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[AZA 7] 
U 14/00 Vr 
 
 
IV. Kammer 
 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiber Nussbaumer 
 
 
Urteil vom 25. Januar 2002 
 
in Sachen 
 
M.________, 1959, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hannes Baumann, Haselstrasse 1, 5400 Baden, 
gegen 
 
Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft, Bundesgasse 35, 3011 Bern, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Merki, Zelglistrasse 15, 5000 Aarau, 
 
und 
 
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau 
 
 
A.- Die 1959 geborene M.________ war als Kosmetik-Beraterin im Aussendienst angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft (nachfolgend Mobiliar) obligatorisch gegen Unfälle versichert. Am 3. Juni 1994 fuhr ein Fahrzeug in das Heck ihres stehenden Autos. M.________ suchte noch gleichentags ihren Hausarzt Dr. med. F.________ auf, welcher ein HWS-Schleudertrauma diagnostizierte (Bericht vom 22. Juni 1994). Vom zweiten Tag nach dem Unfall an traten zudem lumbale Rückenschmerzen, Kreuz- und Lendenbeschwerden auf, die in Form von Gefühlsstörungen bis ins rechte Knie ausstrahlten. Im Bericht vom 17. August 1994 erwähnte Dr. med. F.________ eine HWS- und LWS-Distorsion sowie eine vegetative Dystonie. Die Mobiliar erbrachte die gesetzlichen Leistungen und liess durch Dr. med. B.________ die Arbeitsfähigkeit und Behandlungsnotwendigkeit beurteilen (Bericht vom 27. April 1995). 
Am 27. Februar 1996 war M.________ erneut in eine Auffahrkollision verwickelt. Im Anschluss daran traten stärkere Nackenschmerzen auf. Die behandelnde Hausärztin, V.________, bescheinigte ihr ab 27. Februar bis 6. Mai 1996 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % und ab 7. Mai 1996 bis auf weiteres eine solche von 70 %. Nach orthopädischen und neurologischen Abklärungen im Schweizer Paraplegiker-Zentrum X.________ (Berichte vom 27. Februar 1997 und 3. Dezember 1996) holte die Mobiliar bei PD Dr. med. K.________, Spezialarzt für Chirurgie FMH, ein Aktengutachten vom 31. Oktober 1997 ein. Gestützt darauf stellte die Mobiliar mit Verfügung vom 12. Mai 1998 ihre Leistungen auf den 1. Februar 1998 ein, da die noch andauernden Beschwerden nicht auf die Unfälle von 1994 und 1996, sondern auf die degenerativen Veränderungen der LWS zurückzuführen seien und der Status quo sine heute erreicht sei. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 24. Dezember 1998 fest. 
 
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau nach Einholen eines ergänzenden Berichtes des PD Dr. med. K.________ (10. August 1999) mit Entscheid vom 27. Oktober 1999 ab. 
 
C.- M.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, es sei richterlich festzustellen, dass nach wie vor ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den heutigen Beschwerden sowie der dadurch verursachten teilweisen Arbeitsunfähigkeit bestehe; demgemäss sei die Mobiliar zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen auch nach dem 1. Februar 1998 zu erbringen. 
Die Mobiliar schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Das kantonale Gericht hat die Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang (BGE 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b) zwischen einem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod; vgl. auch Art. 6 Abs. 1 UVG) sowie zum Beweiswert von ärztlichen Unterlagen (BGE 122 V 160 ff. Erw. 1c mit Hinweisen) zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen. 
Wird durch einen Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, entfällt die Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 75 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 46 Erw. 2, 1994 Nr. U 206 S. 329 Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76 Erw. 4b). 
 
2.- Es ist unbestritten und aufgrund der Akten erstellt, dass bei der Beschwerdegegnerin im Sinne eines Vorzustandes eine Retrolisthesis von L5 gegenüber S1 mit degenerativen Veränderungen, Spondylarthrose, Hypertrophie des Ligamentum flavum und Bandscheibenprotrusion vorliegen, die gesamthaft eine segmentale Einengung des Spinalkanales zur Folge haben. Diese Befunde führten vor dem ersten Unfall vom 3. Juni 1994 zu keinen Beschwerden und zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin, die ihre Leistungspflicht im Anschluss an die beiden Unfallereignisse vom 3. Juni 1994 und vom 27. Februar 1996 anerkannte, einen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen den Unfallereignissen und den unbestrittenermassen über den 1. Februar 1998 hinaus bestehenden Beschwerden zu Recht verneint hat. 
 
3.- a) Dr. med. F.________ diagnostizierte im Bericht vom 17. August 1994 eine HWS- und LWS-Distorsion sowie eine vegetative Dystonie. Im Bericht vom 30. August 1994 führte er ab dem zweiten Tag nach dem Unfall lumbale Rückenschmerzen, persistierende belastungsabhängige Schmerzen lumbal sowie Schwellungen und brennende Sensationen am Übergang HWS/BWS an, wobei die Röntgenabklärung am 17. Juni 1994 unauffällig gewesen sei. Dr. med. F.________, Spezialarzt für Neurologie FMH, schliesst im Bericht vom 14. November 1994 aus der von Dr. med. F.________ veranlassten Röntgenuntersuchung vom 17. Juni 1994 auf einen unauffälligen ossären Befund der HWS und LWS ohne Nachweis von ossären Läsionen und ohne vorbestehende degenerative Veränderungen oder Discopathien. Im Vordergrund des Beschwerdebildes stünden bei der Kontrolle vom 31. Oktober 1994 Schmerzen in der Lenden- und Cervikalregion. Eine durch die Klinik Y.________ durchgeführte MRI-Untersuchung zeigte eine segmentale Einengung des Spinalkanales L5/S1 bedingt durch eine Spondylarthrose, eine Hypertrophie des Ligamentum flavum und eine leichte Protrusion der Bandscheibe (Bericht vom 14. Dezember 1994). Diese Veränderungen bezeichnete PD Dr. med. D.________, Orthopädie FMH, im Bericht vom 2. März 1995 als «alles Veränderungen ausserhalb von Verletzungsfolgen» und empfiehlt, die LS-Grenze genauer zu röntgen und Schrägaufnahmen zu machen. Dr. med. R.________, Spezialarzt für Radiologie FMH, stellt im Bericht vom 6. April 1995 als einzige Auffälligkeit eine Retrolisthesis von L5 gegenüber S1 um etwa 5 mm fest, jedoch keinen Nachweis einer Spondylolyse, keine Hinweise auf bisher nicht erkannte ossäre Läsion/Infraktion, normale Höhe der Bandscheiben und keine signifikanten degenerativen Veränderungen. Dr. med. B.________, Spezialarzt für Chirurgie FMH, diagnostiziert im Bericht vom 27. April 1995 ein chronisches, therapieresistentes lumbo-vertebrales Syndrom bei Retroposition L5 gegenüber S1 sowie einen Zustand nach praktisch abgeheilter indirekter HWS-Distorsion nach Auffahrkollision am 3. Juni 1994. Er betrachtet es als eher unwahrscheinlich, dass die röntgenologisch festgestellten Veränderungen im Bereiche der lumbo-sacralen Gegend unfallbedingt seien. Hier sei es höchstens durch den Unfall zu einer vorübergehenden traumatischen Aktivierung des krankhaften Vorzustandes gekommen. Der Chiropraktor Dr. E.________ vertrat im Bericht vom 6. September 1995 die Auffassung, die therapieresistenten Beschwerden seien Folge der radiologisch manifesten segmentalen Instabilität/Hypermobilität L5/S1; dazu komme eine ausgeprägte Insuffizienz der lumbalen Stützmuskulatur, deren dauernde Überlastung einen ziemlichen Teil der Schmerzen ausmache. In einem weiteren Bericht vom 6. Februar 1996 führte er aus, objektiv könne momentan eigentlich kein relevanter Befund erhoben werden, die Beweglichkeit sei gut und muskulär bestünden keine Verhärtungen. Dr. med. S.________, leitender Arzt Radiologie am Paraplegiker-Zentrum X.________, stellte aufgrund eines MRI der LWS im Bericht vom 3. Dezember 1996 eine Chondrose der Bandscheibe L5/S1, eine kleine mediane Discushernie L5/S1 ohne Duralsackimpression und ohne Nervenwurzelverlagerungen, hypertrophe Ligamenta flava, eine Fehlhaltung mit tiefreichender Brustkyphose und Dorsalverlagerung der Schwerelinie fest. Dr. med. O.________, leitender Arzt Orthopädie der nämlichen Klinik, gelangte im Bericht vom 27. Februar 1997 zur Beurteilung, die aktuell erhobenen Befunde seien gegenüber den Röntgenaufnahmen vom April 1995 unverändert und die Befunde aufgrund des MRI identisch mit denjenigen vom Dezember 1994 ohne Zeichen einer Progression. Es liege neben einem cervicobrachialen Syndrom ein chronisch persistierendes lumbovertebrales Syndrom vor, eventuell richtungsweise ausgelöst durch die Auffahrkollision im Jahre 1994. Das MRI zeige eine beginnende Osteochondrose L5/S1, die jedoch für sich alleine nur selten in der Lage sei, die geschilderten, weitgehend therapieresistenten Beschwerden zu bewirken. Gelegentlich könnten solche Beschwerden auch Folge einer Dysfunktion in der HWS sein. Dr. med. L.________, Oberärztin Neurologie des Paraplegiker-Zentrums X.________, kam aufgrund einer Untersuchung vom 4. Dezember 1996 zum Schluss, die angegebenen Schmerzen im Bereich der HWS sowie der LWS seien in Anbetracht der gesamten vorliegenden Untersuchungsergebnisse am ehesten myogelotisch (Verhärtung der Muskulatur) bedingt. 
 
b) Im Wesentlichen gestützt auf diese ärztlichen Unterlagen erstellte PD Dr. med. K.________ für die Beschwerdegegnerin am 31. Oktober 1997 ein Aktengutachten, welches er im vorinstanzlichen Verfahren auf Anfrage des kantonalen Gerichts hin am 10. August 1999 ergänzte. Soweit er darin zum Ergebnis gelangt, die Heckkollision im Jahre 1994 habe vorübergehend zu einer traumatischen Aktivierung eines krankhaften, degenerativen Vorzustandes lumbosacral geführt und hinsichtlich dieses krankhaften Vorzustandes L5/S1 sei der Status quo sine allerspätestens ein Jahr nach dem Kollisionsereignis erreicht worden, so ist diese Beurteilung aufgrund der erwähnten medizinischen Unterlagen schlüssig. Mit dem kantonalen Gericht ist daher auf dieses Aktengutachten abzustellen. Aus diesem Aktengutachten und den angeführten ärztlichen Berichten ergibt sich, dass die erhobenen Befunde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht unfallbedingt sind. Lediglich die Hausärztin schreibt dem Unfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Richtung gebende Wirkung zu, während Dr. med. O.________ von «eventuell» spricht. 
 
c) Was die Beschwerdeführerin gegen das Gutachten des Dr. med. K.________ in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde einwenden lässt, ist unbehelflich. In formeller Hinsicht hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zwar nach Erstellung des Gutachtens das rechtliche Gehör gewährt, nicht aber die übrigen sinngemäss anwendbaren Vorschriften der Art. 57 ff. BZP beachtet (BGE 120 V 360 ff. Erw. 1). Im Hinblick auf die volle Kognition im Beschwerdeverfahren und angesichts der Einholung einer ergänzenden Auskunft durch das kantonale Gericht ist der Mangel im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren geheilt worden. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ändert nichts am Beweiswert des Gutachtens, dass es im Sinne eines reinen Aktengutachtens ohne persönliche Untersuchung der Beschwerdeführerin erstellt worden ist (RKUV 1993 Nr. U 167 S. 96 Erw. 5a mit Hinweisen). Aktengutachten sind praxisgemäss zulässig, wenn die Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben und diese Daten unbestritten sind. Ferner ist erforderlich, dass der Untersuchungsbefund lückenlos vorliegt und der Experte sich aufgrund vorhandener Unterlagen ein gesamthaft lückenloses Bild machen kann (RKUV 1988 Nr. U 56 S. 370 Erw. 5b mit Hinweisen). PD Dr. med. K.________ erstattete das Gutachten vom 31. Oktober 1997 in Kenntnis aller medizinischer Akten, die ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und Status ergaben. Überdies standen ihm genügend Arztberichte zur Verfügung, die aufgrund persönlicher Untersuchungen der Beschwerdeführerin verfasst worden waren. Die Voraussetzungen, unter denen auf ein Aktengutachten abgestellt werden kann, sind damit erfüllt. Die Expertise ist sodann schlüssig, die Folgerungen sind einleuchtend begründet und stehen in Einklang mit den Aussagen anderer Fachärztinnen und -ärzte. Ein Anlass, an den vom Gutachter gewonnenen Erkenntnissen und seinen Aussagen zur Unfallkausalität zu zweifeln, besteht daher nicht. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, das Gutachten sei namentlich hinsichtlich des Zeitpunktes des Status quo sine widersprüchlich, so ist aufgrund der gesamten Aktenlage mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass spätestens am 1. Februar 1998, als die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen einstellte, der Status quo sine erreicht und von diesem Zeitpunkt an ein natürlicher Kausalzusammenhang mit den Vorinstanzen zu verneinen ist. Schliesslich ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs auch nicht darin zu erblicken, dass das kantonale Gericht nicht auf jeden Einwand in der Begründung eingegangen ist (vgl. BGE 126 I 102 Erw. 2a mit Hinweisen). 
 
4.- Der obsiegenden Beschwerdegegnerin, die durch einen frei praktizierenden Rechtsanwalt vertreten ist, steht als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation praxisgemäss keine Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 2 OG in Verbindung mit Art. 135 OG; BGE 119 V 456 Erw. 6b; SVR 2000 KV Nr. 39 S. 122 Erw. 3, 1995 KV Nr. 42 S. 132). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
III. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht 
des Kantons Aargau und dem Bundesamt für 
Sozialversicherung zugestellt. 
 
Luzern, 25. Januar 2002 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der IV. Kammer: 
 
 
 
 
 
Der Gerichtsschreiber: