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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2C_44/2012 
 
Urteil vom 25. Januar 2012 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. X.________, 
2. Y.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch X.________, 
 
gegen 
 
Kantonales Steueramt Zürich. 
 
Gegenstand 
Staats- und Gemeindesteuern 2007 (2. Rechtsgang), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, Einzelrichter, vom 30. November 2011. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
X.________ und Y.________ sind Eigentümer mehrerer Liegenschaften im Kanton Zürich; zudem haben sie in A.________ (VS) nebst einer Baulandparzelle ein selbstbewohntes Zweifamilienhaus. Im zweiten Rechtsgang wurden sie mit Entscheid des Steuerrekursgerichts des Kantons Zürich vom 12. Januar 2011 für die Staats- und Gemeindesteuern 2007 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 286'900.-- (zum Satz von Fr. 292'600.--) und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 7'119'000.-- (zum Satz von Fr. 8'118'000.--) eingeschätzt. Mit Urteil vom 30. November 2011 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, vor welchem nur noch die Satzbestimmung für Einkommen und Vermögen (und in diesem Zusammenhang der Eigenmietwert bzw. der Vermögenswert der Walliser Liegenschaften) streitig war, die Beschwerde der Pflichtigen gegen den Rekursentscheid ab. 
 
Am 6. Januar 2012 zeigten X.________ und Y.________ dem Bundesgericht an, dass sie sich beim Verwaltungsgericht über dessen Urteil vom 30. November 2011 beschwerten; die entsprechende Rechtsschrift vom 5. Januar 2012 war beigelegt. Mit Schreiben vom 10. Januar 2012 orientierte der Abteilungspräsident sie über die bei der Anfechtung des verwaltungsgerichtlichen Urteils zu beachtenden Modalitäten. Am 10. Januar 2012 übermittelte das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die vorerwähnte Rechtsschrift mitsamt einem Exemplar seines Urteils zuständigkeitshalber dem Bundesgericht. Schliesslich legten X.________ und Y.________ dem Bundesgericht am 20. Januar 2012 eine Beschwerdeschrift vor. Gestützt darauf ist formell ein Verfahren eröffnet worden. 
 
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden. 
 
2. 
2.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht (schweizerisches Recht, vgl. Art. 95 BGG) verletze. Sowohl bezüglich der Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz (vgl. Art. 97 Abs. 1 und 105 Abs. 2 BGG, dazu BGE 136 II 304 E. 2.4 und 2.5 S. 313 f. mit Hinweisen) wie auch hinsichtlich der Anwendung kantonalen Rechts (BGE 135 III 513 E. 4.3 S. 521 f.; 134 I 153 E. 4.2.2 S. 158; 134 II 349 E. 3 S. 351 f.; 133 III 462 E. 2.3 S. 466) kann im Wesentlichen bloss die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden; solche Rügen bedürfen spezifischer Geltendmachung und Begründung (Art. 106 Abs. 2 BGG). 
 
2.2 Das Verwaltungsgericht hat sich zunächst mit der Ermittlung des Eigenmietwerts des im Kanton Wallis gelegenen Zweifamilienhauses befasst. Es ging dabei von einem möglichen Mietertrag von jährlich Fr. 11'800.-- aus, wobei es - gleich wie seine Vorinstanz - ohne Weiteres eine Unternutzung anerkannte und den Pauschalabzug von 20 % für Unterhaltskosten zugunsten der Beschwerdeführer dennoch auf dem Gesamtmietwert berechnete. Weder mit ihren Äusserungen in der ans Verwaltungsgericht selber adressierten Rechtsschrift vom 5. Januar 2012 noch mit den Ausführungen in derjenigen vom 20. Januar 2012, die direkt beim Bundesgericht eingereicht wurde, wird nachvollziehbar aufgezeigt, inwiefern der vom Verwaltungsgericht für die Wohnliegenschaft im Wallis auf Grössenordnung 6'000 Franken festgesetzte Eigenmietwert auf offensichtlich unrichtiger, willkürlicher Sachverhaltsermittlung oder auf der Missachtung einer klaren Rechtsnorm beruhe oder sonst wie schweizerisches Recht verletze. Bezüglich die Ermittlung des Vermögenswerts der Walliser Liegenschaften sodann hat das Verwaltungsgericht erläutert, von welchem Schätzwert es ausgeht und wie es sich mit dem Korrekturfaktor der interkantonalen Repartitionskoeffizienten im Allgemeinen sowie im konkreten Fall verhält. Namentlich nennt es ausführlich die diesbezüglich massgeblichen Grundlagen, was es den Beschwerdeführern ermöglichte, nötigenfalls unter Beizug einer rechtskundigen Person, die Berechnungen nachzuvollziehen und, bei Bedarf, deren Mangelhaftigkeit konkret aufzuzeigen. Das tun sie in keiner Weise. Weder mit dem Hinweis auf eine angeblich fehlende Schätzung der Walliser Behörden (zum vom Verwaltungsgericht herangezogenen Ausgangswert lässt sich der Beschwerdeschrift nichts entnehmen) noch mit den weiteren Bemerkungen tun die Beschwerdeführer konkret die Verletzung von schweizerischem Recht dar. Sie kommen ihrer Begründungspflicht gemäss Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht nach (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Auf ihre Beschwerde ist daher mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
2.3 Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind den Beschwerdeführern nach Massgabe von Art. 66 Abs. 1 erster Satz und Abs. 5 BGG aufzuerlegen. 
Demnach erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern je unter solidarischer Haftung auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, Einzelrichter, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 25. Januar 2012 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller