Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2F_1/2011 
2F_2/2011 
 
Urteil vom 25. Januar 2011 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Bundesrichter Karlen, Donzallaz, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen 
 
Universität Zürich, Rechtswissenschaftliche Fakultät, 
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Kammer, 
 
Gegenstand 
Universitätsstudium; Prüfungen, Ausschluss vom Studium, 
 
Revisionsgesuch gegen die Urteile des Schweizerischen Bundesgerichts 2D_54/2010 und 2D_68/2010 vom 11. Dezember 2010. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Mit Urteilen 2D_54/2010 und 2D_68/2010 vom 11. Dezember 2010 trat das Bundesgericht auf zwei subsidiäre Verfassungsbeschwerden von X.________ betreffend den Verlauf seines Studiums an der Universität Zürich, dort absolvierte Prüfungen sowie den Ausschluss vom Studium nicht ein. Gegen diese beiden Urteile hat X.________ am 11. Januar 2011 (Datum der Rechtsschrift 9. Januar 2011) ein Revisionsgesuch eingereicht. 
 
2. 
2.1 Das in einer Rechtsschrift redigierte Revisionsgesuch richtet sich gegen zwei Urteile, welche dieselben Verfahrensbeteiligten betreffen. Es ist darüber in einem Urteil zu befinden. 
 
2.2 Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Sie können mit keinem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden, welches auf eine Überprüfung der Rechtsanwendung (in materiell- oder verfahrensrechtlicher Hinsicht) durch das Bundesgericht abzielt. Sie sind hingegen der Revision zugänglich. Voraussetzung ist, dass einer der gesetzlichen Revisionsgründe vorliegt und geltend gemacht wird; dabei ist in der Gesuchsbegründung konkret aufzuzeigen, inwiefern mit dem bemängelten Urteil ein solcher gesetzt worden sein soll (s. Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Der geltend gemachte Revisionsgrund muss im Zusammenhang mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen stehen. Richtet sich das Revisionsgesuch gegen einen Nichteintretensentscheid, ist aufzuzeigen, inwiefern ein die Nichteintretensgründe beschlagender Revisionsgrund vorliegt. 
 
2.3 Der Gesuchsteller macht die Revisionsgründe von Art. 121 lit. c und d BGG geltend und ersucht darum, "allenfalls unbeurteilt gebliebene Tatsachen zu beurteilen und allfällige in den Akten liegende erhebliche Tatsachen, die aus Versehen nicht berücksichtigt wurden, zu berücksichtigen". Was das Herbstsemester 2008 (Verfahren 2D_54/2010) betrifft, verweist er auf Punkt 6.5 seiner Beschwerdeschrift vom 10. Oktober 2010, was das Herbstsemester 2009 (Verfahren 2D_68/2010) betrifft, auf Punkte 3.2 und 3.3 seiner Beschwerdeschrift vom 25. November 2010, je ohne inhaltlich auf die entsprechenden Ausführungen einzugehen. 
 
Gemäss Art. 121 BGG kann die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts beantragt werden, wenn einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind (lit. c) oder wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat (lit. d). 
 
Beide Nichteintretensurteile vom 11. Dezember 2010 beruhen auf der Anwendung von Art. 42 Abs. 2 BGG; die auf eine materielle Überprüfung der verwaltungsgerichtlichen Entscheide abzielenden Anträge des Gesuchstellers wurden nicht beurteilt, weil das Bundesgericht bei der Würdigung seiner Vorbringen zur Auffassung gelangte, diese genügten insgesamt nicht, um die Verfassungswidrigkeit der Entscheide vom 22. September und 17. November 2010 darzutun. Welche in den Akten liegenden erheblichen wesentlichen Tatsachen (z.B. die in den vom Gesuchsteller spezifisch erwähnten Textstellen seiner seinerzeitigen Rechtsschriften) es dabei übersehen habe, und inwiefern Anträge unbeurteilt geblieben seien, die bei den prozessualen Gegebenheiten zu beurteilen gewesen wären, wird vom Gesuchsteller nicht konkretisiert und bleibt unerfindlich. 
 
2.4 Soweit auf das Revisionsgesuch überhaupt einzutreten ist, ist es ohne Schriftenwechsel abzuweisen (vgl. Art. 127 BGG). 
 
Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Verfahren 2F_1/2011 und 2F_2/2011 werden vereinigt. 
 
2. 
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. 
 
4. 
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, der Universität Zürich, Rechtswissenschaftliche Fakultät, und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 25. Januar 2011 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Zünd Feller