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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_838/2009 
 
Urteil vom 24. Dezember 2009 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Borella, Seiler, 
Gerichtsschreiber Ettlin. 
 
Parteien 
G.________, vertreten durch 
Fürsprecher Beat Müller-Roulet, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. August 2009. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
A.a Der 1958 geborene G.________ meldete sich am 5. Juli 1994 u.a. wegen lumbaler Rückenbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug, welches Gesuch die IV-Stelle Bern mit Verfügung vom 5. Mai 1995 abwies. Dies bestätigte das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung (Entscheid vom 18. Oktober 1995). 
A.b Das von G.________ am 15. Oktober 2007 erneuerte Leistungsbegehren beschied die IV-Stelle insbesondere gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten vom 10. Juli 2008 der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) abschlägig (Verfügung vom 8. April 2009). 
 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern am 26. August 2009 ab. 
 
C. 
G.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiäre Verfassungsbeschwerde führen und beantragen, die Sache sei, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids, an die Vorinstanz zurückzuweisen, und es seien medizinische Expertisen anzuordnen. Sodann sei das Verfahren vor Bundesgericht zu sistieren, bis die Verwaltung über das Gesuch um medizinische und berufliche Massnahmen entschieden habe. Den Antrag auf unentgeltliche Prozessführung wies das Bundesgericht mit Verfügung vom 21. Oktober 2009 ab. Hienach lässt der Beschwerdeführer den Antrag auf Wiedererwägung der Verfügung vom 21. Oktober 2009 stellen (Eingabe vom 24. November 2009). 
 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Gegen den Entscheid vom 26. August 2009 ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig, namentlich auch hinsichtlich der Rüge, Art. 29 Abs. 2 BV sei verletzt (Art. 106 Abs. 2 BGG). Für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde bleibt daher kein Raum, weshalb darauf nicht einzutreten ist (Art. 113 BGG; Urteil 8C_916/2009 vom 4. Dezember 2009 E. 1.1). Aufgrund dieser klaren, sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebenden Rechtslage, war in der Verfügung vom 21. Oktober 2009 auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde kein Bezug zu nehmen, was der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 24. November 2009 übersieht. 
 
1.2 Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
2. 
2.1 Das kantonale Gericht hat in ausführlicher und pflichtgemässer Würdigung der gesamten Akten und korrekter Anwendung der Beweiswürdigungsregeln - was als Rechtsfrage vom Bundesgericht ohne Einschränkung der Kognition zu prüfen ist (Urteil 9C_833/2007 vom 4. Juli 2008 E. 2.2; Urteil I 362/99 vom 8. Februar 2000 E. 4, mit Hinweisen, publ. in: SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28) - das Gutachten der MEDAS vom 10. Juli 2008 als beweiskräftig bezeichnet und gestützt darauf zutreffend einen invalidisierenden Gesundheitsschaden verneint. Die vom Beschwerdeführer letztinstanzlich erstmals vorgetragene Rüge, die MEDAS-Expertise entspreche nicht mehr dem heutigen Gesundheitszustand lässt die rechtsprechungsgemäss zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis durch die strittige Verfügung vom 8. April 2009 (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen) und die Unzulässigkeit von Noven vor Bundesgericht unberücksichtigt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Sodann befasst sich die Beschwerde nicht mit der konkreten Beweiswürdigung, welche wie die darauf beruhende Sachverhaltsfeststellung nur unter eingeschränktem Blickwinkel im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG überprüfbar ist, was eine entsprechend begründete Rüge voraussetzt (Urteile 9C_801/2008 vom 6. Januar 2009 E. 2.2 und 9C_410/2008 vom 8. September 2008 E. 3.3.1). Namentlich vermag der Hinweis auf ein bei den Ärzten der Klinik W.________ in Auftrag gegebenes Gutachten weder eine rechtsfehlerhafte Beweiswürdigung noch eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung zu begründen. Darüber hinaus wird mit letztinstanzlich unzulässiger appellatorischer Kritik ein unvollständiges Beweisverfahren vor Verwaltung und insbesondere kantonalem Gericht beanstandet, worauf nicht einzugehen ist (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246). In keiner Weise erörtert der Beschwerdeführer die von der Vorinstanz bejahte Überwindbarkeit der diagnostizierten Beschwerden aus dem Kreis der somatoformen Schmerzstörung. Den in diesem Zusammenhang ergangenen und in allen Teilen korrekten vorinstanzlichen Erwägungen, worauf verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG), ist nichts beizufügen. 
 
2.2 Mit dem Vorwurf, die Vorinstanz habe mangels Anfechtungsgegenstand nicht über Eingliederungsmassnahmen befinden dürfen, verkennt der Beschwerdeführer das in der Anmeldung vom 15. Oktober 2007 gestellte Gesuch auf Berufsberatung und Invalidenrente sowie die umfassende Ablehnung des Begehrens in der Verfügung vom 8. April 2009. Weil der Versicherte vor kantonalem Gericht zudem die Sistierung des Verfahrens bis zum Entscheid der Verwaltung über berufliche Massnahmen beantragt hat, kam die Vorinstanz nicht umhin, sich in ihrem die Sistierung ablehnenden Entscheid zum Eingliederungsanspruch zu äussern, wovon der Beschwerdeführer von vornherein ausgehen musste. Der gerügten Gehörsverletzung ist folglich die Grundlage entzogen. Das rechtliche Gehör ist auch nicht verletzt, weil das kantonale Gericht in antizipierter Beweiswürdigung von einer gutachterlichen Beweisweiterung abgesehen hat (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 138; 124 V 90 E. 4b S. 94; 122 V 157 E. 1d S. 162). Von weiteren Abklärungen waren bei gegebener Beweislage keine entscheidrelevanten neuen Aufschlüsse zu erwarten, weshalb auch der Untersuchungsgrundsatz nicht verletzt ist. Der beantragten Verfahrenssistierung wie auch der Rückweisung der Sache zu ergänzender Abklärung ist nicht zu entsprechen. 
 
3. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hatte keine Aussicht auf Erfolg, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet (Abs. 2 lit. a), mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid, erledigt wird. Die in der Verfügung vom 21. Oktober 2009 prima facie bejahte Aussichtslosigkeit der Beschwerde bestätigt der Endentscheid, weshalb das in der Eingabe vom 24. November 2009 gegen die Verfügung gestellte Wiederwägungsgesuch gegenstandslos geworden ist. Offen bleiben kann, ob darauf einzutreten gewesen wäre. 
 
4. 
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 24. Dezember 2009 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Meyer Ettlin