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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_139/2022  
 
 
Urteil vom 24. November 2022  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Bundesrichterin Koch, 
Gerichtsschreiber Briw. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. René Schwarz, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Maurerstrasse 2, 8510 Frauenfeld, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Landesverweisung (Art. 66a StGB), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 8. Oktober 2021 (SBR.2021.54). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft Bischofszell erhob am 13. März 2020 Anklage gegen A.________ wegen qualifizierter Widerhandlung und mehrfacher Widerhandlung (mehrfache Vergehen und Übertretungen) gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG) sowie mehrfacher Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG). Sie warf ihm im Wesentlichen vor, im Zeitraum von ca. 1. Juni 2017 bis 6. März 2018 in 95 Fällen Beteiligte zu verschiedenen Lieferanten gefahren und Transporte im Total von rund 1'900 bis 2'375 g Heroingemisch im Hinblick auf späteren Verkauf durchgeführt zu haben. Er habe dafür ca. 66,5 bis 76 g Heroingemisch erhalten. Sodann habe er im gleichen Zeitraum in mindestens 20 Fällen einen Beteiligten zu verschiedenen Kokainlieferanten gefahren und in diesem Zeitraum bei anderen Verkäufern mindestens 1,2 g Kokaingemisch gekauft. Ebenfalls in diesem Zeitraum habe er nach Heroinkonsum im fahrunfähigen Zustand einen Personenwagen gelenkt. Am 6. März 2018 habe er nach Konsum von Heroin, Methadon und Kokain seinen Personenwagen gelenkt. 
Das Bezirksgericht Arbon verurteilte ihn am 12. Januar 2018 u.a. zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 31 Monaten und ordnete die Landesverweisung für acht Jahre und die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) an. 
 
B.  
Das Obergericht des Kantons Thurgau wies am 8. Oktober 2021 die von A.________ gegen das Urteil des Bezirksgerichts Arbon vom 12. Januar 2021 gerichtete Berufung ab. Es verurteilte ihn wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das BetmG (Verbrechen, mehrfache Vergehen nach Art. 19 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 19 Abs. 1 BetmG und mehrfache Übertretung nach Art. 19a Ziff. 1 BetmG, soweit diese nicht eingestellt werden) sowie wegen mehrfacher Widerhandlung gegen Art. 91 SVG (mehrfaches Fahren in fahrunfähigem Zustand) zu einer Freiheitsstrafe von 31 Monaten (unter Anrechnung von 60 Tagen erstandener Untersuchungshaft), wobei es im Umfang von 25 Monaten den bedingten Vollzug gewährte und eine Probezeit von fünf Jahren anordnete. Es widerrief die mit Strafbefehl vom 4. Januar 2016 bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 60 Tagessätzen und bildete mit der neu ausgefällten Geldstrafe eine Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.--. Weiter sprach es eine Busse von Fr. 200.-- aus. Es verwies ihn für acht Jahre des Landes und ordnete die Eintragung der Landesverweisung im SIS an. 
 
C.  
A.________ beantragt beim Bundesgericht mit Beschwerde in Strafsachen, die Landesverweisung aufzuheben, eventuell die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen sowie ihm die unentgeltliche Rechtspflege (und Verbeiständung) zu gewähren. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Wie Art. 105 Abs. 1 BGG klarstellt, ist das Bundesgericht grundsätzlich, d.h. insbesondere unter Vorbehalt der Regelungsmaterie von Art. 97 Abs. 1 BGG, an den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt gebunden. Als oberste Recht sprechende Behörde (Art. 1 BGG) hat es die Entscheidungen auf die richtige Rechtsanwendung hin zu überprüfen. Für ergänzende Tatsachen- und Beweiserhebungen sind die Sachgerichte zuständig (BGE 133 IV 293 E. 3.4.2). 
Nicht einzutreten ist deshalb auf das Rechtsbegehren, es sei vom Bundesgericht eine Bestätigung des Kinderbeistands im Sinne der Beschwerdebegründung zusätzlich beibringen zu lassen (im Übrigen unten E. 3.1). Das Bundesgericht nimmt grundsätzlich keine Beweise ab und ordnet keine Beweiserhebungen an (BGE 133 IV 293 E. 3.4.2; Urteil 6B_688/2021 vom 18. August 2022 E. 1.1). 
Zu berücksichtigen ist der fristwahrend eingereichte "Nachtrag" (bundesgerichtliche Verfahrensakten, act. 8 und 9). 
 
2.  
In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, "inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt" (Art. 42 Abs. 2 BGG). Eine qualifizierte Begründungspflicht obliegt, soweit die Verletzung von Grundrechten einschliesslich Willkür behauptet wird (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 39 E. 2.3.5). Auch Landesverweisungen überprüft das Bundesgericht nur, soweit die Begründungsanforderungen erfüllt sind (Urteile 6B_759/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 4.2.1; 6B_1453/2020 vom 8. Dezember 2021 E. 4; 6B_1102/2020 vom 20. Mai 2021 E. 2). 
Eine Sachverhaltsfeststellung gilt als "offensichtlich unrichtig" im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 9 BV, wenn sie sich als schlechterdings unhaltbar und damit als willkürlich erweist (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1). Das ist der Fall, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 140 III 264 E. 2.3). Das Bundesgericht ist kein Sachgericht (BGE 145 IV 137 E. 2.8) und keine Appellationsinstanz, vor welcher die Tatsachen erneut frei diskutiert werden könnten (BGE 146 IV 297 E. 1.2; Urteile 6B_295/2022 vom 15. September 2022 E. 1.1). Es hat nicht in den Akten nach der Begründetheit von nur schwer einzuordnenden Beschwerdevorbringen zu forschen (Urteile 6B_960/2021 vom 26. Januar 2022 E. 2.1; 6B_377/2020 vom 21. Juli 2021 E. 3.5.3). Auf appellatorische Kritik tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1, 88 E. 1.3.1). 
Nach konstanter Rechtsprechung wird über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Die Strafbehörden können ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn sie in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen können, ihre Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1; 146 III 73 E. 5.2.2; 141 I 60 E. 3.3). 
Die beschwerdeführende Partei hat mit ihrer Kritik bei der als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägung der Vorinstanz anzusetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 115 E. 2; Urteil 6B_245/2020 vom 6. Mai 2020 E. 3.3.5). Der Beschwerdeführer plädiert appellatorisch zur Sache, sodass die nach konstanter Rechtsprechung erforderlichen Begründungsanforderungen nicht erfüllt sind (insb. nachfolgend E. 3). 
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer verweist auf Bestätigungen laufender Alimentenzahlungen sowie von seit Jahren nicht mehr bezogener Sozialhilfe und bringt vor, der Kinderbeistand (oben E. 1) solle bestätigen, dass die Wahrnehmung des Besuchsrechts an der Interessenlosigkeit der Mutter und ihrer Drogensucht oft gescheitert sei und nicht an seinem fehlenden Willen. Die Vorinstanz habe "trotz kaum gerechtfertigter Vorwürfe" an seine Adresse den nachträglich beantragten Beizug einer Bestätigung des Kinderbeistands "zwar erwähnt (...), aber nicht mehr ausgeführt". Der verspätete Antrag sei auf die Weigerung des Beistands zurückzuführen, die Bestätigung ohne gerichtliche Anordnung abzugeben, was erst am Tag der Verhandlung bekannt geworden sei. Sollte dieser Umstand relevant sein, wäre eine Rückweisung zur Aktenergänzung zu veranlassen (Beschwerde S. 11 f.).  
Nach der Vorinstanz fand am 8. Oktober 2021 die Berufungsverhandlung statt. Am 11. Oktober 2021 beantragte der Beschwerdeführer, den Beistand der Kinder zur Berichterstattung bezüglich der Kindesbesuchsrechte einzuladen (Urteil S. 6). Die Vorinstanz stellt unter Hinweis auf das Urteil 6B_63/2013 vom 4. März 2013 E. 1.3 und die Literatur fest, Beweisanträge würden nach Abschluss des Beweisverfahrens unabänderlich; sie seien so zu formulieren, dass klar werde, was der Rechtsmittelkläger erreiche wolle (Urteil S. 7). 
Weiter führt die Vorinstanz aus, nach eigenen Angaben sehe der Beschwerdeführer die Kinder etwa zwei- bis dreimal pro Monat im Rahmen eines begleiteten Besuchsrechts. Zur Mutter der Kinder habe er keinen Kontakt. Er bezahle Unterhaltsbeiträge für die beiden Söhne. Aktenmässig sei erstellt, dass er seinen Unterhaltspflichten vorher jahrelang nicht regelmässig nachgekommen sei. Insgesamt, insbesondere aber aufgrund der Fremdplatzierung, könne somit nicht von einer nahen, echten und tatsächlich gelebten Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und den beiden Söhnen gesprochen werden. Dabei sei das Verhalten der Mutter der Kinder nicht weiter von Belang, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung auf die Einholung eines Berichts des Beistands verzichtet werden könne (Urteil S. 15 f.). 
Entgegen der Beschwerde beurteilt die Vorinstanz die Sachfrage und stellt erstens den Beweisantrag und zweitens unter Verweisung auf das Urteil 6B_63/2013 vom 4. März 2013 E. 1.3 die verspätete und ungenügende Antragstellung fest. Die Anträge sind nach Abschluss des Beweisverfahrens zu stellen und (klar) zu begründen (Art. 346 Abs. 1 i.V.m. Art. 379 StPO). Drittens verzichtet die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung auf die Einholung eines Berichts. Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht in der erforderlichen qualifizierten Weise auseinander (oben E. 2). Darauf ist nicht einzutreten. 
 
3.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz verneine aktenwidrig seine Rolle als "Secondo", indem sie davon ausgehe, er habe im Wesentlichen erst ab dem neunten Altersjahr mit seinen Eltern in der Schweiz gelebt. Explizit und aktenwidrig spreche sie wörtlich von den "ersten acht Jahre (n) seines Lebens im heutigen Nordmazedonien". Sie übersehe, dass der Aufenthalt in der Schweiz bereits im Alter von fünf Jahren 1991 einsetzte und nachher lediglich im Zeitraum 1993-1995 unterbrochen gewesen sei. Der Aufenthalt sei also nicht erst ab dem neuntem Altersjahr anzurechnen, sondern habe "damals bereits ungefähr zwei bis drei Jahre" gedauert und sich bis heute ununterbrochen fortgesetzt (Beschwerde S. 6 f.). Er sei zwar nicht in der Schweiz geboren, habe aber teils vor und im Wesentlichen konstant seit der (Primar-) Schulpflicht immer in der Schweiz gelebt (Beschwerde S. 9).  
Wie die Vorinstanz mit Aktenhinweisen und genauen Daten feststellt, verbrachte der 1986 geborene Beschwerdeführer die ersten acht Jahre seines Lebens im heutigen Nordmazedonien. Er reiste am 20. Mai 1995 - nach einem vorübergehenden Aufenthalt in der Schweiz von Ende August 1991 bis anfangs Juni 1993 - im Alter von neun Jahren im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein. Seine obligatorische Schulzeit absolvierte er ab der 3. Primarklasse in der Schweiz. Damit habe er einen Grossteil seiner prägenden Kinder- und Jugendjahre in der Schweiz verbracht, doch handle es sich bei ihm nicht um einen sogenannten "Secondo" (Urteil S. 15). 
Der Beschwerdeführer verkennt den Willkürbegriff wie die Begründungsanforderungen (oben E. 2), wenn er die zitierte vorinstanzliche Erwägung ohne Bezugnahme auf die Akten als "aktenwidrig" und damit als willkürlich (Art. 97 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 9 BV) rügen will. Darauf ist nicht einzutreten. 
 
3.3. Der Beschwerdeführer stellt sich als um die Sicherstellung des Eigenkonsums besorgten Täter dar und wirft die Frage auf, ob daher nicht die sanktionsmässige Privilegierung von Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG in den Vordergrund rücke und das Katalogdelikt, wenn auch nicht formell, verdränge. Wäre dies nicht der Fall, könnte die höchst widersprüchliche Situation eintreten, dass dank Strafmilderung eine geringe Geldstrafe oder blosse Busse auferlegt werden könnte, "was gar noch unter den Ansätzen des Grundtatbestands von Art. 19 Abs. 1 BetmG (also keine Katalogtat) läge, gleichwohl aber [eine] obligatorische Landesverweisung zur Folge hätte". Es sei zu prüfen, ob dies nicht im erläuterten Sinne Bundesrecht verletze (Beschwerde S. 5).  
Mit 12 g Heroin-Hydrochlorid ist der quantitativ schwere Fall im Sinne der Strafzumessungsnorm des Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG bereits erfüllt (BGE 119 IV 180 E. 2d). Im Wesentlichen wegen Transports einer grossen Menge Heroingemischs wird der Beschwerdeführer wegen Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 2 BetmG zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 31 Monaten verurteilt. Deshalb ist er von Gesetzes wegen (unter Vorbehalt insb. von Art. 66a Abs. 2 StGB) obligatorisch aus der Schweiz zu verweisen im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB. Angesichts dieser Verurteilung erweist sich die Argumentation des Beschwerdeführers von vornherein als irrelevant. Es ist nicht erkennbar, wie gestützt auf Erläuterungen unter den Gesichtspunkten von Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG (betr. Strafmilderung), Art. 105 Abs. 1 StGB (betr. Übertretungen, die keine Katalogtaten sind) oder BGE 145 IV 404 (betr. Ladendiebstahl) beim Beschwerdeführer auf einen Härtefall nach Art. 66a Abs. 2 StGB geschlossen werden sollte (Beschwerde S. 5 f.). Wie die Vorinstanz bereits festhielt, enthält die Bestimmung von Art. 19 Abs. 3 BetmG zwei besondere betäubungsmittelspezifische Strafmilderungsgründe fakultativen Charakters. Diese stellen kein eigenes Unrecht dar und sind einzig für die Strafzumessung von Bedeutung (Urteil S. 9 sowie S. 13 mit Hinweis auf BGE 144 IV 168 E. 1.4.2). Auch auf diese Vorbringen ist nicht einzutreten.  
 
4.  
 
4.1. Wie bereits dargelegt, bringt der Beschwerdeführer einerseits vor, die vorinstanzliche Strafmilderung im Sinne von Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG (oben E. 3.3) spreche dafür, diese besondere Konstellation bei der Beurteilung des Härtefalls als zusätzlichen Faktor einfliessen zu lassen; andererseits macht er eine aktenwidrige Verneinung seiner Rolle als "Secondo" geltend (oben E. 3.2). In diesem letzteren Zusammenhang hält er fest, er sei zwar vorbestraft, aber nur am Rande betreffend SVG-Zuwiderhandlungen und bezogen auf Drogen nicht einschlägig. Die einzige bisherige Freiheitsstrafe sei bedingt ausgesprochen worden, sodass es für den teilbedingten Vollzug der Anlassstrafe keiner besonderen günstigen Prognose bedurft habe. Die Legalprognose könne insgesamt nicht negativ ausfallen. Seit dem Frühjahr 2018 und damit seit bald vier Jahren sei er straflos. Er sei seit bald 20 Jahren in der Schweiz niedergelassen, sodass bei einer Landesverweisung besondere Zurückhaltung zu üben sei. Seine Ausführungen zu seiner finanziellen Situation hätten bei der Vorinstanz noch keinen grossen Widerhall gefunden. Der von früher herrührenden Schuldenlast vermöge er vorderhand objektiv nicht beizukommen, was ihm daher kaum angelastet werden könne. Seine Integration in sein Herkunftsland würde zwangsläufig schwierig sein. Seine Integration in der Schweiz sei sicher nicht geradezu vorbildlich, allerdings sei sie auch nicht zu vernachlässigen. Ihm sei zugute zu halten, dass keine seiner Vortaten eine Katalogtat von Art. 66a Abs. 1 StGB betreffe. Seine familiären Bindungen zu seiner Mutter, die ihn finanziell unterstütze, und zu seinen Kindern sprächen für eine Fortsetzung des Aufenthalts in der Schweiz (vgl. dazu die Vorbringen unter dem Titel der "familiären Beziehungen als Bestandteil der Härtefallprüfung"; oben E. 3.1). Soweit möglich, habe er immer gearbeitet. Sein privates Interesse überwiege das öffentliche an einer Landesverweisung.  
 
4.2. Die Vorinstanz schliesst sich der erstinstanzlichen Verneinung eines Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB an. Sie beschreibt sein Aufwachsen in der Schweiz, doch handle es sich bei ihm nicht um einen sogenannten "Secondo" (dazu oben E. 3.2). Die familiären Beziehungen liessen nicht auf eine besonders ausgeprägte persönliche Integration schliessen. Seine beiden noch minderjährigen Kinder mit Jahrgängen 2014 und 2016 seien seit längerer Zeit fremdplatziert; es könne nicht von einer nahen, echten und tatsächlich gelebten Beziehung gesprochen werden (oben E. 3.1). Zur Mutter der Kinder habe er keinen Kontakt. Seine Mutter und der Bruder lebten in der Schweiz und seien nicht Teil der gemäss Art. 8 EMRK geschützten Kernfamilie. Er verfüge über keinen Lehrabschluss und nenne keine einheimischen Kollegen, Bekannten oder soziale respektive gesellschaftliche Tätigkeiten, die auf eine Verwurzelung schliessen liessen. Er sei schon früh mit dem Gesetz in Konflikt gekommen und sei mehrfach vorbestraft. Ihm sei deshalb am 21. März 2003 erstmals die Ausweisung durch das Ausländeramt angedroht worden. Er sei nach dem Schuldspruch von 25. April 2005 wegen einfacher Körperverletzung und Sachbeschädigung am 15. Juni 2005 erneut ausländerrechtlich verwarnt worden. Nach den Akten habe er bis 15. Dezember 2020 über eine Niederlassungsbewilligung C verfügt. Er arbeite nunmehr. Zuvor sei er keiner langfristigen und dauerhaften Arbeitstätigkeit nachgegangen und zwischen 2006 und 2016 immer wieder arbeitslos gewesen. Vom November 2009 bis Januar 2011 sei er vom Sozialamt unterstützt worden. Er sei hoch verschuldet und nicht als wirtschaftlich integriert zu betrachten. Er habe zu Nordmazedonien nach eigenen Angaben keinen Bezug, sei jedoch der albanischen Sprache mächtig. Er sei gesund. Eine berufliche Integration dürfte in Nordmazedonien nicht leicht fallen, sei aber machbar. Den Kontakt in die Schweiz könne er über Kommunikationsmittel aufrechthalten (Urteil S. 15 ff.).  
Angesichts der strengen bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei Betäubungsmitteldelikten und aufgrund der verschiedenen Verurteilungen und des schweren Verschuldens der mit einer 31-monatigen Freiheitsstrafe geahndeten Anlasstaten sowie mangels hinreichend ausgeschlossener Rückfallgefahr sei das öffentliche Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers offensichtlich als hoch zu werten und überwiege das persönliches Interesse am Verbleib in der Schweiz. 
 
5.  
 
5.1. Das Gericht verweist den Ausländer, der zu einer Katalogtat verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre des Landes. Von der Verweisung kann gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB "ausnahmsweise" abgesehen werden, wenn sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist (3) der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren und aufgewachsen sind.  
Die Härtefallklausel des Art. 66a Abs. 2 StGB ist restriktiv anzuwenden (BGE 144 IV 332 E. 3.3.1; Urteile 6B_1314/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.2; 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.4 f.). Sie dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2). Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen, wobei die Kriterien der EMRK regelmässig bereits bei der Härtefallbeurteilung zu prüfen sind (Urteil 6B_907/2018 vom 23. November 2018 E. 2.4.2). Eine Konventionsverletzung setzt voraus, dass ein Recht gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK besteht und in dieses durch eine staatliche Behörde in relevanter Weise eingegriffen wurde; ist ein Eingriff zu bejahen und nicht gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK gerechtfertigt, liegt eine Verletzung vor. Der Anspruch aus Art. 8 EMRK gilt nicht absolut (BGE 142 II 35 E. 6.1; Urteil 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.4). 
Nach dem Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sind im Rahmen von Art. 8 EMRK insbesondere Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen (Urteil des EGMR M.M. gegen Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, §§ 48, 49; Urteile 6B_255/2021 vom 3. Oktober 2022 E. 1.3.5; 6B_513/2021 vom 31. März 2022 E. 1.2.4).  
 
5.2. Der besonderen Situation von in der Schweiz geborenen oder aufgewachsenen ausländischen Personen wird Rechnung getragen, indem eine längere Aufenthaltsdauer, zusammen mit einer guten Integration in aller Regel als starkes Indiz für das Vorliegen von genügend starken privaten Interessen und damit für die Bejahung eines Härtefalls zu werten ist. Es lässt sich nicht gleichsam schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz annehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4; Urteile 6B_1314/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.5; 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.5).  
Der Beschwerdeführer verbrachte einen Grossteil seiner prägenden Kindes- und Jugendjahre in der Schweiz und lebt seither in der Schweiz. Die Vorinstanz beurteilt ihn allerdings angesichts seiner fehlenden Integration nicht als sogenannten "Secondo" (oben E. 3.2). Die Vorinstanz prüft sein Aufwachsen in der Schweiz unter dem Gesichtspunkt von Art. 66a Abs. 2 StGB. Eine diesbezüglich willkürliche Sachverhaltsfeststellung kann der Beschwerdeführer nicht darlegen, und zwar umso weniger als kein den Verfahrensausgang entscheidender Mangel erkennbar ist (Art. 97 Abs. 1 BGG). Eine zur erforderlichen Verwurzelung in der Schweiz führende Integration lässt sich nicht feststellen. Dem umgangssprachlichen Begriff "Secondo" kommt keine weitergehende Bedeutung zu. Sein langer Aufenthalt bildet ein Indiz für ein privates Interesse am Verbleib in der Schweiz. 
 
5.3. Der Beschwerdeführer relativiert in langen Ausführungen sein wiederholtes strafrechtliches Verhalten in der Schweiz, indem er sich einerseits und insbesondere auf die Strafmilderung gemäss Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG beim verweisungsbegründenden qualifizierten Betäubungsmitteldelikt bezieht (oben E. 3.3) und indem er andererseits geltend macht, die Vorstrafen seien nicht einschlägig und zählten nicht zu den Katalogtaten. Zu letzterer Argumentation ist lediglich anzumerken, dass ihn nicht entlasten kann, dass er nicht noch zahlreichere und schwerere Straftaten beging. Auch die mehrfachen Fahrten in fahrunfähigem Zustand sind nicht zu verharmlosen. Nach gefestigter Rechtsprechung wird selbst eine Vorstrafenlosigkeit grundsätzlich als neutral bewertet, da es in der Bevölkerung als normal gilt, nicht vorbestraft zu sein (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4; Urteil 6B_354/2022 vom 24. August 2022 E. 4.3.4). Es ist auch nicht als ein besonderes Verdienst zu veranschlagen, dass er während des laufenden Strafverfahrens nicht noch weiter delinquierte. Die Relativierung der Anlasstaten geht sodann angesichts des hohen Strafmasses von 31 Monaten Freiheitsstrafe an der Sache vorbei. Diese teilbedingte Freiheitsstrafe wurde unter der Bedingung der maximalen Probezeit von fünf Jahren gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB angeordnet. Es kann nicht schlicht von einer günstigen Legalprognose gesprochen werden (vgl. oben E. 4.1).  
Massgebend ist: Die obligatorische Landesverweisung zufolge einer Katalogtat greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 144 IV 332 E. 3.1.3 mit Hinweis auf Urteil 6B_506/2017 vom 14. Februar 2018 E. 1.1; Urteil 6B_255/2021 vom 3. Oktober 2022 E. 1.3.2). Allerdings sind strafrechtliche Gesichtspunkte und "Elemente des Verschuldens" zu berücksichtigen (Urteil 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.4). Entsprechend dem Wortlaut des Gesetzes "verweist" das Gericht den Ausländer "unabhängig" von der Höhe der Strafe aus der Schweiz. Eine Mindeststrafe sieht das Gesetz nicht vor (BGE 144 IV 168 E. 1.4.1). Die Landesverweisung muss bei sämtlichen Täterschafts- und Teilnahmeformen sowie bei der versuchten Begehung (BGE 144 IV 168 E. 1.4.1) ausgesprochen werden, wobei irrelevant bleibt, ob der Ausländer zu einer unbedingten Strafe verurteilt oder der Vollzug der Strafe bedingt oder teilbedingt aufgeschoben wird ( Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes [Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer] vom 26. Juni 2013, BBl 2013 5975, S. 6020 f.; Urteil 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.4).  
"Drogenhandel" (zu diesem Begriff BGE 145 IV 404 E. 1.5.2) führt von Verfassungs wegen in der Regel zur Landesverweisung (Art. 121 Abs. 3 lit. a BV; Urteil 6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2.4.1 mit Hinweisen). Auch nach der Praxis des EGMR, in welcher der Drogenhandel verstanden wird als Ausbreitung dieser Geissel der Menschheit ("propagation de ce fléau", Nachweise in den Urteilen 6B_242/2019 vom 18. März 2019 E. 1.3; 6B_50/2020 vom 3. März 2020 E. 1.4.2) bzw. als "ravages de la drogue dans la population" (Urteil Diala und andere gegen Schweiz vom 10. Dezember 2019, Nr. 35201/18, § 36) überwiegt bei der Betäubungsmitteldelinquenz regelmässig das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts, falls keine besonderen persönlichen oder familiären Bindungen im Aufenthaltsstaat bestehen (Urteile 6B_300/2020 vom 21. August 2020 E. 3.4.1; 6B_1299/2019 vom 28. Januar 2020 E. 3.4.8; 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 145 IV 364). Angesichts des durch eine Vielzahl von Transporten begangenen umfangreichen "Drogenhandels" überwiegen die öffentlichen Interessen an der Verweisung des Beschwerdeführers (Urteile 6B_555/2020 vom 12. August 2021 E. 1.3.3; 6B_188/2021 vom 23. Juni 2021 E. 2.2.6 mit Hinweis).  
 
5.4.  
 
5.4.1. Der Beschwerdeführer kann sich als Vater von zwei in der Schweiz wohnhaften minderjährigen Söhnen auf den Anspruch auf Achtung des Familienlebens berufen. Der familienrechtliche Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK ist berührt, wenn eine Ausweisung eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigen würde, ohne dass es dieser ohne weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 145 I 227 E. 5.3; 144 II 1 E. 6.1; Urteil 6B_1314/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.7).  
Der Beschwerdeführer verfügte nach der vorinstanzlichen Feststellung bis 15. Dezember 2020 über eine Niederlassungsbewilligung C (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1). Das bestreitet er nicht und ebensowenig legt er dar, dass und inwiefern er seither (neben der Duldung infolge des rechtshängigen strafrechtlichen Ausweisungsverfahrens) noch über ein Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügt. Er lebt weder mit den beiden Söhnen noch mit der Mutter der Kinder zusammen. Die Kinder sind längst fremdplatziert. Immerhin übt er ein Besuchsrecht aus und zahlt aktuell Alimente (dazu oben E. 3.1). Auch andere familiäre Verhältnisse, die in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen können, bestehen nicht (BGE 144 II 1 E. 6.1), auch keine "de facto"-Beziehungen (Urteil 6B_255/2021 vom 3. Oktober 2022 E. 1.3.4). 
 
5.4.2. Härtefallbegründende Aspekte bei Dritten werden indirekt berücksichtigt (BGE 145 IV 161 E. 3.3; Urteile 6B_1314/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.9; 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.5.4).  
Nur wenn die intakte familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird, kann Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV verletzt sein, wenn die Anwesenheit und damit das Familienleben vereitelt wird (Urteil 2C_449/2019 vom 12. September 2019 E. 4.1). Dem Schutz des Anspruchs auf Familienleben genügt es nach den Umständen, dass der Kontakt zum Kind im Rahmen von Kurzaufenthalten, Ferienbesuchen oder über die modernen Kommunikationsmittel vom Ausland her wahrgenommen werden kann. Ein weitergehender Anspruch kann nur in Betracht fallen, wenn eine in affektiver und in wirtschaftlicher Hinsicht besonders enge Beziehung zum Kind besteht (Urteil 2C_449/2019 vom 12. September 2019 E. 4.2 mit Hinweisen). Nach der Feststellung der Vorinstanz liegen diese Voraussetzungen eindeutig nicht vor. 
Bezüglich der Kinder des von der Landesverweisung betroffenen Elternteils berücksichtigt die Rechtsprechung insbesondere, ob die Eltern des Kindes zusammenleben und ein gemeinsames Sorge- und Obhutsrecht haben oder ob der von der Landesverweisung betroffene Elternteil das alleinige Sorge- und Obhutsrecht hat bzw. ob er gar nicht sorge- und obhutsberechtigt ist und seine Kontakte zum Kind nur im Rahmen eines Besuchsrechts pflegt (Urteil 6B_1449/2021 vom 21. September 2022 E. 3.2.3). Der Beschwerdeführer bringt nicht vor, sorgeberechtigt zu sein, und substanziiert nicht, dass die Landesverweisung für die beiden Kinder eine unzumutbare Härte darstellen würde und eine persönliche Beziehung für ihr Wohlbefinden sowie ihre Entwicklung unabdingbar wäre, zumal Kinderrechte nicht instrumentalisiert werden können, um den gesetzlichen Folgen der Straftat zu entgehen (Urteil 6B_1449/2021 vom 21. September 2022 E. 3.4.1 mit Hinweisen). Der Umstand, wonach ein Kind bei einem Elternteil aufwachsen kann, ist nicht einfach pauschal als immer positiv für das Kindeswohl zu qualifizieren, da ein Zusammenleben von Kindern mit delinquenten und sozial nicht eingegliederten Elternteilen unter Umständen das Kindeswohl auch negativ beeinflussen kann (Urteile 2C_408/2017 vom 12. Februar 2018 E. 4.5.2; 6B_1314/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.8). Bei wiederholter Delinquenz anerkennt der EGMR das öffentliche Interesse an der Beendigung der Anwesenheit des Ausländers, selbst wenn das Wohl der Kinder besonders zu berücksichtigen ist. Die Beendigung des Aufenthalts betrifft vorab den Beschwerdeführer selbst. Seine hartnäckige Delinquenz überwiegt die übrigen Kriterien (Urteil 2C_338/2018 vom 23. August 2018 E. 2.3). 
 
5.4.3. Unter dem Titel der Achtung des Privatlebens im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK genügen selbst eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration nicht; erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteil 6B_1314/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.6). Solche Beziehungen stellt die Vorinstanz nicht fest (zu den massgebenden Integrationskriterien Art. 4 und Art. 58a f. des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG; SR 142.20] sowie Art. 77a ff. der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]; vgl. BGE 148 II 1; Urteile 6B_1123/2020 vom 2. März 2021 E. 3.3.2; 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7.2). Von einer relevanten sozialen, kulturellen, familiären oder wirtschaftlichen Integration kann nicht die Rede sein. Eine berufliche Integration dürfte in Nordmazedonien nicht leicht fallen. Sie ist aber nach der vorinstanzlichen Feststellung machbar. Es verhält sich damit dort nicht anders als in der Schweiz. Ein allenfalls günstigeres wirtschaftliches Fortkommen in der Schweiz, das zurzeit fraglich und völlig offen steht, vermag einen Verbleib in der Schweiz nicht zu begründen (Urteile 6B_ 1449/2021 vom 21. September 2022 E. 3.4.1; 6B_1123/2020 vom 2. März 2021 E. 3.3.7; 6B_1299/2019 vom 28. Januar 2020 E. 3.4.2).  
 
6.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (und Verbeiständung) ist wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG; BGE 142 III 138 E. 5.1; 129 I 129 E. 2.3.1). Praxisgemäss werden der unterliegenden Person bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege mit nachgewiesener Bedürftigkeit die Gerichtskosten herabgesetzt (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. November 2022 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Briw