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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
9C_767/2020  
 
 
Urteil vom 25. Januar 2021  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Ausgleichskasse des Kantons Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Dezember 2020 
(C-5814/2020, C-5758/2020). 
 
 
Nach Einsicht  
in die gegen den Nichteintretensentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Dezember 2020 gerichtete Beschwerde vom 7. Dezember 2020 (Poststempel), 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt, 
dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 134 V 53 E. 3.3 S. 60), wohingegen rein appellatorische Kritik nicht genügt (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266), 
dass nach der Rechtsprechung eine Beschwerdeschrift, welche sich bei Nichteintretensentscheiden lediglich mit der materiellen Seite des Falles auseinandersetzt, keine sachbezogene Begründung aufweist und damit keine rechtsgenügliche Beschwerde darstellt (vgl. BGE 123 V 335 E. 1b S. 336 f. mit Hinweis; Urteil 9C_686/2016 vom 19. Oktober 2016), 
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid C-4449/2020 vom 16. September 2020 auf die vom Beschwerdeführer gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 28. August 2020 erhobene "Beschwerde" nicht eingetreten ist, da es weder in sachlicher, funktioneller noch örtlicher Hinsicht zuständig sei, und die Angelegenheit zur Weiterbehandlung als "Einsprache" an die Beschwerdegegnerin überwiesen hat, 
dass das Bundesgericht auf die hierauf eingereichte Beschwerde mangels rechtsgenüglicher Begründung nicht eingetreten ist, wobei es das ihm ebenfalls übermittelte, den bundesverwaltungsgerichtlichen Entscheid vom 16. September 2020 betreffende "Revisionsgesuch" des Beschwerdeführers vom 6. Oktober 2020 gleichenorts infolge Fehlens der im Gesetz vorgesehenen Revisionsgründe (Art. 121 ff. BGG in Verbindung mit Art. 45 VwVG) von Vornherein für unzulässig erklärt hat (Urteil 9C_597/2020 vom 27. Oktober 2020), 
dass das Bundesverwaltungsgericht in der Folge mit hier angefochtenem Entscheid vom 2. Dezember 2020 auf die hinsichtlich seines Entscheids vom 16. September 2020 erhobenen Revisionsgesuche des Beschwerdeführers vom 6. Oktober und 16. November 2020 sowie das Gesuch um Erlass superprovisorischer Massnahmen nicht eingetreten ist, 
dass der Beschwerdeführer in seiner erneuten Eingabe vor dem Bundesgericht mit keinem Wort darlegt, weshalb die Vorinstanz sich dennoch mit seinen Revisionsbegehren hätte befassen sollen respektive für den Erlass vorsorglicher Vorkehren zuständig gewesen wäre, 
dass die Eingabe den genannten inhaltlichen Mindestanforderungen an eine Beschwerde demnach offenkundig nicht genügt, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 25. Januar 2021 
 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl