Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_572/2022  
 
 
Urteil vom 25. Januar 2023  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Stähle. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
F.C. B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Schaub, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Vor- und Zwischenentscheid, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 11. November 2022 (RA220006-O/U). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Am 2. Mai 2022 reichte A.________ (Kläger, Beschwerdeführer) beim Arbeitsgericht Zürich eine Klage gegen den Verein F.C. B.________ (Beklagter, Beschwerdegegner) ein. Mit Verfügung vom 25. Juli 2022 setzte das Arbeitsgericht dem Kläger eine Frist an, um für die Parteientschädigung des Beklagten eine Sicherheit von Fr. 4'600.-- zu bezahlen. 
Die vom Kläger gegen diese Verfügung erhobene "Einsprache" nahm das Obergericht des Kantons Zürich als Beschwerde entgegen und wies diese mit Urteil vom 11. November 2022 ab. 
Der Kläger hat mit Eingabe vom 11. Dezember 2022 (Postaufgabe: 16. Dezember 2022) Beschwerde beim Bundesgericht gegen dieses Urteil erhoben. Mit Eingabe vom 8. Januar 2023 (Postaufgabe: 13. Januar 2023) ersuchte der Kläger ferner um unentgeltliche Rechtspflege samt Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. 
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
2.  
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Obergericht eine Beschwerde gegen die Anordnung einer Sicherheitsleistung ab. Es handelt sich um einen selbstständig eröffneten Vor- und Zwischenentscheid, der weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betrifft und gegen den die Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nur zulässig ist, wenn der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (BGE 142 III 798 E. 2.1 f. mit Hinweisen; die Ausnahme von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG fällt ausser Betracht), worauf die Vorinstanz in ihrer Rechtsmittelbelehrung denn auch hinwies. 
Es obliegt der beschwerdeführenden Partei, darzutun, dass die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Anfechtbarkeit eines Vor- und Zwischenentscheids erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (BGE 142 III 798 E. 2.2 mit zahlreichen Hinweisen). Ficht sie - wie vorliegend - einen Entscheid bezüglich eines Kostenvorschusses oder einer Sicherheit für die Parteientschädigung an, die im Gesetz vorgesehen sind, und beruft sie sich darauf, der Zugang zum Gericht sei ihr verwehrt, muss sie in der Beschwerdebegründung aufzeigen, dass ihr dieser Nachteil tatsächlich droht, da sie finanziell nicht in der Lage ist, den Kostenvorschuss oder die Sicherheit zu leisten (BGE 142 III 798 E. 2.3 und insbesondere E. 2.3.4). 
Der Beschwerdeführer bringt nichts Derartiges vor. Die Beschwerde ist somit offensichtlich unzulässig und es ist darauf im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten. 
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer hat das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege samt Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht. Damit besteht keine Möglichkeit, dass er zur Verbesserung der Beschwerdeschrift fristgerecht einen Rechtsbeistand beiziehen kann (vgl. Art. 47 Abs. 1 BGG und BGE 134 II 244 E. 2.4). Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung für das Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht ist deshalb, und weil in diesem keine weiteren prozessualen Schritte zu unternehmen sind, gegenstandslos. Im Übrigen ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren abzuweisen, weil die Beschwerde von vornherein aussichtslos war (siehe Art. 64 Abs. 1 BGG).  
 
3.2. Die Gerichtskosten sind gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.  
 
4.  
Der Beschwerdeführer ersucht in seiner (physisch eingereichten) Eingabe darum, ihm "[z]ukünftige Korrespondenz [...] auch elektronisch zuzustellen". Im Adresskopf gibt er seine gewöhnliche E-Mail-Adresse an. Diese stellt keine elektronische Zustelladresse im Sinne von Art. 39 Abs. 2 BGG dar (siehe etwa Urteil 2F_13/2022 vom 17. März 2022 E. 2.2 mit Hinweisen). Das Urteil ist nach den allgemeinen Regeln von Art. 39 Abs. 1 und 3 sowie Art. 60 BGG zu eröffnen. 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos ist. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 25. Januar 2023 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jametti 
 
Der Gerichtsschreiber: Stähle