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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1C_317/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 25. Januar 2017  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Karlen, Fonjallaz, 
Gerichtsschreiber Gelzer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.C.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.C.________, 
Beschwerdegegner, 
 
Einwohnergemeinde Wohlen, 
Departement Bau und Planung, 
Hauptstrasse 26, 3033 Wohlen b. Bern, 
Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion 
des Kantons Bern, 
Rechtsamt, Reiterstrasse 11, 3011 Bern. 
 
Gegenstand 
Baubewilligung für den Anbau einer Einstellhalle, 
Gartenhalle und Terrasse, 
 
Beschwerde gegen das Urteil vom 31. Mai 2016 des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
B. C.________ (Bauherr) ist Eigentümer der Parzelle Wohlen Gbbl. Nr. 4373 (Baugrundstück), die in Innerberg, einem Ortsteil der Einwohnergemeinde (EG) Wohlen bei Bern, liegt und der eingeschossigen Wohnzone zugeordnet ist. Auf der Bauparzelle wurde in den Jahren 1978/79 ein Einfamilienhaus errichtet. Die Nachbarparzelle Wohlen Gbbl. Nr. 4372 steht im Eigentum von A. C.________ (Nachbar). 
 
B.  
 
B.a. Im März 2011 teilte der Nachbar der Einwohnergemeinde (EG) Wohlen mit, auf dem Baugrundstück seien in den letzten Jahren bewilligungspflichtige Aufschüttungen vorgenommen worden, weshalb die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands anzuordnen sei. Die EG Wohlen wies mit Verfügung vom 8. Juli 2011 dieses Gesuch ab. Diese Verfügung bestätigte die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) am 24. November 2011. Zur Begründung führte sie an, dass im Jahr 1979 zur Errichtung eines Gartensitzplatzes mit leicht grösseren Ausmassen als bewilligt eine unbewilligte Aufschüttung vorgenommen worden sei, bezüglich der jedoch gemäss der in Art. 46 Abs. 3 BauG vorgesehenen Fünfjahresfrist mangels zwingender öffentlicher Interessen keine Wiederherstellung verlangt werden könne; dass auf dem Baugrundstück in den letzten fünf Jahren baubewilligungspflichtige Terrainveränderungen vorgenommen worden seien, habe der Beschwerdeführer mit den eingereichten Fotos nicht beweisen können. Diesen Entscheid der BVE hob das Verwaltungsgericht des Kantons Bern am 6. November 2012 auf und wies die BVE an, bezüglich allfälliger Aufschüttungen bis fünf Jahre vor dem Erlass der Verfügung der Gemeinde am 8. Juli 2011 zusätzliche Abklärungen vorzunehmen. In der Folge holte die BVE ein Gutachten ein und ging gestützt darauf im Entscheid vom 30. Oktober 2013 davon aus, in den letzten fünf Jahren vor der Verfügung vom 8. Juli 2011 seien auf der Bauparzelle keine bewilligungspflichtigen Terrainveränderungen vorgenommen worden, weshalb diese Verfügung zu bestätigen sei. Dieser Entscheid blieb unangefochten.  
 
B.b. Noch vor Abschluss des vorgenannten Verfahrens hatte der Bauherr mit Baugesuch vom 30. Oktober 2012 bei der EG Wohlen beantragt, den Anbau einer Einstellhalle, einer Gartenhalle und einer Terrasse an das bestehende Haus zu bewilligen. Nachdem der Bauherr das Projekt überarbeitet hatte, wurde es öffentlich aufgelegt. Der Nachbar erhob dagegen Einsprache. Mit Gesamtbauentscheid vom 15. Mai 2014 wies die EG Wohlen die Einsprache ab und erteilte dem Bauherrn die beantragte Baubewilligung unter Bedingungen und Auflagen.  
Der Nachbar focht diesen Entscheid mit Beschwerde bei der BVE an. Diese holte zu den Höhen- und Geländedarstellungen einen Fachbericht ein, den das Amt für Geoinformation (AGI) des Kantons Bern am 27. Januar 2015 erstellte. Am 29. Januar 2015 reichte der Bauherr eine Projektänderung bezüglich der seitlich geplanten Stützmauer im Bereich der Garageneinfahrt und des Treppenaufgangs ein. Mit Entscheid vom 7. August 2015 bewilligte die BVE diese Änderung und wies die Beschwerde des Nachbarn ab, soweit sie darauf eintrat und sie nicht gegenstandslos geworden war. Eine dagegen erhobene Beschwerde des Nachbarn wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 31. Mai 2016 ab. 
 
C.   
Der Nachbar (Beschwerdeführer) erhebt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit den Anträgen, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 31. Mai 2016 und die damit bestätigten unterinstanzlichen Entscheide seien aufzuheben und dem Bauherr sei der Bauabschlag zu erteilen. Eventuell sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Wohlen oder an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Die EG Wohlen, das Verwaltungsgericht und der Bauherr (Beschwerdegegner) schliessen auf Abweisung der Beschwerde. 
 
D.   
Mit Eingabe vom 18. September 2016 macht der Beschwerdeführer geltend, auf dem Baugrundstück würden seit dem 15. September 2016 ohne Bewilligung Aufschüttungen vorgenommen und Mauern gebaut. 
In seiner Stellungnahme vom 23. September 2016 gibt der Beschwerdegegner an, die Terrasse, die momentan gebaut würde, sei von der Gemeinde Wohlen als bewilligungsfrei eingestuft worden und befinde sich nicht im Bereich des strittigen Bauprojekts. 
In seiner Replik vom 27. September 2016 nimmt der Beschwerdeführer zu den Vernehmlassungen des Verwaltungsgerichts und des Beschwerdegegners Stellung und stellt neu den Antrag, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei dem Beschwerdegegner unter Strafandrohung nach Art. 292 StGB bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils des Bundesgerichts jegliche Bautätigkeit auf dem Baugrundstück (Nr. 4372) zu verbieten. 
Mit Eingabe vom 9. Oktober 2016 macht der Beschwerdeführer erneut geltend, gegenüber den Originalplänen sei das Terrain auf dem Baugrundstück angehoben worden. Der Beschwerdegegner bringt in seiner Eingabe vom 18. Oktober 2016 vor, die vom Beschwerdeführer beanstandeten Gartenarbeiten seien bewilligungsfrei und hätten nichts mit dem Garagenprojekt zu tun. In der Folge liess der Beschwerdeführer dem Bundesgericht informationshalber ein Schreiben vom 28. Dezember 2016 an das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland zukommen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid des Verwaltungsgerichts im Bereich des Baurechts steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich offen (BGE 133 II 353 E. 2 S. 356). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist als Eigentümer einer an das Baugrundstück angrenzenden Liegenschaft zur Beschwerde legitimiert (Art. 86 Abs. 1 BGG). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.  
 
1.2. Nach Art. 100 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen. Diese gesetzliche Frist ist nicht erstreckbar (Art. 47 Abs. 1 BGG).  
Der Beschwerdeführer hat die Einladung zur Abholung der schriftlichen Begründung des angefochtenen Urteils von der Post am 2. Juni 2016 erhalten, weshalb die Zustellung spätestens am 9. Juni 2017 als erfolgt gilt (Art. 44 Abs. 2 BGG). Demnach lief die Beschwerdefrist am 11. Juli 2016 ab, wovon auch der Beschwerdeführer ausgeht. Die vom Beschwerdeführer später namentlich am 18. und 27. September 2016 sowie am 18. Oktober 2016 eingereichten Ergänzungen zur Beschwerde sind somit - abgesehen von den Bemerkungen zu Eingaben der Verfahrensbeteiligten - im Wesentlichen verspätet, weshalb insoweit darauf nicht einzutreten ist (Urteil 2C_38/2010 vom 6. Mai 2010 E. 1.1). 
 
1.3. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann geltend gemacht werden, der angefochtene Entscheid verletze Bundesrecht, Völkerrecht oder kantonale verfassungsmässige Rechte (Art. 95 lit. a, b und c BGG). Die Verletzung des übrigen kantonalen Rechts kann abgesehen von hier nicht relevanten Ausnahmen gemäss Art. 95 lit. d BGG vor Bundesgericht nicht gerügt werden; zulässig ist jedoch die Rüge, die Anwendung dieses Rechts führe zu einer Verletzung von Bundesrecht, namentlich des verfassungsmässigen Willkürverbots (BGE 138 I 143 E. 2 S. 149 f.). Nach der Praxis des Bundesgerichts verstösst ein Entscheid gegen dieses Verbot, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, weil er zum Beispiel eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar erscheint, genügt nicht. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch dessen Ergebnis unhaltbar ist (BGE 141 I 70 E. 2.2 S. 72 mit Hinweisen).  
 
1.4. Rügt ein Beschwerdeführer die Verletzung des Willkürverbots von Art. 9 BV, genügt es nicht, wenn er einfach behauptet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich. Er hat vielmehr anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids im Einzelnen aufzuzeigen, inwiefern dieser an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet. Auf Rügen, mit denen bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geübt wird, tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 262; 136 II 489 E. 2.8; 137 V 57 E. 1.3 S. 60; je mit Hinweisen).  
 
1.5. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), den es nur berichtigen oder ergänzen kann, wenn er offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 137 III 226 E. 4.2 mit Hinweisen). Die Beweiswürdigung ist willkürlich, wenn die kantonalen Gerichte das ihnen dabei zustehende Ermessen überschritten haben, weil sie z.B. erhebliche Beweise ausser Acht gelassen oder aus solchen offensichtlich unhaltbare Schlüsse gezogen haben (BGE 136 III 552 E. 4.2 S. 560 mit Hinweisen). Eine entsprechende Willkürrüge muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253 mit Hinweisen).  
 
1.6. Vor Bundesgericht können neue Tatsachen und Beweismittel nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Unzulässig ist dagegen das Nachreichen von Beweismitteln, die ohne Weiteres schon im kantonalen Verfahren hätten vorgebracht werden können und sollen (Urteil 8C_202/2015 vom 21. Mai 2015 E. 1.3; vgl. auch BGE 136 III 123 E. 4.4.3 S. 129). Tatsachen oder Beweismittel, welche sich auf das vorinstanzliche Prozessthema beziehen, jedoch erst nach dem angefochtenen Entscheid eingetreten oder entstanden sind (sog. echte Noven), können nicht durch den vorinstanzlichen Entscheid veranlasst worden sein und sind somit im bundesgerichtlichen Verfahren unzulässig (BGE 133 IV 342 E. 2.1 S. 344; 139 III 120 E. 3.1.2 S. 123). Das Bundesgericht untersucht somit nur, ob der angefochtene Entscheid im Zeitpunkt seines Ergehens rechtmässig war. Seitherige rechtserhebliche Veränderungen des Sachverhaltes können vom Bundesgericht bei der materiellen Beurteilung nicht berücksichtigt werden (Urteil 1C_246/2015 vom 4. März 2016 E. 1.3 mit Hinweis).  
 
1.7. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Terrainveränderungen und Bauarbeiten, die nach dem Erlass des vorinstanzlichen Urteils vorgenommen wurden, können als echte Noven im bundesgerichtlichen Verfahren materiell nicht berücksichtigt werden.  
Soweit der Beschwerdeführer mit Fotografien und Google-Map Auszügen Terrainaufschüttungen veranschaulichen möchte, die vor dem Erlass des angefochtenen Urteils vorgenommen worden sein sollen, lässt er ausser Acht, dass er solche Aufschüttungen bereits im kantonalen Verfahren behauptete und er daher entgegen seiner Annahme nicht erst durch das angefochtene Urteil zur Einreichung entsprechender neuer Beweismittel veranlasst wurde. Diese sind daher unzulässig. 
 
2.  
 
2.1. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör wird die Pflicht der Behörden abgeleitet, die ihr rechtzeitig angebotenen Beweise abzunehmen, wenn diese zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts tauglich erscheinen. Die Behörde darf die Beweistauglichkeit eines Beweismittels verneinen, wenn sie auf Grund der bereits abgenommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 141 I 60 E. 3.3 S. 64 mit Hinweis).  
 
2.2. Im Beschwerdeverfahren vor der BVE reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. April 2015 als Beilagen 10a und 10b (undatierte) Pläne ein, die nach seinen Angaben im Jahr 2011 im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben auf seinem Grundstück von der D.________ AG, bzw. von E.________, dipl. Vermessungsingenieur HTL, erstellt wurden. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer an, diese Pläne zeigten, dass die Angaben des gewachsenen Terrains in den vom Beschwerdegegner eingereichten Plänen bzw. gemäss den Berechnungen des AGI nicht stimmen könnten. In diesem Zusammenhang werde E.________ als Zeuge noch weitere sachdienliche Angaben und Ergänzungen machen können (BVE act. 138 f.). Zudem seien auf der Grenze der Parzellen Gemeinde Wohlen Nrn. 4372 und 4373 durch einen unabhängigen und nötigenfalls ausserkantonalen Gutachter ergänzende Abklärungen bzw. Messungen hinsichtlich des gewachsenen Terrains durchzuführen.  
 
2.3. Die BVE lehnte diese Beweisanträge ab, da sie zum Ergebnis kam, bei der Prüfung der Darstellung des gewachsenen Terrains in den Projektplänen könne auf die Höhenmessungen des AGI abgestellt werden. Von zusätzlichen Messungen eines unabhängigen Gutachters oder von der Einvernahme des vom Beschwerdeführer angerufenen Vermessungsingenieurs seien keine wesentlichen neuen Erkenntnisse zu erwarten (Entscheid BVE Nr. 110/2014 vom 7. August 2015 E. 3e S. 8).  
 
2.4. Die Vorinstanz bestätigte diese antizipierte Beweiswürdigung mit der Begründung, die Höhenmessungen des AGl seien mit hochpräzisen Vermessungsinstrumenten durchgeführt und vom stellvertretenden Kantonsgeometer geleitet worden. Die Messungen hätten gewisse Unstimmigkeiten der Projektpläne gezeigt, die daraufhin angepasst worden seien. Dass die Abweichungen weniger gross gewesen seien, als dies der Beschwerdeführer aufgrund seiner Beobachtungen vor Ort erwartet habe, ändere nichts an der Richtigkeit der Messungen. Diese würden durch die vom Beschwerdeführer bei der BVE als Beilagen 10a und 10b eingereichten Pläne nicht in Frage gestellt. Gemäss der zutreffenden Annahme der BVE sei nicht ersichtlich, nach welchem Massstab diese beiden Pläne erstellt worden seien. Weiter würden sich diese Pläne nicht auf die Messungen des AGI beziehen. Insbesondere sei nicht erkennbar, wo (auf diesen Plänen) die vom AGl bestimmten Messpunkte lägen und inwiefern diese Messungen nicht mit den Plänen übereinstimmen sollten. Es bestehe folglich kein Anlass, ein gerichtliches Gutachten erstellen zu lassen oder E.________ zu befragen.  
 
2.5. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe sein rechtliches Gehör verletzt, weil sie seine Beweisanträge im Rahmen einer antizipierten Beweiswürdigung in willkürlicher Art und Weise abgelehnt habe. Die Messungen des AGI könnten nicht stimmen bzw. seien (zu) ungenügend ausgeführt worden, um als sicheren Nachweis für die Richtigkeit der vom Beschwerdegegner ins Recht gelegten Projektpläne zu dienen. Das AGI hätte sich nicht mit zwei willkürlich gewählten Messpunkten begnügen dürfen, sondern hätte noch weitere Messungen und Überprüfungen vornehmen müssen. Entgegen der Meinung der Vorinstanz würden die im Verfahren vor der BVE als Beilagen 10a und 10b eingereichten Pläne Aufschluss darüber geben, dass die Messungen der AGI fehlerhaft bzw. ungenügend seien, weil auf diesen Plänen das gewachsene Terrain des Baugrundstücks ersichtlich sei, das den Messungen des AGI und den Projektplänen widerspreche. Wie die BVE im Entscheid vom 17. August 2015 in Erwägung 3g (S. 10) festgestellt habe, benötige die Interpretation von Plänen Fachwissen. Damit die als Beilagen 10a und 10b eingereichten Pläne insbesondere bezüglich des Massstabs vollends verständlich seien, hätte wie beantragt, E.________, der Ersteller dieser Pläne, als sachverständiger Zeuge einvernommen werden müssen. Zudem hätte bezüglich der Terrainveränderungen eine Abklärung durch einen unabhängigen und allenfalls ausserkantonalen Gutachter angeordnet werden müssen.  
 
2.6. Zutreffend ist, dass die BVE in Bezug auf das west- und ostseitige Gefälle des Baugrundstücks ausführte, dass technische Zeichnungen oft nur dem Fachmann verständlich und weniger anschaulich seien als Modelle. Aus dieser allgemeinen Aussage kann jedoch nicht abgeleitet werden, die kantonalen Rechtsmittelinstanzen seien nicht in der Lage gewesen, die Beweistauglichkeit der als Beilagen 10a und 10b eingereichten Pläne zu beurteilen, zumal sie diese Tauglichkeit mit einlässlicher Begründung verneinten. Inwiefern ihre entsprechenden Erwägungen namentlich bezüglich der fehlenden Angabe des Massstabs und des nicht bestehenden Bezugs zu den Messungen des AGI unhaltbar sein sollen, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich, zumal diese Pläne auch nach den Angaben des Beschwerdeführers nicht im Zusammenhang mit dem Bauprojekt des Beschwerdegegners erstellt wurden. Zudem begründet der Beschwerdeführer nicht, inwiefern das AGI die Messpunkte unzutreffend gewählt haben soll. Unter diesen Umständen ist die Vorinstanz nicht in Willkür verfallen, wenn sie davon ausging, ihre gestützt auf die Messungen des AGI gebildete Überzeugung könne durch die Einvernahme von E.________ oder durch zusätzliche Messungen eines Gutachters nicht mehr geändert werden. Damit ist insoweit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu verneinen. Auch liegt entgegen der Meinung des Beschwerdeführers kein willkürlicher Verstoss gegen den Untersuchungsgrundsatz vor, weil aus diesem Grundsatz kein Recht auf Abnahme von nicht erforderlichen Beweisen abgeleitet werden kann.  
 
3.  
 
3.1. Die BVE führte aus, Streitgegenstand bilde das Baugesuch des Beschwerdegegners vom 30. Oktober 2012. Soweit der Beschwerdeführer rüge, der Beschwerdegegner habe nach der Verfügung der EG Wohlen vom 8. Juli 2011 ohne Baubewilligung bewilligungspflichtige Terrainveränderungen vorgenommen, gehe dies über den Streitgegenstand hinaus. Mit dieser Rüge rege er ein baupolizeiliches Verfahren nach Art. 45 ff. BauG zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes an. Die Kritik des Beschwerdeführers, die Baubewilligungsbehörde habe den Sachverhalt betreffend die Terrainaufschüttungen nicht abgeklärt, stosse daher ins Leere.  
 
3.2. Vor dem Verwaltungsgericht brachte der Beschwerdeführer erneut vor, der Beschwerdegegner habe auf seinem Grundstück mehrfach unbewilligte Aufschüttungen vorgenommen, weshalb ein illegaler Zustand Grundlage für die Beurteilung des Bauvorhabens bilde. Indem die BVE in diesem Punkt auf die Beschwerde nicht eingetreten sei, würden die unzulässigen Aufschüttungen indirekt bewilligt.  
 
3.3. Das Verwaltungsgericht erwog, Streitgegenstand dieses Verfahrens bilde einzig die Baubewilligung für die Einstellhalle, Gartenhalle und Terrasse des Beschwerdegegners. Die vom Beschwerdeführer verlangte baupolizeiliche Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands bezüglich allfälliger Terrainveränderungen bis zum 8. Juli 2011 sei mit dem in Rechtskraft erwachsenen Entscheid der BVE vom 30. Oktober 2013 endgültig beurteilt worden. Etwaige nachträgliche Aufschüttungen wären in einem separaten baupolizeilichen Wiederherstellungsverfahren zu prüfen. Die BVE sei zu Recht davon ausgegangen, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Aufschüttungen seien nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, soweit es um deren Entfernung gehe. Indessen könne der Beschwerdeführer sich auf unbewilligte Aufschüttungen berufen, soweit er damit begründen wolle, dass das geplante Bauvorhaben nicht bewilligt werden dürfe. Es sei daher zu prüfen, ob eine rechtswidrige Aufschüttung bestehe und das Bauvorhaben deswegen Bauvorschriften verletze. In der Folge kam die Vorinstanz zum Ergebnis, auf dem Baugrundstück seien keine unbewilligten Terrainaufschüttungen vorgenommen worden, welche die Baurechtskonformität des Bauvorhabens fraglich erscheinen liessen.  
 
3.4. Bezüglich der Bewilligungsfähigkeit eines Bauprojekts ist grundsätzlich der gemäss den Bauplänen vorgesehene künftige Zustand und nicht der Ist-Zustand des Baugrundstücks massgebend. Die Rechtmässigkeit dieses Zustands ist für die Erteilung der Baubewilligung nur dann eine Voraussetzung, wenn dies gesetzlich vorgesehen ist. So setzt zum Beispiel die Bewilligung einer teilweisen Zweckänderung im Sinne von Art. 24 Abs. 2 aRPG voraus, dass die bisherige Nutzung rechtmässig war (vgl. Urteil 1C_535/2012 vom 4. September 2013 E. 4.1.2 mit Hinweis).  
Der Beschwerdeführer legt nicht dar, gegen welche Normen das strittige Bauvorhaben aufgrund der von ihm geltend gemachten, nicht bewilligten Aufschüttungen auf dem Baugrundstück verstossen soll und inwiefern die Rechtmässigkeit dieser Aufschüttungen bezüglich der vorliegend Streitgegenstand bildenden Bewilligungsfähigkeit des Bauprojekts entscheidrelevant sein soll. Dies ist auch nicht ersichtlich, zumal sich diesbezüglich auch im angefochtenen Urteil keine konkreten Angaben finden. Demnach ist mangels substanziierter Ausführungen zur Rechtserheblichkeit auf die Rügen des Beschwerdeführers, die Vorinstanz sei bei der Verneinung von unbewilligten Terrainaufschüttungen dem Untersuchungsgrundsatz nicht nachgekommen und habe bestehende Beweismittel willkürlich gewürdigt, nicht einzutreten. Gleiches gilt bezüglich der Rüge, die Vorinstanz habe bezüglich ihrer Feststellung, wonach der Beschwerdegegner zwischen 1987 und 1998 und insbesondere seit 2015 keine unbewilligten Terrainaufschüttungen vorgenommen habe, die Beweislastregel gemäss Art. 8 ZGB verletzt. 
 
4.  
 
4.1. Die BVE auferlegte im Entscheid vom 7. August 2015 die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer zu neun Zehnteln und sprach ihm einen Parteikostenersatz im Umfang von einem Zehntel zu. Die Vorinstanz kam mit einlässlicher Begründung zum Ergebnis, diese Kostenverteilung sei nicht rechtsfehlerhaft.  
 
4.2. Der Beschwerdeführer macht vor Bundesgericht geltend, die von der BVE vorgenommene Verteilung der Kosten im Verhältnis 9 zu 1 sei völlig unverhältnismässig und daher willkürlich. Die Vorinstanz gehe zunächst zutreffend davon aus, dass Projektänderungen, die den Einwänden der opponierenden Partei Rechnung tragen, als Teilrückzüge zu betrachten seien, was bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen sei. Danach rede sie jedoch die vom Beschwerdegegner aufgrund der Einwände des Beschwerdeführers vorgenommenen Änderungen klein, was nicht sein könne und widersprüchlich sei. Die Vorinstanz lasse ausser Acht, dass der Beschwerdegegner und sein Architekt dafür verantwortlich seien, dass in den Plänen zahlreiche Unstimmigkeiten hätten korrigiert und das Projekt habe angepasst werden müssen, was mithin ein Hauptgrund dafür gewesen sei, dass dieses Verfahren erheblich erschwert und verzögert worden sei.  
 
4.3. Der Beschwerdeführer geht mit seinen Ausführungen in der Beschwerde nicht näher auf die von der Vorinstanz genannten Argumente ein, mit denen sie begründete, weshalb sie die Bedeutung der vom Beschwerdegegner vorgenommen Anpassungen als gering einschätzte. Er zeigt nicht substanziiert auf, inwiefern diese Einschätzung unhaltbar sein und die BVE das ihr bei der Kostenverteilung zustehende Ermessen überschritten haben soll. Damit genügt die diesbezüglich erhobene Willkürrüge bezüglich der Anwendung kantonalen Rechts den Begründungsanforderungen nicht, weshalb auf sie nicht einzutreten ist (vgl. E. 1.4 hievor). Daran vermag der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Verweis auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 7. September 2015 nichts zu ändern, weil vor Bundesgericht die Beschwerdebegründung in der Beschwerdeschrift selber enthalten sein muss und insoweit Verweise auf frühere Rechtsschriften unbeachtlich sind (BGE 133 II 396 E. 3.2 S. 399 f.; Urteil 1C_565/2014 vom 11. Mai 2015 E. 1.5 mit Hinweis).  
 
5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesen Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner steht für das bundesgerichtliche Verfahren praxisgemäss keine Parteientschädigung zu (BGE 133 III 439 E. 4 S. 446).  
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, der Einwohnergemeinde Wohlen, der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern, und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 25. Januar 2017 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Gelzer