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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
9C_607/2018  
 
 
Urteil vom 25. Januar 2019  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Moser-Szeless, 
Gerichtsschreiberin Oswald. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Revision; Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 29. Juni 2018 (IV.2017.00322). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Der 1962 geborene A.________ bezog mit Wirkung ab 1. Dezember 2012 eine halbe Rente der Invalidenversicherung (Verfügungen der IV-Stelle Zürich [fortan: IV-Stelle] vom 17. Juni und 25. Juli 2014). Am 14. Februar 2017 hob die IV-Stelle die Rente gestützt auf die Ergebnisse einer bidisziplinären Begutachtung durch Prof. Dr. med. B.________, Facharzt für Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie und Dr. med. C.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin sowie Rheumatologie (Expertise vom 24. März 2016 sowie ergänzende Stellungnahme der Dr. med. C.________ vom 25. Oktober 2016) revisionsweise auf. 
 
B.   
Die vom Versicherten hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 29. Juni 2018 ab. 
 
C.   
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Er beantragt, es seien der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts vom 29. Juni 2018 sowie die Verfügung vom 14. Februar 2017 aufzuheben. Die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese auf Kosten der IV-Stelle bei der MEDAS Zentralschweiz ein polydisziplinäres Gutachten (psychiatrisch-somatisch) in Auftrag gebe und anschliessend über den Rentenanspruch für die Zeit ab April 2017 neu entscheide. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
1.2. Bei den vorinstanzlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit der versicherten Person handelt es sich grundsätzlich um Entscheidungen über Tatfragen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.), welche das Bundesgericht seiner Urteilsfindung zugrunde zu legen hat. Die konkrete Beweiswürdigung stellt ebenfalls eine Tatfrage dar. Dagegen ist die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln eine frei überprüfbare Rechtsfrage (für viele: BGE 132 V 393 E. 3.2 und 4 S. 397 ff.; SVR 2014 IV Nr. 1 S. 1, 9C_228/2013 E. 1.2; 2014 IV Nr. 20 S. 72, 9C_460/2013 E. 1.3).  
 
2.   
Das kantonale Gericht hat die für die Beurteilung der Streitsache massgebenden Rechtsgrundlagen zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG). 
 
3.   
Das Sozialversicherungsgericht erwog, das psychiatrisch-rheumatologische Gutachten erfülle sämtliche Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen. Gemäss überzeugender Darstellung des psychiatrischen Gutachters sei die im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprache bestehende depressive Episode remittiert; aus psychiatrischer Sicht könne kein Gesundheitsschaden mehr beschrieben werden und sei die Arbeitsfähigkeit weder qualitativ noch quantitativ eingeschränkt. Ein Revisionsgrund (wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes) liege demnach vor, weshalb der Rentenanspruch umfassend zu prüfen sei. Gemäss (mit ergänzender Stellungnahme vom 25. Oktober 2016 angepasster) bidisziplinärer Beurteilung sei dem Beschwerdeführer eine Tätigkeit, die nicht in Kälte, Nässe oder grossen Temperaturschwankungen ausgeführt werden müsse, ohne längeres Verharren in vornüber geneigter Haltung, ohne unerwartete, asymmetrische Lasteneinwirkung und ohne Hantieren von Lasten über 12.5 kg, zumutbar; eine wechselbelastende Tätigkeit sei von Vorteil. Bei einem Valideneinkommen von - auf das Jahr 2017 aufgerechnet - Fr. 66'441.08 und einem Invalideneinkommen gemäss vom Bundesamt für Statistik periodisch durchgeführter Lohnstrukturerhebung (LSE) 2014, Tabelle TA1, Total Männer, einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art, von Fr. 67'052.99 betrage der Invaliditätsgrad 0 %. Die revisionsweise Aufhebung der Rente sei rechtens. 
 
4.   
Der Versicherte bringt nichts vor, was den Beweiswert des bidisziplinären Gutachtens in Frage zu stellen vermöchte. Insbesondere erweckt die von ihm als negativ gefärbt bemängelte detaillierte Schilderung der psychiatrischen Untersuchung - einschliesslich des Hinweises auf die Auseinandersetzung um die Notwendigkeit eines Dolmetschers - durch Prof. Dr. med. B.________ nicht den Anschein von Befangenheit, sondern ist Ausdruck einer objektiven Haltung und zeugt von Empathie dem Probanden gegenüber und dem einen psychiatrischen Sachverständigen auszeichnenden Bewusstsein um aufgrund der vorangegangenen Auseinandersetzung relevante Aspekte von Abwehr, Übertragung und Gegenübertragung. Die Behauptung des Beschwerdeführers, der Gutachter habe ihm anlässlich der Begutachtung die Renteneinstellung in Aussicht gestellt, widerspricht der Angabe des Experten, dem Exploranden sei erläutert worden, dass der Entscheid über allfällige Leistungen nicht beim Gutachter, sondern bei der Auftraggeberin liege. Sodann führen nach ständiger Rechtsprechung der regelmässige Beizug einer Gutachterin oder einer Begutachtungsinstitution durch den Versicherungsträger, die Anzahl der bei derselben Ärztin in Auftrag gegebenen Gutachten und Berichte sowie das daraus resultierende Honorarvolumen nicht zu Befangenheit (vgl. nur BGE 137 V 219 E. 1.3.3 S. 226 f. sowie zuletzt Urteil 9C_504/2018 vom 3. Dezember 2018 E. 4.3, je mit Hinweisen), worauf bereits das kantonale Gericht zutreffend verwiesen hat (E. 5.3.1 des angefochtenen Entscheids). Anderweitige Anhaltspunkte für eine anscheinsweise Befangenheit der rheumatologischen Gutachterin im konkreten Einzelfall (vgl. etwa Urteil 8C_708/2017 vom 16. Mai 2018 E. 3.1 f.) macht der Versicherte - wie bereits vor Vorinstanz - nicht geltend. 
Soweit der Beschwerdeführer den Gutachtern mangelnde Aktenkenntnis vorwirft, legt er nicht dar und ist auch nicht ersichtlich, welche - für die Beurteilung von Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit massgeblichen - Akten die Experten unberücksichtigt gelassen haben sollen. Schliesslich hat Dr. med. C.________ ihre Beurteilung mit ergänzender Stellungnahme vom 25. Oktober 2016 unter Bezugnahme auf die Ausführungen des behandelnden Rheumatologen Dr. med. D.________ (Schreiben vom 2. Juli 2016) zu Gunsten des Beschwerdeführers revidiert (weitergehende Einschränkung des Belastungsprofils einer angepassten Tätigkeit unter Ausschluss der im Gutachten noch für zumutbar befundenen angestammten Tätigkeit als Busfahrer). Dies lässt indes - entgegen dem Versicherten - nicht den Schluss zu, sie habe bei der ursprünglichen Beurteilung "fehlerhaft gearbeitet", wie schon die Vorinstanz ausführlich erörtert hat. Deren tatsächliche Feststellungen und Beweiswürdigung (E. 5.3.2 des kantonalen Entscheids) sind nicht offensichtlich unrichtig und binden demnach das Bundesgericht (E. 1 hievor). Auf sie wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG). Beizufügen bleibt: Die Anpassung des Belastungsprofils gemäss ergänzender Stellungnahme vom 25. Oktober 2016 wurde nach vorinstanzlicher Feststellung damit begründet, dass die aktuellen bildgebenden Befunde eine Spondylarthritis nicht mit letzter Sicherheit ausschliessen würden. Der geänderten Einschätzung der Expertin liegt mithin eine bloss mögliche, aber nicht wahrscheinliche, Diagnose zugrunde (zum im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit vgl. etwa BGE 126 V 353 E. 5b S. 360). Mangels Entscheidwesentlichkeit - so oder anders beträgt der Invaliditätsgrad in casu 0 % - erübrigen sich indes Weiterungen dazu, auf welches der beiden Belastungsprofile (gemäss ursprünglichem Gutachten oder gemäss ergänzender Stellungnahme) abzustellen ist. Nach dem Gesagten besteht kein Anlass für eine erneute Begutachtung. 
 
5.   
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt wird. 
 
6.   
Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 Demnach erkennt die Präsidentin: 
 
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 25. Januar 2019 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Die Gerichtsschreiberin: Oswald