Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5D_174/2022  
 
 
Urteil vom 25. Januar 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Stiftung C.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Philipp Matthias Bregy, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Aufhebung einer Betreibung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 18. Oktober 2022 (PS220152-O/U). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer verlangte am 9. August 2022 vom Bezirksgericht Winterthur sinngemäss, die Betreibung Nr. yyy des Betreibungsamtes Winterthur-Wülflingen aufzuheben, die definitive Löschung derselben anzuordnen und den Eintrag aus dem Register zu entfernen. Mit Verfügung vom 25. August 2022 trat das Bezirksgericht auf das Gesuch nicht ein. 
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 15. September 2022 (Übergabe) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Er ersuchte in der Beschwerde um Sistierung des Beschwerdeverfahrens, da er vollständig arbeitsunfähig sei. Diesen Antrag bekräftigte er mit Eingabe vom 27. September 2022. Mit Urteil vom 18. Oktober 2022 (Geschäfts-Nr. PS220152-O/U) wies das Obergericht die Beschwerde ab. In einem Parallelverfahren (Geschäfts-Nr. PS220153-O/U) wies das Obergericht gleichentags eine weitere Beschwerde des Beschwerdeführers ab. 
Am 24. November 2022 (Postaufgabe 27. November 2022) hat der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Das Bundesgericht hat die beiden Verfahren 5D_173/2022 (betreffend Geschäfts-Nr. PS220153-O/U) und 5D_174/2022 (betreffend Geschäfts-Nr. PS220152-O/U) eröffnet (vgl. für die Details zur Verfahrenseröffnung E. 3 des Urteils 5D_173/2022). Mit Verfügung vom 29. November 2022 hat das Bundesgericht den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'500.-- aufgefordert. Am 30. November 2022 (Postaufgabe 1. Dezember 2022) hat der Beschwerdeführer um Sistierung der beiden Verfahren ersucht. Am 14. Dezember 2022 hat er um Rückstellung des Verfahrens 5D_174/2022 zugunsten des Verfahrens 5D_173/2022 ersucht. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2022 hat das Bundesgericht das Sistierungsgesuch vom 14. Dezember 2022 vorgemerkt, aber festgehalten, dass über die weitere Behandlung des Verfahrens 5D_174/2022 erst nach Eingang des Kostenvorschusses befunden werde. Zugleich hat es dem Beschwerdeführer zur Leistung des Kostenvorschusses Nachfrist bis zum 4. Januar 2023 angesetzt (unter Androhung des Nichteintretens auf das Rechtsmittel bei nicht rechtzeitiger Bezahlung; Art. 62 Abs. 3 BGG). Am 15. Januar 2023 (Postaufgabe 16. Januar 2023) hat der Beschwerdeführer ein weiteres Mal um Sistierung beider Verfahren ersucht. Den Kostenvorschuss im Verfahren 5D_174/2022 hat er nicht geleistet. 
 
2.  
Da der Kostenvorschuss innerhalb der Nachfrist nicht bezahlt worden ist, ist androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten. Das präsidierende Mitglied der Abteilung entscheidet darüber im vereinfachten Verfahren (Art. 62 Abs. 3 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG). 
An diesem Ergebnis ändern die Sistierungsgesuche nichts: Soweit sie mit der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers begründet werden, ist auf E. 2 des Urteils 5D_173/2022 zu verweisen. Zwar hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren - im Unterschied zum Verfahren 5D_173/2022 - den Kostenvorschuss nicht bezahlt, doch ergibt sich aus dem Parallelverfahren, dass er dazu trotz der gesundheitlichen Probleme in der Lage gewesen wäre. Was das Gesuch um Rückstellung des vorliegenden Verfahrens 5D_174/2022 gegenüber dem Verfahren 5D_173/2022 angeht, so bestand für eine derartige Anordnung von Anfang an kein Anlass. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers in seinem Gesuch vom 14. Dezember 2022 hat das Obergericht das vorliegend angefochtene Urteil vom 18. Oktober 2022 (Geschäfts-Nr. PS220152-O/U) dem Beschwerdeführer zugestellt, und zwar zusammen mit dem Urteil im Parallelverfahren am 28. Oktober 2022. Entgegen den Andeutungen des Beschwerdeführers hat das Bundesgericht das vorliegende Verfahren auch nicht "eigens zusätzlich angelegt", sondern deshalb, weil er das genannte obergerichtliche Urteil ebenfalls ausdrücklich angefochten hat (vgl. E. 3 des Urteils 5D_173/2022). 
 
3.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten, die angesichts des geringen entstandenen Aufwands reduziert werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Die Sistierungsgesuche werden abgewiesen. 
 
2.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 25. Januar 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg