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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_279/2022  
 
 
Urteil vom 24. November 2022  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Bundesrichter Stadelmann, 
Bundesrichterin Moser-Szeless, 
Gerichtsschreiberin Stanger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
IV-Stelle des Kantons Zürich, 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
A.________, 
vertreten durch Gewerkschaft des Verkehrspersonals, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. März 2022 (IV.2021.00463). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die 1965 geborene A.________ war seit September 1991 als Junior-Bewirtschafterin Immobilien in einem Pensum von 90 % tätig. Im Februar 2011 meldete sie sich erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich gewährte Beratung und Unterstützung zum Erhalt des bisherigen Arbeitsplatzes bei der B.________. Mit Mitteilung vom 13. Dezember 2011 stellte die IV-Stelle fest, der Arbeitsplatzerhalt sei erfolgreich abgeschlossen. Im März 2014 meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle führte erwerbliche und medizinische Abklärungen durch. Mit Verfügung vom 22. Juni 2017 verneinte sie einen Leistungsanspruch. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 21. März 2019 ab. In der Zwischenzeit erfolgte im Januar 2019 eine weitere Anmeldung zum Leistungsbezug. Nach Abklärungen verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 6. April 2021 wiederum einen Leistungsanspruch. 
 
B.  
Die von A.________ gegen die Verfügung vom 6. April 2021 erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 31. März 2022 teilweise gut. Es hob die Verfügung vom 6. April 2021 auf und stellte fest, dass die Versicherte ab 1. Januar 2021 Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung hat. 
 
C.  
Die IV-Stelle führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit den Rechtsbegehren, das Urteil vom 31. März 2022 sei aufzuheben und die Verfügung vom 6. April 2021 zu bestätigen; eventualiter sei die Sache an die IV-Stelle zur weiteren Abklärung und Prüfung von Eingliederungsmassnahmen zurückzuweisen. 
A.________ schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
Erwägungen: 
 
 
1.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2.  
Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, als es der Versicherten eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zusprach. 
 
3.  
 
3.1. Ist im Rahmen einer Neuanmeldung eine anspruchserhebliche Änderung glaubhaft gemacht, so ist die Verwaltung verpflichtet, den Rentenanspruch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend zu prüfen (Urteil 8C_746/2013 vom 10. Juni 2014 E. 2, in: SVR 2014 IV Nr. 33 S. 121); sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 ATSG (in der bis am 31. Dezember 2021 gültigen und hier anwendbaren Fassung [BGE 144 V 210 E. 4.3.1]) vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen.  
 
3.2.  
 
3.2.1. Nach Art. 16 ATSG wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; BGE 148 V 174 E. 6.1).  
 
3.2.2. Bei der Ermittlung des Valideneinkommens ist in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Lohn anzuknüpfen, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem Erfahrungssatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 144 I 103 E. 5.3; 135 V 58 E. 3.1). Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in der die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich, weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung die Tabellenlöhne der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) herangezogen werden (BGE 148 V 174 E. 6.2; 139 V 592 E. 2.3).  
 
3.2.3. Die Feststellung der beiden hypothetischen Vergleichseinkommen stellt sich als Tatfrage dar, soweit sie auf konkreter Beweiswürdigung beruht, hingegen als Rechtsfrage, soweit sich der Entscheid nach der allgemeinen Lebenserfahrung richtet (BGE 132 V 393 E. 3.3). Die korrekte Anwendung der LSE-Tabellen, namentlich die Wahl der Tabelle wie auch der Beizug der massgeblichen Stufe (Kompetenz- bzw. Anforderungsniveau), ist eine Rechtsfrage, welche das Bundesgericht ohne Einschränkung der Kognition frei überprüft (BGE 143 V 295 E. 2.4 mit Hinweisen). Praxisgemäss ist beim anhand der LSE vorgenommenen Einkommensvergleich von der Tabellengruppe A (standardisierte Bruttolöhne) auszugehen (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Üblich ist die Tabelle TA1 (BGE 126 V 75 E. 7a; Urteil [des Eidg. Versicherungsgerichts] I 518/01 vom 24. Mai 2002 E. 4b, in: SVR 2003 IV Nr. 1 S. 1). Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht absolut, sondern kennt Ausnahmen. Es kann sich durchaus rechtfertigen, auf die Tabelle TA7 resp. T17 (ab 2012) abzustellen, wenn dies eine genauere Festsetzung des Invalideneinkommens erlaubt und wenn der versicherten Person der öffentliche Sektor auch offensteht (vgl. Urteil 8C_735/2021 vom 17. März 2022 E. 4.1 mit Hinweisen).  
 
4.  
 
4.1. Gemäss unbestritten gebliebener vorinstanzlicher Auffassung ist seit Erlass der rentenablehnenden Verfügung vom 22. Juni 2017 keine revisionsrechtlich relevante gesundheitliche Veränderung eingetreten. Hingegen bejahte die Vorinstanz einen erwerblichen Revisionsgrund. Sie erwog, eine Veränderung habe sich mit der Frühpensionierung der Versicherten per 1. Oktober 2020 ergeben, sei doch das Einkommen aus der Tätigkeit als Junior-Betriebswirtschafterin Immobilien weggefallen. In Konstellationen wie der vorliegenden sei ein Einkommensvergleich durchzuführen und die versicherte Person sei als erwerbstätig zu fassen. Dies gelte jedenfalls soweit, als keine Indizien dafür vorlägen, dass sich die versicherte Person auch im Gesundheitsfall vorzeitig aus dem Erwerbsleben zurückgezogen hätte.  
 
4.2. Die beschwerdeführende IV-Stelle moniert, das kantonale Gericht wende zu Unrecht die Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Privatiers und Pensionierten an. Es stütze die Annahme einer Frühpensionierung ab 1. Oktober 2020 einzig auf einen entsprechenden Vermerk in einem Arztbericht. Ein solcher Vermerk könne indes keinen Beweis dafür bilden, dass die Beschwerdegegnerin frühpensioniert sei. Entsprechendes werde auch nicht in der Beschwerdeschrift ausgeführt. Die Vorinstanz lege ihrem Entscheid somit eine Annahme zugrunde, die nicht belegt resp. sogar offensichtlich unrichtig sei. Die Beschwerdegegnerin sei im Oktober 2020 55 Jahre alt gewesen; in diesem Alter sei eine Frühpensionierung allgemein und nach dem Vorsorgereglement der Pensionskasse der Beschwerdegegnerin nicht möglich gewesen. Da kein Revisionsgrund ausgewiesen sei, bestehe weiterhin kein Anspruch auf Invalidenleistungen.  
 
4.3. Der Beschwerdeführerin ist insoweit zuzustimmen, als dass die Ausführungen der Vorinstanz zum erwerblichen Revisionsgrund und insbesondere die Verwendung des Begriffs "Frühpensionierung" missverständlich sind. Einerseits erwog das kantonale Gericht, es liege eine Frühpensionierung per 1. Oktober 2020 vor, weshalb ein Einkommensvergleich durchzuführen sei. Andererseits führte es aus, es sei nicht ersichtlich, dass sich die Versicherte auch im Gesundheitsfall vorzeitig hätte pensionieren lassen. Damit stellte das kantonale Gericht implizit eine gesundheitsbedingte Beendigung des Arbeitsverhältnisses fest. Dass die Arbeitsstelle aufgrund gesundheitlicher Probleme und nicht etwa aus freien Stücken (oder aus anderen Gründen) aufgegeben wurde, ist den Akten zu entnehmen (vgl. Schreiben der Health & Medical Service AG vom 20. Januar 2020). Demgegenüber fehlt in den Akten jeglicher Hinweis darauf, dass die Versicherte freiwillig aus dem Arbeitsprozess ausgeschieden wäre. Eine Frühpensionierung wäre laut Beschwerdeführerin altersbedingt denn auch gar nicht möglich gewesen (E. 4.2 in fine).  
Mit dem Einkommenswegfall liegt somit eine revisionsrechtlich relevante Veränderung in erwerblicher Hinsicht vor. Das kantonale Gericht hat - zumindest im Ergebnis - kein Bundesrecht verletzt, als es einen Revisionsgrund bejahte und in der Folge den Invaliditätsgrad in Anwendung der Einkommensvergleichsmethode ermittelte (Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG). 
 
5.  
 
5.1. Im Rahmen der Invaliditätsbemessung stützte sich die Vorinstanz für die Festlegung des Valideneinkommens auf die Angaben der B.________ als ehemalige Arbeitgeberin. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung resultierte für das Jahr 2020 ein Valideneinkommen von Fr. 96'919.-. Dieser Wert blieb unbestritten. Für die Ermittlung des Invalideneinkommens stellte die Vorinstanz auf die Tabelle TA1, Ziff. 68 ("Grundstücks- und Wohnungswesen"), Kompetenzniveau 2, Frauen, gemäss LSE 2018 ab. Bei einem zumutbaren Pensum von 80 % ergab dies einen Wert von Fr. 56'435.-. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 96'919.- und einem Invalideneinkommen von Fr. 56'435.- resultierte ein Invaliditätsgrad von 41.8 % und damit ein Anspruch auf eine Viertelsrente (Art. 28 Abs. 1 IVG).  
 
5.2.  
 
5.2.1. Zum strittigen Invalideneinkommen erwog das kantonale Gericht, unter Beachtung des weiterhin gültigen medizinischen Belastungsprofils sei der Versicherten nach wie vor auch jede andere kaufmännische Tätigkeit zumutbar mit einer generellen Leistungsminderung von 20 %. Qualitativ sei die Versicherte nach wie vor dergestalt eingeschränkt, dass stark stressbelastende, taktgebundene oder Tätigkeiten mit starker Veränderung des Schlaf-Wach-Rhytmus und solche mit hohen Anforderungen an die konzentrative Belastbarkeit und mit besonderer Verantwortung nicht zumutbar seien. Angesichts ihrer Ausbildung im Bürobereich und der Erfahrung als Bewirtschafterin Immobilien sei ein Einsatz im Grundstücks- und Wohnungswesen realistisch. Hier bringe die Versicherte Vorkenntnisse mit, weshalb ihr das Erzielen eines Einkommens gemäss Kompetenzniveau 2 (praktische Tätigkeiten wie Datenverarbeitung und Administration) zumutbar sei. Komplexe praktische Tätigkeiten (Kompetenzniveau 3) seien dagegen eher stressbelastet und taktgebunden und erforderten regelmässig auch eine höhere konzentrative Belastbarkeit. Ein Abzug vom Tabellenlohn rechtfertige sich nicht, werde doch den Einschränkungen mit dem verminderten Pensum (80 %) und dem Kompetenzniveau 2 (anstelle von 3, welches ohne Einschränkungen zur Anwendung gelangen würde) ausreichend Rechnung getragen.  
 
5.2.2. Die Beschwerdeführerin bringt vor, es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin nur noch ein so viel tieferes Einkommen erwirtschaften könne. Viel realistischer könne das Einkommen mit der Tabelle T17 festgelegt werden, insbesondere da die Beschwerdegegnerin mit ihrer Ausbildung und ihrer langjährigen Berufserfahrung im Bereich der kaufmännischen Tätigkeiten auch der öffentliche Sektor zugänglich sei. T17, Pos. 4, "Bürokräfte und verwandte Berufe", umfasse eine Vielzahl unterschiedlicher Tätigkeiten im kaufmännischen Bereich, welche den genannten qualitativen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdegegnerin Rechnung tragen würden, zumindest unter Anrechnung einer generellen 20%igen Leistungsminderung. Die Berufshauptgruppe 4 der T17 entspreche im Übrigen ebenfalls dem Kompetenzniveau 2 und nicht 3.  
 
5.2.3. Die vorgebrachten Einwände sind nicht geeignet, die tabellarische Einordnung der weiterhin zumutbaren Tätigkeiten gemäss TA1 im vorinstanzlichen Urteil als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. Insbesondere gelingt es der Beschwerdeführerin nicht aufzuzeigen, inwiefern die Anwendung der Tabelle T17 eine genauere Festsetzung des Invalideneinkommens erlauben würde (vgl. E. 3.2.3). Dies gilt umso mehr, als die Vorinstanz nicht den Zentralwert über alle Wirtschaftszweige (Total) hinzuzog, sondern die spezifische (re) Sparte "Grundstücks- und Wohnungswesen", welche der letzten Tätigkeit der Versicherten als Immobilienbewirtschafterin Rechnung trägt. An dieser Beurteilung ändert auch der Umstand nichts, dass die Beschwerdegegnerin ihre letzte Stelle bei der B.________ und somit im öffentlichen Sektor ausübte, zumal eine Wiedereingliederung in den Betrieb trotz des Einsatzes eines Case Managers nicht gelang. Im Übrigen handelt es sich bei den von der Versicherten verwertbaren beruflichen Kenntnissen im Immobilienbereich nicht um Spezialwissen, welches in erster Linie in der öffentlichen Verwaltung nachgefragt würde. Soweit die Beschwerdeführerin moniert, die Vorinstanz setze sich in Widerspruch zu ihren eigenen in Erwägung 6.1 des angefochtenen Urteils wiedergegebenen Überlegungen, kann ihr nicht gefolgt werden. Die dortigen Ausführungen bezogen sich auf die Periode vor Oktober 2020, als die Versicherte noch bei der B.________ tätig war und die Wiedereingliederung in die angestammte Funktion somit noch nicht gescheitert war.  
 
6.  
Zusammenfassend ergibt sich, dass das kantonale Gericht kein Bundesrecht verletzte, als es der Versicherten eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zusprach. Daran ändert auch der Hinweis der IV-Stelle auf den Grundsatz "Eingliederung vor Rente" nichts, zumal beschwerdeweise nicht ansatzweise dargelegt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für Eingliederungsmassnahmen vorliegend überhaupt erfüllt wären. 
 
7.  
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Im bundesgerichtlichen Verfahren besteht auch ohne entsprechenden Antrag Anspruch auf eine Parteientschädigung (THOMAS GEISER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N 3 zu Art. 68 BGG; vgl. auch Urteil 8C_629/2007 vom 3. November 2008 E. 5.2.1 mit Hinweis auf BGE 111 1a 156 E. 4 f.). Die Beschwerdegegnerin ist zwar qualifiziert, nicht aber anwaltlich vertreten. Ihr ist daher gestützt auf Art. 68 Abs. 1 BGG und Art. 9 des Reglements über die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtliche Vertretung im Verfahren vor dem Bundesgericht vom 31. März 2006 (SR 173.110.210.3) eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Urteil 9C_908/2017 vom 22. Oktober 2018 E. 8.2 mit Hinweisen). 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 500.- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 24. November 2022 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Die Gerichtsschreiberin: Stanger