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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_305/2022  
 
 
Urteil vom 24. November 2022  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Bundesrichter Stadelmann, 
Bundesrichterin Moser-Szeless, 
Gerichtsschreiberin Keel Baumann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwaltin Alina Arul, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 23. Mai 2022 (VSBES.2021.224). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Der 1962 geborene A.________ meldete sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an, im Februar 2013 zur Früherfassung und im November 2013 für eine berufliche Integration bzw. eine Rente. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn übernahm als Frühinterventionsmassnahme ein Laufbahn- und Bewerbungscoaching. Mit Verfügung vom 18. Februar 2016 verneinte sie einen Anspruch auf weitere berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente.  
 
A.b. Im Juni 2016 ersuchte A.________ erneut um Leistungen der Invalidenversicherung. Die IV-Stelle klärte die medizinischen Verhältnisse ab, wozu sie unter anderem bei der Begutachtungsstelle SMAB AG, ein polydisziplinäres Gutachten (Allgemeine Innere Medizin, Kardiologie, Neurologie, Neuropsychologie, Psychiatrie und Rheumatologie) einholte (erstattet am 22. März 2018, wobei ergänzende Fragen am 17. Juli 2018, 8. Februar und 12. März 2019 beantwortet wurden). Mit Verfügung vom 5. November 2019 verneinte die Verwaltung einen Anspruch auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente. Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 15. April 2021 in dem Sinne gut, als es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit sie gemäss den Erwägungen verfahre und über den Anspruch auf eine Invalidenrente und (weitere) berufliche Massnahmen neu entscheide. Es erwog, das von der IV-Stelle gestützt auf das SMAB-Gutachten vom 22. März 2018 formulierte Zumutbarkeitsprofil sei korrekt, doch könne der Versicherte (entgegen den Gutachtern) mit den festgestellten Einschränkungen die bisherige Tätigkeit nicht mehr ausüben. Der Invaliditätsgrad sei deshalb durch einen Einkommensvergleich unter Bezugnahme auf eine Verweisungstätigkeit zu bestimmen.  
 
A.c. Nachdem die Verwaltung aufgrund des von ihr neu durchgeführten Einkommensvergleichs einen Invaliditätsgrad von 9 % ermittelt hatte, stellte sie dem Versicherten vorbescheidweise wiederum die Ablehnung eines Leistungsanspruches (Invalidenrente und berufliche Massnahmen) in Aussicht. Daran hielt sie auf Einwand des Versicherten hin fest (Verfügung vom 1. Dezember 2021).  
 
B.  
Beschwerdeweise liess A.________ die Aufhebung der Verfügung beantragen. Die IV-Stelle sei zu verpflichten, ihm eine Invalidenrente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von mindestens 63 % auszurichten und die vollumfänglichen beruflichen Massnahmen zu gewähren. Mit Urteil vom 23. Mai 2022 wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn die Beschwerde ab. 
 
C.  
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils sowie der Verfügung beantragen. Er erneuert das im kantonalen Verfahren gestellte Rechtsbegehren. 
Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Stellungnahme. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 145 V 57 E. 4.2 mit Hinweis). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2.  
 
2.1. Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Die dem hier angefochtenen Urteil zugrunde liegende Verfügung erging am 1. Dezember 2021. Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts sind daher die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar (BGE 148 V 174 E. 4.1).  
 
2.2. Das kantonale Gericht hat die für die Beurteilung des vorliegend streitigen Rentenanspruchs massgeblichen Bestimmungen (Art. 28 IVG in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung), insbesondere zur Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), zur Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 IVG) sowie zur Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28a Abs. 1 IVG in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung i.V.m. Art. 16 ATSG) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt für die Bestimmungen zum Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen (Art. 8 und 15 ff. IVG). Darauf wird verwiesen.  
 
3.  
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente verneinte. 
 
3.1. Im angefochtenen Urteil wurde nicht offensichtlich unrichtig und damit für das Bundesgericht verbindlich festgestellt, dass der Beschwerdeführer, der an generalisierten Myalgien bei möglicher mitochondrialer Zytopathie leidet und aufgrund der damit verbundenen, medikamentös nicht zu lindernden Schmerzen ununterbrochen nicht mehr als 50 bis 60 Minuten stehen oder sitzen kann (SMAB-Gutachten vom 22. März 2018), in einer körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit voll arbeitsfähig wäre. Dabei muss es ihm möglich sein, seine Körperposition alle 50 bis 60 Minuten zu wechseln, aufzustehen und herumzugehen und seine Arbeitszeit frei einzuteilen, Letzteres insbesondere auch weil sein Leistungsvermögen in der zweiten Tageshälfte höher ist als in der ersten, indem er vor allem in den Vormittagsstunden an Schmerzen leidet. Weiter steht fest und ist unbestritten, dass die von ihm zuletzt ausgeübte Tätigkeit bei der B.________ AG diesem Zumutbarkeitsprofil nicht entspricht (obwohl ihm die Gutachter hierfür eine Arbeitsfähigkeit von 80 % attestierten), so dass für die Ermittlung des Invalideneinkommens nicht darauf abgestellt werden kann, sondern die in der Lohnstrukturerhebung (LSE) ausgewiesenen Tabellenlöhne beizuziehen sind. Dabei ging die Vorinstanz vom Totalwert für Männer im Kompetenzniveau 3 gemäss Tabelle TA1 der LSE 2016 (Fr. 7183.-) aus. Nach Umrechnung auf die durchschnittliche betriebsübliche Wochenarbeitszeit (41.7 Stunden) sowie unter Berücksichtigung der allgemeinen Lohnentwicklung (+ 0.5 %) gelangte sie für das Jahr 2017 zu einem Verdienst von Fr. 90'308.-. Einen Abzug vom Tabellenlohn erachtete sie nicht für gerechtfertigt. Das auf diese Weise ermittelte Invalideneinkommen stellte sie dem (auf der Grundlage des zuletzt bei der B.________ AG erzielten Lohnes) auf Fr. 140'700.- festgesetzten Valideneinkommen gegenüber, woraus ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 36 % resultierte.  
 
3.2. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Höhe des dem unbestritten gebliebenen Valideneinkommen gegenüberzustellenden Invalideneinkommens. Dabei sind aufgrund seiner Vorbringen die Rechtsfragen zu prüfen, welches Kompetenzniveau des Tabellenlohnes beizuziehen ist und ob ein Abzug vom Tabellenlohn vorgenommen werden muss (zur Qualifikation als Rechtsfrage: BGE 148 V 174 E. 6.5; 146 V 16 E. 4.2).  
 
3.2.1. Nach Auffassung des Beschwerdeführers ist entgegen dem angefochtenen Urteil auf das Kompetenzniveau 2 (statt 3) abzustellen. Auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt gebe es im angewendeten Kompetenzniveau 3 keine dem Zumutbarkeitsprofil entsprechenden Tätigkeiten, welche er mit seiner Ausbildung und Erfahrung in der Projektleitung (in welcher er in seinem Berufsleben praktisch ausschliesslich tätig gewesen sei) ausüben könnte. Das Kompetenzniveau 3 umfasse Tätigkeiten, die praktisch immer mit Sitzungen (die auch mehr als eine Stunde dauern könnten), Terminen und Zeitdruck einhergingen. Es sei utopisch anzunehmen, dass er bei einem anderen Arbeitgeber in einer solchen Stellung seine Arbeitszeit völlig frei einteilen könnte und weder Termine noch Sitzungen am Vormittag hätte. Realistisch betrachtet sei kein Arbeitgeber bereit, ihn zu einem so hohen Lohn anzustellen und den gesamten Ablauf, einschliesslich die Arbeit der anderen Projektmitarbeiter, an ihn anzupassen. Der beste Beweis sei, dass auch der letzte Arbeitsplatz nicht so habe eingerichtet werden können, dass ihm eine vollzeitliche Tätigkeit möglich gewesen wäre. Den mit dem Kompetenzniveau 3 verbundenen höheren Anforderungen an die Verfügbarkeit sowie die Einteilung der Arbeit könne er nicht mehr gerecht werden.  
 
3.2.1.1. Das einschlägige Kompetenzniveau ist in rechtlicher Würdigung der vorinstanzlichen Tatsachenfeststellungen zu ermitteln (vgl. BGE 148 V 174 E. 6.5; 146 V 16 E. 4.2). Dabei umfasst das Kompetenzniveau 3 der LSE-Tabellen Löhne aus komplexen praktischen Tätigkeiten, die ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen. Das Kompetenzniveau 2 entspricht Löhnen für praktische Tätigkeiten wie Verkauf, Pflege, Datenverarbeitung und Administration, Bedienen von Maschinen sowie elektronischen Geräten, Sicherheitsdienst oder Fahrdienst.  
 
3.2.1.2. Nach den verbindlichen vorinstanzlichen Tatsachenfeststellungen absolvierte der Beschwerdeführer nach der Matura ein interdisziplinäres Studium (Bachelor) an der Universität C.________ mit Nebenfachabschlüssen in den Fächern Physik, Betriebswirtschaft, Volkswirtschaft, Jura und Geografie. Im Rahmen von Anstellungsverhältnissen besuchte er verschiedene Kurse in Projektleitung, Organisationsmanagement, Konstruktion, Mechanik und Spritzguss-Technologie. Weiter machte er eine Ausbildung in Spritzguss-Technologie und Formenbau (ohne Diplom) und liess er sich zum Taxi- und Kleinbus-Chauffeur, zum Skilehrer (in Kanada) sowie zum Skibau- und Skiservice-Techniker ausbilden. Von 1987 bis 1993 arbeitete er beim Sportfachanbieter D.________ AG, wo er das "Shop in Shop"-System einführte, die Einrichtungsplanung für den Neubau vornahm und im Wareneinkauf, im Sportservice sowie in der Eventorganisation tätig war. Von 1993 bis 1995 arbeitete er im Bereich der Konstruktion und Entwicklung von Ski- und Snowboardbindungen bei der E.________ AG (mit Betreuung des Rennsports). Nach kurzer Selbstständigkeit im Extremsportbereich war er von 1996 bis 1999 bei der F.________ GmbH angestellt, zuerst als Leiter des Entwicklungsteams Snowboard, danach als Development Manager Trendsports, wobei er mehrere Projekt- und Entwicklungsteams in verschiedenen Ländern leitete. Von 1999 bis 2002 war er erneut selbstständig erwerbstätig in der Projekt- und Organisationsberatung sowie Produktentwicklung. In dieser Zeit wurde er für Produktentwicklungen mit drei Innovationspreisen an der Sportfachmesse G.________ ausgezeichnet. Nach einer Anstellung als Projektleiter bei der H.________ AG (2002-2003) folgte von 2004 bis 2011 eine solche bei der I.________ AG, wo er bis 2008 als Projektmanager R&D für den Standort J.________ und anschliessend bis 2011 als Manager Intellectual Properties für alle Standorte des Konzerns in Europa fungierte. Ab Mai 2009 betrieb er als temporären Nebenerwerb im Winter eine eigene Skiservice-Werkstatt. Zuletzt arbeitete er ab Oktober 2011 bei der B.________ AG als Projektleiter Kniegelenke, wo er für die technische Dokumentation und die Zulassung von Knieprothesen zuständig und verantwortlich war.  
 
3.2.1.3. Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit hauptsächlich als Projektleiter tätig war und sich Projektarbeit, die regelmässig mit einem hohen Koordinationsbedarf verbunden ist, mit seinen gesundheitlichen Einschränkungen schwer vereinbaren liesse, insbesondere mit Blick auf das im Zumutbarkeitsprofil enthaltene Erfordernis einer freien Einteilung der Arbeitszeit. Aufgrund seiner Kenntnisse in Betriebswirtschaft und Organisationsentwicklung sowie seines vielfältigen technischen Fachwissens stehen dem Beschwerdeführer indessen zahlreiche andere Betätigungsmöglichkeiten auf hohem Niveau ausserhalb von Projektarbeit offen, in welchen die im Zumutbarkeitsprofil enthaltenen Rahmenbedingungen ohne Weiteres berücksichtigt werden können. Entgegen der Darstellung in der Beschwerde umfasst das Kompetenzniveau 3 nicht ausschliesslich Projektarbeit bzw. Arbeit mit Terminen, Sitzungen und Zeitdruck. Vielmehr existieren komplexe praktische Tätigkeiten, welche ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen, auch in einem anderen Rahmen. Sodann bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung nur noch weniger anspruchsvolle Tätigkeiten im Sinne von Kompetenzniveau 2 ausüben könnte, wie er sinngemäss geltend machen lässt, beinhaltet doch das gutachterliche Zumutbarkeitsprofil "Tätigkeiten entsprechend seiner beruflichen Ausbildung und intellektuellen Begabung" und beziehen sich die von den Gutachtern formulierten Einschränkungen alleine auf die körperliche Belastung und die zeitlichen Rahmenbedingungen. Dass die Vorinstanz bei dieser Sachlage auf das Kompetenzniveau 3 abstellte, steht damit im Einklang mit dem Bundesrecht.  
 
3.2.2. Der Beschwerdeführer macht - entgegen dem angefochtenen Urteil - einen Abzug vom Tabellenlohn von 25 % geltend.  
 
3.2.2.1. Soweit der Beschwerdeführer den Faktor Alter zu Unrecht für nicht berücksichtigt hält, ist ihm zu entgegnen, dass Anhaltspunkte dafür fehlen, dass er auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt wegen seines Alters mit einem geringeren Lohn rechnen müsste. In der Beschwerde findet sich denn auch lediglich eine entsprechende Behauptung. Aufgrund der verfügbaren statistischen Angaben (Tabelle TA9 der LSE 2016) lässt sich jedenfalls nicht feststellen, dass Arbeitnehmer in seiner Alterskategorie unter Berücksichtigung ihrer kurzen Aktivitätsdauer bis zur Pensionierung (bedeutsame) Lohneinbussen in Kauf zu nehmen hätten. Dem Umstand, dass die Stellensuche altersbedingt erschwert sein mag, wird zudem als invaliditätsfremder Faktor bezüglich des Abzugs regelmässig keine Bedeutung beigemessen (BGE 146 V 16 E. 7.2.1).  
 
3.2.2.2. Darüber hinaus hält der Beschwerdeführer einen leidens- oder behinderungsbedingten Abzug für berechtigt.  
 
3.2.2.2.1. Nach der Rechtsprechung ist zu beachten, dass das medizinische Anforderungs- und Belastungsprofil eine zum zeitlich zumutbaren Arbeitspensum hinzutretende qualitative oder quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit darstellt, wodurch in erster Linie das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten (weiter) eingegrenzt wird, welche unter Berücksichtigung der Fähigkeiten, Ausbildung und Berufserfahrung der versicherten Person realistischerweise noch in Frage kommen. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob mit Bezug auf eine konkret in Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung bestehen. Lediglich wenn - auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt - unter Berücksichtigung solcher Einschränkungen, die personen- oder arbeitsplatzbezogen sein können, kein genügend breites Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten mehr besteht, rechtfertigt sich allenfalls ein (zusätzlicher) Abzug vom Tabellenlohn (Urteil 8C_48/2021 vom 20. Mai 2021 E. 4.3.3 mit Hinweis).  
 
3.2.2.2.2. Im SMAB-Gutachten vom 22. März 2018 wurde dem Beschwerdeführer, auch wenn er schmerzbedingt alle 50 bis 60 Minuten eine Pause einlegen muss und seine Leistungsfähigkeit am Vormittag aufgrund von Schmerzen eingeschränkt ist, in einer leidensangepassten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert. Mit anderen Worten berücksichtigten die Gutachter im Rahmen der Festsetzung des Arbeitsfähigkeitsgrades nicht, dass der Beschwerdeführer verglichen mit einem gesundheitlich nicht beeinträchtigten Arbeitnehmer in derselben Zeitspanne eine geringere Leistung erbringt bzw. seine Arbeitszeit entsprechend seiner schmerzbedingt schwankenden Leistungsfähigkeit einteilen muss. In diesem Sinne bestehen im Rahmen des für zumutbar gehaltenen vollen Arbeitspensums zusätzliche Einschränkungen, welche einen Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigen (vgl. dazu Urteil 8C_163/2015 vom 16. Juni 2016 E. 3.2.2), denn dem aufgrund des Schmerzsyndroms erhöhten Pausenbedarf und der aus demselben Grund eingeschränkten Leistungsfähigkeit am Vormittag wurde auf dieser Stufe noch nicht Rechnung getragen (anders als beispielsweise in den Urteilen 8C_799/2018 vom 30. April 2019 E. 4.4 und 9C_584/2015 vom 15. April 2016 E. 6.2). Die entsprechenden Limitierungen schränken das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten, welche realistischerweise noch in Frage kommen, erheblich ein, indem sie von einem möglichen Arbeitgeber höhere Flexibilität verlangen, und führen letztlich dazu, dass der Beschwerdeführer verglichen mit einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen auf eine Anstellung hätte. Die fehlende Gewährung eines Abzuges erweist sich unter diesen Umständen als bundesrechtswidrig. In der hier vorliegenden Konstellation rechtfertigt sich eine Reduktion um 10 %.  
 
3.2.3. Bei Vornahme eines 10%-igen Abzuges vom Tabellenlohn beläuft sich das Invalideneinkommen auf Fr. 81'277.- (statt auf Fr. 90'308.-).  
 
3.3. Werden die beiden Vergleichseinkommen einander gegenübergestellt (Valideneinkommen von Fr. 140'700.-; Invalideneinkommen von Fr. 81'277.-), resultiert ein Invaliditätsgrad von (gerundet) 42 %, welcher Anspruch auf eine Viertelsrente verleiht.  
 
3.4. Zu prüfen bleibt damit der Zeitpunkt des Rentenbeginns. Die Vorinstanz stellte nicht offensichtlich unrichtig und damit verbindlich fest, dass der Beschwerdeführer ab 20. Juni 2016 zu 50 % arbeitsunfähig war, womit die einjährige Wartezeit im Juni 2017 ablief. Dem Beschwerdeführer steht damit rückwirkend ab 1. Juni 2017 eine Viertelsrente zu (Art. 28 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 3 IVG).  
 
4.  
 
4.1. Streitig ist auch der Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen.  
 
4.1.1. Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer lege nicht dar, welche konkreten Massnahmen ihm vorschweben würden. Eine Umschulung scheine (abgesehen von der fraglichen Verhältnismässigkeit) nicht zweckmässig, da sich die zeitlichen Anforderungen unabhängig von einer zusätzlichen Ausbildung auswirken würden. Angesichts der vollen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sei auch nicht zu erkennen, dass "niederschwelligere" Massnahmen notwendig wären. Es könne damit offen bleiben, ob die IV-Stelle zu Recht von fehlender subjektiver Eingliederungsfähigkeit ausgegangen sei.  
 
4.1.2. Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, angesichts seines 20 % übersteigenden Invaliditätsgrades habe er Anspruch auf Umschulung. Auch Berufsberatung stehe ihm zu, denn diese könne gemäss Art. 15 IVG beanspruchen, wer infolge Invalidität in der Berufswahl oder in der Ausübung der bisherigen Tätigkeit behindert sei.  
 
4.2. Nach den Akten - mangels entsprechender Feststellungen im angefochtenen Urteil ist der Sachverhalt diesbezüglich zu ergänzen (Art. 105 Abs. 2 BGG) - unterstützte die Verwaltung den Beschwerdeführer in der Zeit von Juli 2014 bis November 2015 mit einem Coaching. Für die selbstständige Fortsetzung der Stellensuche im Anschluss daran stellte sie ihm geeignete Bewerbungstools zur Verfügung. Seit Oktober 2017 bietet der Versicherte unter dem Namen A.________ Consulting Dienstleistungen an in den Bereichen technisches Consulting, Produktentwicklung, Innovationsmanagement, technische Expertisen sowie Patent- und Markenberatung. Weiter ist er an der (im Jahr 2014 gegründeten) Firma K.________ GmbH, beteiligt, deren Zweck darin besteht, Gebrauchsgegenstände (insbesondere Sport- und Freizeitgeräte) zu entwickeln, zu warten und damit zu handeln. Und schliesslich entwickelte er eine eigene Ski-Marke, die er produzieren und verkaufen lässt. All diese von ihm - im Rahmen zumutbarer Selbsteingliederung - aufgenommenen Tätigkeiten zeigen, dass er in der Lage ist, sein umfangreiches Wissen und seine langjährige Erfahrung in den genannten Bereichen zu verwerten, was mit der Vorinstanz eine Umschulung nicht als zweckmässig erscheinen lässt. Ebenso wenig ist ersichtlich, inwiefern unter den gegebenen Umständen Berufsberatung notwendig sein könnte.  
 
4.3. Bei dieser Sachlage verletzte die Vorinstanz kein Bundesrecht, indem sie einen Anspruch auf berufliche Massnahmen verneinte.  
 
5.  
Entsprechend dem Prozessausgang - der Beschwerdeführer obsiegt teilweise betreffend den Rentenanspruch (E. 3.3) und unterliegt hinsichtlich des Anspruchs auf berufliche Massnahmen (E. 4.3) - sind die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 2 BGG). Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen (vgl. Art. 67 und 68 Abs. 5 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 23. Mai 2022 und die Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 1. Dezember 2021 werden aufgehoben, soweit sie den Rentenanspruch betreffen. Der Beschwerdeführer hat ab 1. Juni 2017 Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden zu Fr. 400.- dem Beschwerdeführer und zu Fr. 400.- der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1400.- zu entschädigen. 
 
4.  
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn zurückgewiesen. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 24. November 2022 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann