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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1B_556/2018  
 
 
Urteil vom 25. Januar 2019  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Chaix, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kantonsgericht des Kantons Wallis, Strafkammer. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Verfahrenssprache, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des 
Kantonsgerichts des Kantons Wallis, 
Strafkammer, vom 5. Dezember 2018 (P3 18 286). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
A.________ erhob am 27. März 2018 Einsprache gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Mittelwallis, vom 9. März 2018. Die Staatsanwaltschaft überwies die Akten am 20. Juni 2018 an das Bezirksgericht Visp und verzichtete auf die Teilnahme an der Hauptverhandlung. Das Bezirksgericht Visp ersuchte am 26. Juni 2018 das Kantonsgericht, das Strafdossier zwecks Durchführung des Hauptverfahrens einem zuständigen erstinstanzlichen Gericht im Mittel- oder Unterwallis zuzuteilen. Das Kantonsgericht Wallis wies das Gesuch mit Verfügung vom 27. Juli 2018 ab. Die Privatklägerschaft stellte am 28. September 2018 das Gesuch, die Verhandlung in französischer Sprache zu führen und ansonsten einen Übersetzer beizuziehen, worauf das Bezirksgericht am 17. Oktober 2018 mitteilte, dass die Hauptverhandlung in deutscher Sprache durchgeführt und für den Fall der persönlichen Teilnahme eine Übersetzung beigezogen werde. A.________ erhob gegen diese Mitteilung Beschwerde, welche das Kantonsgericht Wallis mit Verfügung vom 5. Dezember 2018 abwies, soweit es darauf eintrat. Das Kantonsgericht führte zur Begründung zusammenfassend aus, dass mangels eines nicht wiedergutzumachenden rechtlichen Nachteils auf die Beschwerde nicht einzutreten sei. Im Falle des Eintretens hätte die Beschwerde abgewiesen werden müssen. Ausgehend vom Amtssitz des Bezirksgerichts sei Deutsch grundsätzlich die Verfahrenssprache. Es sei deshalb nicht zu beanstanden, dass das Bezirksgericht die Hauptverhandlung in deutscher Sprache durchführen wolle, zumal nötigenfalls eine Übersetzung beigezogen werden könnte. 
 
2.  
A.________ führt mit Eingaben vom 8., 13., 14., 17. und 22. Dezember 2018 Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Wallis vom 5. Dezember 2018. Die Eingabe vom 8. Dezember 2018 reichte A.________ zusätzlich beim Kantonsgericht Wallis ein, welches sie zuständigkeitshalber mit Schreiben vom 12. Dezember 2018 dem Bundesgericht zukommen liess. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer führt in französischer Sprache Beschwerde. Es besteht indessen kein Grund, von der Regel von Art. 54 Abs. 1 BGG abzuweichen, wonach das Verfahren des Bundesgerichts in der Sprache des angefochtenen Entscheids (vorliegend Deutsch) geführt wird. 
 
4.  
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. 
Der Beschwerdeführer setzt sich nicht mit der Begründung des Kantonsgerichts auseinander. So legt er nicht dar, dass das Kantonsgericht in rechtswidriger Weise die Eintretensvoraussetzungen für seine Beschwerde verneint hätte. Aus seinen weitschweifigen und nicht sachbezogenen Ausführungen ergibt sich nicht, inwiefern die Begründung des Kantonsgerichts bzw. dessen Verfügung selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. 
 
5.  
Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 25. Januar 2019 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Chaix 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli