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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_28/2023  
 
 
Urteil vom 25. Januar 2023  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Ivanov. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
B.________, 
Beschwerdeführerinnen, 
 
gegen  
 
C.________, 
 
Kanton Schaffhausen, Staatskanzlei, Beckenstube 7, 8200 Schaffhausen. 
 
Gegenstand 
Forderung aus Staatshaftung 
(Wechsel der bestellten Rechtsvertretung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 16. September 2022 (40/2022/8/B). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit einer am 7. Dezember 2020 beim Schweizerischen Generalkonsulat in Istanbul eingereichten Eingabe erhoben A.________ und B.________ Klage gegen den Kanton Schaffhausen betreffend "Schadenersatz und immaterielle Schäden".  
Mit Verfügung vom 18. Januar 2021 forderte das Kantonsgericht A.________ und B.________ auf, ein Zustelldomizil in der Schweiz zu bezeichnen. Am 23. März 2021 erklärten sie insbesondere, sie könnten mangels Aufenthaltsbewilligung kein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnen und ersuchten um Bestellung eines Rechtsvertreters. Daraufhin setzte das Kantonsgericht am 14. Juni 2021 Rechtsanwalt C.________ als Rechtsvertreter von A.________ und B.________ ein, unter gleichzeitiger Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer verbesserten Klageschrift. 
 
1.2. Mit Eingabe vom 10. September 2021 beantragten A.________ und B.________ einen Wechsel des Rechtsvertreters. Mit Verfügung vom 17. Februar 2022 wies das Kantonsgericht Schaffhausen dieses Gesuch ab.  
Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Schaffhausen, Einzelrichterin, mit Entscheid vom 16. September 2022 ab. Der Entscheid wurde A.________ und B.________ per Rechtshilfe zugestellt. 
 
1.3. A.________ und B.________ gelangen mit einer am 20. Dezember 2022 beim Schweizerischen Generalkonsulat in Istanbul eingereichten Eingabe an das Bundesgericht und beantragen die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Prozessual ersuchen sie um unentgeltliche Rechtspflege. Die Eingabe wurde sowohl in französischer als auch in englischer Sprache eingereicht, wobei es sich nach Angaben der Beschwerdeführerinnen um automatische Übersetzungen handelt.  
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet. 
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerdeführerinnen haben ihre Eingabe in französischer und englischer Sprache verfasst. Da Französisch eine Amtssprache ist, durften sie sich dieser Sprache bedienen (Art. 42 Abs. 1 BGG). Das bundesgerichtliche Verfahren wird allerdings in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids geführt (Art. 54 Abs. 1 BGG), d.h. im vorliegenden Fall auf Deutsch. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass, da die Beschwerdeführerinnen gemäss eigenen Eingaben keine der Amtssprachen verstehen.  
 
2.2. Der angefochtene Entscheid des Obergerichts hat einzig den Wechsel des Rechtsvertreters im Verfahren vor dem Kantonsgericht zum Gegenstand. Er schliesst das Verfahren nicht ab und stellt somit keinen Endentscheid (Art. 90 BGG), sondern einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG dar (vgl. BGE 139 V 604 E. 2.2; 142 III 653 E. 1.1; Urteil 2C_990/2017 vom 6. August 2018 E. 1.1 und 1.2 mit Hinweisen).  
Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg jenem der Hauptsache (BGE 137 III 380 E. 1.1). In der Sache geht es um ein Staatshaftungsbegehren gegen den Kanton Schaffhausen. Angesichts der gemäss dem angefochtenen Entscheid geltend gemachten Forderungen in der Höhe von Fr. 1'500'000.-- und Fr. 16'000'000.-- steht die Beschwerde in öffentlichen-rechtlichen Angelegenheiten offen (Art. 85 Abs. 1 lit. a e contrario). Folglich ist dieses Rechtsmittel auch gegen den angefochtenen Zwischenentscheid zulässig.  
 
2.3. Gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen (Art. 92 BGG), ist die Beschwerde - abgesehen vom hier nicht massgebenden Fall gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG - nur zulässig, wenn der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (vgl. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Praxisgemäss muss der Nachteil, der dem Beschwerdeführer droht, rechtlicher Natur sein und auch durch einen für den Beschwerdeführer günstigen Entscheid in der Zukunft nicht mehr behoben werden können (BGE 143 III 416 E. 1.3; 141 III 80 E. 1.2). Rein tatsächliche Nachteile reichen grundsätzlich nicht aus (BGE 142 III 798 E. 2.2; 141 III 80 E. 1.2). Dass im konkreten Fall ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht, ist in der Beschwerdebegründung aufzuzeigen, soweit ein solcher nicht ohne Weiteres ins Auge springt. Andernfalls ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (BGE 144 III 475 E. 1.2; 142 III 798 E. 2.2; 141 III 80 E. 1.2; Urteil 2C_708/2022 vom 26. September 2022 E. 2.2).  
 
2.4. Rechtsprechungsgemäss begründet die Ablehnung des Gesuchs um Auswechslung des amtlichen Verteidigers oder die Nichtbestellung des gewünschten Anwalts in der Regel keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil (BGE 139 IV 113 E. 1.1; Urteil 1B_384/2020 vom 30. Juli 2020 E. 2.2; jeweils mit Hinweisen). Anders kann der Fall liegen, wenn der amtliche Verteidiger seine Pflichten erheblich vernachlässigt (vgl. BGE 135 I 261 E. 1.2) bzw. seine Aufgabe z.B. wegen einer Interessenkollision oder offensichtlicher Unfähigkeit nicht erfüllen kann oder wenn er seine anwaltlichen Berufs- und Standespflichten in grober Weise verletzt (Urteil 4A_106/2017 vom 4. Juli 2017 E. 3.2, mit Hinweisen). Ebenso kann ein nicht wieder gutzumachender Nachteil drohen, wenn dem Wunsch des Betroffenen nach einem Anwalt seines Vertrauens in willkürlicher Weise keine Rechnung getragen wird (Urteile 1B_384/2020 vom 30. Juli 2020 E. 2.2; 5A_153/2014 vom 10. Juli 2014 E. 1.2.1). Der blosse Umstand, dass die Partei kein Vertrauen in den amtlichen Verteidiger hat, reicht nicht aus, wenn das mangelnde Vertrauen auf rein subjektiven Gründen beruht und nicht offensichtlich ist, dass das Verhalten des designierten Verteidigers den Interessen der Partei schadet (BGE 138 IV 161 E. 2.4; Urteil 1B_384/2020 vom 30. Juli 2020 E. 2.2).  
 
2.5. Vorliegend tun die Beschwerdeführerinnen, soweit verständlich, keine besonderen Umstände im Sinne der zitierten Rechtsprechung (vgl. E. 2.4 hiervor) dar, die darauf schliessen liessen, dass ihnen durch die Abweisung ihres Gesuchs um Wechsel des amtlichen Vertreters ein nicht wieder gutzumachender Nachteil drohen würde. Insbesondere zeigen sie nicht substanziiert auf, dass die Gefahr eines Interessenkonflikts besteht oder dass der amtlich bestellte Rechtsanwalt ihre Interessen nicht sachgerecht vertreten würde. Die blosse Tatsache, dass angeblich der designierte Rechtsanwalt und der Bruder eines am Kantonsgericht tätigen Gerichtsschreibers Partner in derselben Anwaltskanzlei seien, reicht dazu nicht aus.  
Im Ergebnis gelingt es den Beschwerdeführerinnen nicht darzutun, dass ihnen durch die Abweisung ihres Gesuchs um Wechsel des amtlichen Vertreters ein nicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinne der dargelegten Rechtsprechung entsteht (vgl. E. 2.3 und 2.4 hiervor). Ein solcher Nachteil ist auch nicht offensichtlich. Damit ist die Voraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht erfüllt. 
 
2.6. Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ist mit Urteil der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 (lit. a) nicht einzutreten.  
 
3.  
 
3.1. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird umständehalber verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Das Gesuch der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerinnen um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 64 BGG) ist damit gegenstandslos. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
3.2. Weil die Beschwerdeführerinnen kein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnet haben (Art. 39 BGG), wird ihnen das vorliegende Urteil, wie bereits der angefochtene Entscheid, per Rechtshilfe zugestellt.  
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführerinnen (per Rechtshilfe), Rechtsanwalt C.________, dem Kanton Schaffhausen, Staatskanzlei, und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 25. Januar 2023 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov