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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5D_173/2022  
 
 
Urteil vom 25. Januar 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Schöbi, Bovey, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Stiftung C.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Philipp Matthias Bregy, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Aufhebung einer Betreibung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 18. Oktober 2022 (PS220153-O/U). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer verlangte am 28. Juni 2022 vom Bezirksgericht Winterthur sinngemäss, die Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Winterthur-Wülflingen aufzuheben, die definitive Löschung derselben anzuordnen und den Eintrag aus dem Register zu entfernen. Das Bezirksgericht forderte den Beschwerdeführer zur Klarstellung auf, ob er ein Verfahren nach Art. 85 SchKG, ein solches nach Art. 85a SchKG oder eine Nichtigkeitsbeschwerde nach Art. 22 SchKG erheben wolle. Der Beschwerdeführer berief sich in der Folge auf Art. 85 SchKG. Die Beschwerdegegnerin beantragte am 10. August 2022 die Abweisung des Gesuchs. Mit Verfügung vom 25. August 2022 trat das Bezirksgericht auf das Gesuch nicht ein. 
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 16. September 2022 (Poststempel) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Er ersuchte in der Beschwerde um Sistierung des Beschwerdeverfahrens, da er vollständig arbeitsunfähig sei. Diesen Antrag bekräftigte er mit Eingabe vom 27. September 2022. Mit Urteil vom 18. Oktober 2022 (Geschäfts-Nr. PS220153-O/U) wies das Obergericht die Beschwerde ab. In einem Parallelverfahren (Geschäfts-Nr. PS220152-O/U) wies das Obergericht gleichentags eine weitere Beschwerde des Beschwerdeführers ab. 
Am 24. November 2022 (Postaufgabe 27. November 2022) hat der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Das Bundesgericht hat die beiden Verfahren 5D_173/2022 (betreffend Geschäfts-Nr. PS220153-O/U) und 5D_174/2022 (betreffend Geschäfts-Nr. PS220152-O/U) eröffnet (vgl. unten E. 3). Am 30. November 2022 (Postaufgabe 1. Dezember 2022) hat der Beschwerdeführer um Sistierung der beiden Verfahren ersucht. Am 14. Dezember 2022 hat er um Rückstellung des Verfahrens 5D_174/2022 zugunsten des Verfahrens 5D_173/2022 ersucht. Am 15. Januar 2023 (Postaufgabe 16. Januar 2023) hat er ein weiteres Mal um Sistierung beider Verfahren ersucht. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen. 
 
2.  
Der Beschwerdeführer begründet die Sistierungsgesuche in Bezug auf das Verfahren 5D_173/2022 (Eingaben vom 30. November 2022 und 15. Januar 2023) mit seiner gesundheitlichen Situation, die es ihm verunmögliche, sich seiner Geschäfte anzunehmen. Der Beschwerdeführer war allerdings in der Lage, mit Hilfe von B.________ die Beschwerde und weitere Eingaben an das Bundesgericht zu verfassen und diese auch zu unterzeichnen. Auch der einverlangte Kostenvorschuss ist rechtzeitig eingegangen. Weitere Prozesshandlungen des Beschwerdeführers sind im vorliegenden Verfahren nicht nötig. Die Gesuche um Sistierung des Verfahrens 5D_173/2022 sind demnach abzuweisen. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer richtet die Beschwerde gegen "die rechtsmissbräuchlichen, nicht den Prinzipien rechtsstaatlichen Handelns folgenden und menschenrechtsverletzenden Entscheide des Obergerichts des Kantons Zürich des Jahres 2022 letztmals vom 18. Oktober 2022" in Sachen der Parteien. Das Bundesgericht hat einzig im Hinblick auf die beiden Urteile des Obergerichts des Kantons Zürich vom 18. Oktober 2022 Verfahren eröffnet. Der Beschwerdeführer nennt in der Beschwerde nicht nur das Datum dieser Urteile, sondern auch ihre Geschäftsnummern und er hat dasjenige seiner Beschwerde beigelegt, das Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet. Die Beschwerde ist im Hinblick auf diese Urteile rechtzeitig erfolgt (Art. 100 Abs. 1 BGG). Im Übrigen lässt die zitierte Umschreibung nicht erkennen, gegen welche weiteren obergerichtlichen Urteile sich die Beschwerde richten könnte. Der Beschwerdeführer nennt zwar andernorts ausdrücklich die beiden Geschäftsnummern FV210030 und RY210004. Der Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 13. Januar 2022 mit der Geschäfts-Nr. RY210004 (betreffend eine arbeitsrechtliche Forderung) ist dem Beschwerdeführer jedoch bereits am 26. Januar 2022 zugestellt worden. Die dreissigtägige Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) ist demnach längstens abgelaufen. In Absprache mit der zuständigen I. zivilrechtlichen Abteilung wird diesbezüglich auf die Eröffnung eines Verfahrens verzichtet. Die Geschäfts-Nr. FV210030 betrifft ein erstinstanzliches Verfahren. Urteile unterer Instanzen können vor Bundesgericht nicht angefochten werden (Art. 75 BGG), so dass auch diesbezüglich auf die Eröffnung eines Verfahrens zu verzichten ist. 
 
4.  
Aufgrund des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) ist die Beschwerde in Zivilsachen nicht gegeben. Die Eingabe ist als subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu behandeln (Art. 113 ff. BGG). Mit ihr kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1; 142 III 364 E. 2.4). Die Begründung muss in der Beschwerde selber enthalten sein und es genügt nicht, auf andere Rechtsschriften oder die Akten zu verweisen (BGE 143 II 283 E. 1.2.3; 138 III 252 E. 3.2; 133 II 396 E. 3.1). Der Beschwerdeführer verweist auf frühere Rechtsschriften und die Akten und bezeichnet diese als integralen Bestandteil der Beschwerde. Darauf ist nicht einzugehen. 
 
5.  
 
5.1. Das Obergericht hat zunächst einen Sistierungsantrag des Beschwerdeführers abgewiesen. Der Beschwerdeführer hatte den Sistierungsantrag in analoger Weise wie vor Bundesgericht begründet. Das Obergericht hat erwogen, der Beschwerdeführer sei im Stande gewesen, zusammen mit B.________ eine detaillierte Beschwerdeschrift auszuarbeiten. Wer ein Verfahren mit Hilfe einer Drittperson führen könne, sei nicht auf eine Sistierung angewiesen. Es bestünden auch keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage wäre, zusammen mit B.________ seinen Rechtsstandpunkt zu vertreten. Es bestehe somit kein Anlass, ihm eine Vertretung nach Art. 69 ZPO beizugeben.  
 
5.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Zustellung der Erlasse des Obergerichtes sei zur Unzeit erfolgt, unter Verletzung der Prinzipien rechtsstaatlichen Handelns und unter gravierender Missachtung menschlicher Würde. Diese Rüge steht offenbar vor dem Hintergrund seiner bisherigen Sistierungsgesuche. Er hält denn auch an den bisherigen Sistierungsgesuchen seit dem 20. Dezember 2021 fest und verweist auf seinen Gesundheitszustand.  
Was die Zustellung des vorliegend angefochtenen Urteils angeht, so wurde dieses von B.________ am 28. Oktober 2022 für den Beschwerdeführer in Empfang genommen. Weshalb diese Zustellung in verfassungswidriger Weise zur Unzeit erfolgt sein soll, legt der Beschwerdeführer nicht hinreichend dar. Insbesondere war es ihm - mit Hilfe von B.________ - möglich, dagegen fristgerecht (Art. 117 i.V.m. Art. 100 Abs. 1 BGG) eine Beschwerde an das Bundesgericht zu richten. Es genügt den Rügeanforderungen nicht, dem Obergericht im Zusammenhang mit den Zustellungen in pauschaler Weise Nötigung, missbräuchliches Vorgehen, Willkür und Ähnliches vorzuwerfen. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die unablässige weitere Zustellung von Urteilen schädige ihn zusätzlich und behindere die Rekonvaleszenz, belegt er dies nicht. 
Der Beschwerdeführer bezieht sich sodann auf die wiedergegebenen Erwägungen des Obergerichts zur Abweisung des Sistierungsgesuchs (oben E. 5.1). Er macht geltend, diese seien menschenverachtend, unhaltbar, unreflektiert und höchst unsensibel, würdelos und diskriminierend. Auch diese pauschalen Vorwürfe genügen den Rügeanforderungen nicht, woran der Hinweis auf die Vorgeschichte bzw. die Arztzeugnisse nichts ändert. Eine konkrete Auseinandersetzung mit den obergerichtlichen Erwägungen fehlt. Er macht ausserdem geltend, ihm sei im Zusammenhang mit den Sistierungsbegehren das rechtliche Gehör verweigert worden, doch führt er dies nicht näher aus. 
 
6.  
 
6.1. Der Beschwerdeführer hat vor Obergericht geltend gemacht, die Beschwerdegegnerin werde im vorliegenden Verfahren durch eine vollmachtlose Person vertreten, weshalb ihre Rechtshandlungen nichtig seien. Die Betreibung hätte deshalb gar nicht eingeleitet werden dürfen. Das Obergericht hat erwogen, die Beschwerdeführerin habe Rechtsanwalt Bregy am 27. Mai 2021 gültig eine Anwaltsvollmacht erteilt. Dieser habe demnach die Betreibung einleiten und am gerichtlichen Verfahren teilnehmen dürfen. Zwar laute die Vollmacht nicht auf die genaue Firma der Beschwerdegegnerin. Trotz der geringfügigen Abweichung sei sie nach Treu und Glauben auf die Beschwerdegegnerin lautend zu verstehen. Was das Betreibungsbegehren angehe, so hätte der Beschwerdeführer den behaupteten Mangel mit Beschwerde rügen müssen, was er nicht getan habe. Selbst wenn Rechtsanwalt Bregy ohne genügende Vollmacht gehandelt hätte, so hätte dies nicht die Nichtigkeit (Art. 22 SchKG) des Zahlungsbefehls oder der Betreibung zur Folge.  
 
6.2. Der Beschwerdeführer hält an der fehlenden Vertretungsmacht von Rechtsanwalt Bregy fest. Er macht geltend, die Vollmachten fehlten oder seien ungültig bzw. der Beschwerdegegnerin nicht zuzuordnen, undatiert oder nicht rechtsgenüglich autorisiert. Eine Auseinandersetzung mit den gegenteiligen Erwägungen des Obergerichts fehlt. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dem Bezirksgericht sei keine Vollmacht eingereicht worden, fehlt eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Obergerichts, das sich unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die bezirksgerichtlichen Akten (act. 11) zur dort eingereichten Vollmacht geäussert hat. Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, die Prüfung der Vollmacht sei nicht seine Sache, sondern die des Gerichts. Er bezieht sich damit offenbar auf die Erwägung des Obergerichts, das ihn hinsichtlich des Betreibungsverfahrens auf das Beschwerdeverfahren nach Art. 17 ff. SchKG verwiesen hat (oben E. 6.1). Das Obergericht hat dargestellt, dass die Vollmacht im Gerichts- und im Betreibungsverfahren unterschiedlich geprüft wird, worauf der Beschwerdeführer nicht eingeht. Es genügt den Rügeanforderungen nicht, dem Obergericht diesbezüglich Sachverhaltsverdrehung und Widersprüche vorzuwerfen.  
 
7.  
 
7.1. Der Beschwerdeführer hat vor Obergericht sodann geltend gemacht, er verfüge - entgegen der Beurteilung des Bezirksgerichts - über ein Rechtsschutzinteresse, um gestützt auf Art. 85 SchKG die Löschung des Eintrages zu verlangen. Das Obergericht hat erwogen, die Klage nach Art. 85 SchKG setze eine hängige Betreibung voraus. An einer hängigen Betreibung fehle es unter anderem dann, wenn der Gläubiger das Fortsetzungsbegehren (Art. 88 Abs. 2 SchKG) nicht fristgerecht stelle. Das Betreibungsamt habe dem Beschwerdeführer den Zahlungsbefehl Nr. xxx am 6. August 2021 zugestellt. Die Einjahresfrist von Art. 88 Abs. 2 SchKG habe am 7. August 2022 geendet. Die Beschwerdegegnerin habe ihr Rechtsöffnungsbegehren am 11. August 2022 und damit verspätet gestellt. Da kein rechtzeitiges Fortsetzungsbegehren vorliege, sei die Betreibung erloschen, womit dem Beschwerdeführer das Rechtsschutzinteresse an einer Klage nach Art. 85 SchKG fehle. Art. 85 SchKG bilde sodann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kein Instrument, um losgelöst von der Einjahresfrist von Art. 88 Abs. 2 SchKG einen unerwünschten Betreibungsregistereintrag zu löschen.  
 
7.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, der Zahlungsbefehl sei ihm entgegen den obergerichtlichen Erwägungen am 16. August 2021 zugestellt worden. Der Beschwerdeführer verweist dabei auf den von ihm beigelegten Zahlungsbefehl. Daraus geht jedoch hervor, dass es sich beim 16. August 2021 um das Datum des Rechtsvorschlags und nicht um das Datum der Zustellung des Zahlungsbefehls handelt. Sodann ist der Beschwerdeführer offenbar der Auffassung, es komme für die Beurteilung des Rechtsschutzinteresses auf das Datum der Rechtshängigkeit seiner Klage (nach seinen Angaben am 1. Juli 2022) an. Aus den kantonalen Urteilen geht jedoch implizit hervor, dass für das Vorliegen eines Rechtsschutzinteresses nicht das Datum der Rechtshängigkeit als relevant erachtet wird, sondern der Urteilszeitpunkt. Inwieweit dies verfassungswidrig sein soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar.  
Sodann fehlt eine detaillierte Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Obergerichts zum fehlenden Rechtsschutzinteresse. Es genügt den Rügeanforderungen nicht, in allgemeiner Weise geltend zu machen, es werde den illegal Betriebenen kein genügendes und griffiges Instrument zur Verfügung gestellt, um gegen Willkür angemessen vorzugehen, oder vorzubringen, die Handlungs- und Wirtschaftsfreiheit des Beschwerdeführers werde in überspitzt formalistischer und schikanöser Weise beschränkt bzw. es würden unbegründete Hemmnisse in Form von Prozessvoraussetzungen vorgeschoben. Auch der Verweis auf die angeblich erfolgte Tilgung geht an der Sache vorbei. 
 
8.  
Der Beschwerdeführer wirft den "zuständigen Stellen" schliesslich Voreingenommenheit und Befangenheit vor, ohne dies im Hinblick auf das obergerichtliche Urteil zu konkretisieren. Es genügt nicht, diesbezüglich Willkür und selektive, einseitige, die Fakten ausblendende Entscheidbegründung zu behaupten. 
 
9.  
Die Beschwerde enthält damit keine genügenden Rügen. Auf sie kann nicht eingetreten werden. 
 
10.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Sistierungsgesuche werden abgewiesen. 
 
2.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 25. Januar 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg