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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_744/2012 
 
Urteil vom 25. Januar 2013 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
handelnd durch Y.________ 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
1. Z.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Eric Stern, 
2. W.________, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
vorsorgliche Massnahme, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Handelsgerichtspräsidenten des Kantons St. Gallen vom 6. November 2012. 
 
In Erwägung, 
dass der Präsident des Handelsgerichts des Kantons St. Gallen das Handelsregisteramt des Kantons Zürich auf Gesuch der Z.________ mit Entscheid vom 6. November 2012 in Anwendung von Art. 261 Abs. 1 ZPO (vorsorgliche Massnahme) anwies, die Anmeldung der W.________ betreffend Umfirmierung, Sitzverlegung, Zweck- und Statutenänderung (vgl. Verfügung vom 18. Juni 2012 des Handelsregisteramtes Zürich) nicht im Handelsregister einzutragen, und die entsprechende Registersperre gegen die W.________ aufhob; 
dass Y.________ dem Bundesgericht eine vom 10. Dezember 2012 datierte Eingabe einreichte, aus der hervorgeht, dass er den Entscheid des Handelsgerichts vom 6. November 2012 im Namen der X.________ mit Beschwerde anfechten will; 
dass mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen ausschliesslich die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (Art. 98 BGG); 
dass das Bundesgericht die Verletzung dieser Rechte nur insofern prüft, als solche Rügen in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden sind (Art. 106 Abs. 2 BGG); 
dass das Bundesgericht gemäss ständiger Praxis nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen prüft und auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246); 
dass die Eingabe vom 10. Dezember 2012 diese gesetzlichen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist; 
dass damit offen bleiben kann, ob auf die Beschwerde auch darum nicht hätte eingetreten werden können, weil weder die X.________ noch Y.________ gemäss Art. 76 Abs. 1 BGG zur Erhebung einer Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt waren; 
dass das Gesuch um aufschiebende Wirkung mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos wird; 
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, über das unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden musste (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2), wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG); 
dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Präsidenten des Handelsgerichts des Kantons St. Gallen sowie dem Handelsregisteramt des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 25. Januar 2013 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Klett 
 
Der Gerichtsschreiber: Huguenin