaufgabe der 9. November 2017, 20.00 Uhr, vermerkt; zudem hielt das Formular Sendungsverfolgung der Post den 9. November 2017, Uhrzeit 18.21 Uhr, als Aufgabezeitpunkt fest. Erfasst wurde die Sendung von der Poststelle 9200 Gossau, LZB Annahme. 
Mit Revisionsgesuch vom 18. November 2017 beantragt A.________ dem Bundesgericht, sein Nichteintretensurteil 2C_964/2017 vom 13. November 2017 revisionsweise aufzuheben, und es sei auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 8. November 2017 betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung einzutreten und die Sache materiell zu prüfen. 
 
2.   
 
2.1. Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Das Gericht kann darauf nur zurückkommen, wenn einer der vom Gesetz (Art. 121 bis 123 BGG) abschliessend genannten Revisionsgründe geltend gemacht wird. Der Gesuchsteller beruft sich - fristgerecht (s. Art. 124 Abs. 1 lit. d BGG) - auf den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG. Danach kann in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind.  
 
2.2. Zur Begründung des Revisionsgrundes wird vorgebracht, der Vertreter des Gesuchstellers habe die Beschwerde am 8. November um 23.25 Uhr in den Briefkasten der Poststelle St. Gallen (Hauptpost vis-à-vis Bahnhof) eingeworfen; dies hätten zwei Zeugen (Taxi-Chauffeure) mit ihren Unterschriften auf einer auf dem Briefumschlag klebenden Etikette bestätigt; weil der Briefkasten zum Zeitpunkt des Einwurfs bereits geleert worden war, habe die Post die Sendung erst am nächsten Tag bearbeiten beziehungsweise den Umschlag erst am Folgetag, 9. November 2017, abstempeln können; wie ihm die Bundesgerichtskanzlei telefonisch bestätigt habe, habe sich zwar auf dem Briefumschlag mit der Beschwerde 2C_964/2017 keine Klebe-Etikette (mehr) befunden, jedoch habe es Spuren einer solchen gegeben. Zum Beweis wird unter anderem ein Foto des Umschlags mit Etikette beigebracht, auf welcher die unterschriftlichen Bestätigungen des Briefeinwurfs bei der Hauptpost St. Gallen am 8. November 2017 um 23.25 Uhr angebracht sind. Dazu wird die Homepage des Arbeitgebers der beiden Taxichauffeure, die den Einwurf bezeugten, beigelegt. Ebenso wird eine Videoaufnahme auf CD vorgelegt.  
Sollte die Darstellung des Gesuchstellers über die Vorgänge bei der Postaufgabe zutreffen, läge in der Tat der Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG vor (dazu umfassend BGE 143 III 272 E. 2.2 S. 275 f. mit Hinweisen) : Die geltend gemachten Tatsachen datieren von einem Zeitpunkt vor Fällung des bundesgerichtlichen Nichteintretensurteils. Dass die dem Nachweis der Rechtzeitigkeit der Postaufgabe dienende Etikette beim Eintreffen der Beschwerde beim Bundesgericht nicht mehr auf dem Briefumschlag kleben würde, konnte der Gesuchsteller nicht wissen; es handelt sich um eine Tatsache, von der er erst nachträglich erfuhr. Die neuen Beweismittel (Foto, Video) sind nicht erst nach dem Entscheid des Bundesgerichts entstanden; da er davon ausgehen durfte, dass der Briefumschlag mit der Klebe-Etikette beim Bundesgericht eintreffen würde, hatte der Gesuchsteller keinen Anlass, diese neuen Beweismittel schon im Ausgangsverfahren einzureichen. 
 
2.3.  
Es trifft zu, dass sich auf dem Briefumschlag, der die Beschwerdeschrift vom 8. November 2017 enthielt, Spuren eines abgerissenen aufgeklebten Papiers befinden. Das Foto des an das Bundesgericht adressierten Briefumschlags zeigt die Klebe-Etikette mit den zwei Unterschriften der Taxi-Chauffeure, deren Namen auf der Homepage des Taxi-Unternehmens vermerkt sind. Das Video zeigt zunächst den Briefumschlag, der von einer Hand gehalten wird. Es folgt ein Schwenker auf die Hand bzw. das Handgelenk mit einer Uhr, welche als Uhrzeit 11.25 Uhr (bzw. 23.25 Uhr) anzeigt; das Datum lässt sich nicht entziffern. Die Hand führt den Briefumschlag zum Briefkastenschlitz und das Couvert (mit gut sichtbarer Klebe-Etikette) wird dort eingeworfen. Die postalische Erfassung erfolgte nicht an der Hauptpost vis-à-vis des Bahnhofs St. Gallen, sondern an der Poststelle 9200 Gossau LZB Annahme. Es handelt sich dabei um ein Logistikzentrum für Briefverarbeitung (LZB). Dorthin werden die zuvor den verschiedenen Briefkästen entnommenen Sendungen transportiert. Datum und Uhrzeit der Verarbeitung in einem Logistikzentrum LZB entsprechen damit nicht dem Aufgabezeitpunkt, und es leuchtet ein, dass etliche Stunden zwischen Einwurf in den Briefkasten, Leerung des Briefkastens, Eintreffen beim LZB und Verarbeitung dort vergehen. Insgesamt hat der Gesuchsteller hinreichend aufgezeigt, dass die Beschwerde noch am späten Abend des letzten Tages der Beschwerdefrist bei der Post aufgegeben wurde. 
 
3.  
Nach dem Ausgeführten ist das Revisionsgesuch begründet. Es ist (ohne Schriftenwechsel, Art. 127 BGG) gutzuheissen und das Urteil des Bundesgerichts 2C_964/2017 vom 13. November 2017 ist aufzuheben. Das mit der Beschwerde vom 8. November 2017 eingeleitete Verfahren ist aufzunehmen. Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen wird später entschieden. 
 
 
  
 
Demnach verfügt das Bundesgericht:  
 
1.   
Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen. 
 
2.   
Das Urteil 2C_964/2017 vom 13. November 2017 wird aufgehoben. 
 
3.   
Das Beschwerdeverfahren wird aufgenommen. 
 
4.   
Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung II, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. November 2017 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller