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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 546/02 
 
Urteil vom 25. Februar 2003 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Borella, Bundesrichter Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiber Flückiger 
 
Parteien 
K.________, 1960, Beschwerdeführer, vertreten durch das 
rüT Rechtsberatung- und Übersetzungsbüro Tekol Fatma, Rechtsberaterin und Dolmetscherin, Rossmarktplatz 1, 
4501 Solothurn, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 
5001 Aarau, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau 
 
(Entscheid vom 9. Juli 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1960 geborene K.________ meldete sich am 22. Dezember 1998 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an. Die IV-Stelle führte Abklärungen bezüglich der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten durch. Ausserdem holte sie Gutachten des Spitals X.________ vom 11. November 1999 und der Externen Psychiatrischen Dienste vom 2. Juni 2000 ein und zog unter anderem Stellungnahmen des Dr. med. E.________, Chirurgie FMH, vom 21. Juli 1999, 22. Januar 2001 und 7. Juni 2001 bei. Anschliessend lehnte es die Verwaltung mit Verfügung vom 31. August 2001 ab, dem Versicherten eine Rente auszurichten. 
B. 
Nachdem der Versicherte dagegen Beschwerde erhoben und einen Bericht der Externen Psychiatrischen Dienste vom 21. August 2001 aufgelegt hatte, hob die IV-Stelle die angefochtene Verfügung während des hängigen Rechtsmittelverfahrens (pendente lite) auf. Sie sprach dem Beschwerdeführer mit Verfügungen vom 14. Februar 2002 für die Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2001 eine halbe und ab 1. Januar 2002 eine ganze Rente (jeweils mit zwei Kinderrenten, jedoch ohne Zusatzrente für die Ehegattin) zu. Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies nach Androhung einer reformatio in peius die Beschwerde, die aufrechterhalten worden war, ab und hob die Verfügungen vom 14. Februar 2002 auf mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine halbe Rente (mit zwei Kinderrenten) ab November 2001 und auf eine ganze Rente (mit zwei Kinderrenten) ab Februar 2002 habe (Entscheid vom 9. Juli 2002). Im Verlauf des Beschwerdeverfahrens hatte der Versicherte unter anderem weitere Stellungnahmen des Dr. med. E.________ vom 18. September 2001 und 24. April 2002 sowie ein Schreiben der SWICA Gesundheitsorganisation vom 18. September 2000 einreichen lassen. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt K.________ das Rechtsbegehren stellen, es sei der Rentenbeginn auf 1. Dezember 1999 festzusetzen und ihm eine Zusatzrente für die Ehefrau auszurichten. 
 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG), dessen Entstehung (Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG), die Auswirkungen einer Erhöhung des Invaliditätsgrades (Art. 88a IVV; BGE 109 V 125) sowie die Voraussetzungen des Anspruchs auf eine Zusatzrente für den Ehegatten (Art. 34 Abs. 1 IVG) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 31. August 2001 bzw. 14. Februar 2002) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b). 
2. 
Streitig und zu prüfen sind der Rentenbeginn sowie der Anspruch auf eine Zusatzrente für die Ehefrau. 
3. 
Die Vorinstanz gelangte gestützt auf das Gutachten des Spitals X.________ vom 11. November 1999 mit Recht zum Ergebnis, es liege kein hinreichend nachweisbarer organischer Gesundheitsschaden vor, welcher die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers einschränken würde. Dagegen ist auf Grund des Gutachtens der Externen Psychiatrischen Dienste vom 2. Juni 2000 und des Berichts derselben Institution vom 21. August 2001 von einer psychischen Fehlentwicklung mit Krankheitswert auszugehen. Als Folge dieser Symptomatik ist eine Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen, welche zunächst 30 % und ab 21. August 2001 75 % betrug. Die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diese Feststellung erhobenen Einwände wurden bereits durch die Vorinstanz behandelt und entkräftet. Insbesondere hat das kantonale Gericht überzeugend dargelegt, dass und warum die Stellungnahmen des Dr. med. E.________ nicht zu einer von den Gutachten abweichenden Beurteilung zu führen vermögen. 
4. 
4.1 Wie das kantonale Gericht zutreffend erwogen hat, wurde die durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % während eines Jahres im November 2001 erreicht (9 Monate à 30 %, 3 Monate à 75 %, Durchschnitt 41.25 %; vgl. BGE 96 V 34), sodass der Rentenanspruch in diesem Monat entstehen konnte, falls eine Erwerbsunfähigkeit von mindestens 40 % gegeben war (Art. 28 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG; BGE 121 V 274 Erw. 6b/cc). Gestützt auf die Lohnangaben der Arbeitgeberin vom 27. Januar 1999 sowie das Zumutbarkeitsprofil gemäss Bericht der Externen Psychiatrischen Dienste vom 21. August 2001 ermittelte die IV-Stelle in korrekter Durchführung des Einkommensvergleichs einen Invaliditätsgrad von 75 %. 
4.2 Da der Beschwerdeführer im November 2001 während eines Jahres durchschnittlich zu rund 41 % arbeitsunfähig gewesen war und die Erwerbsunfähigkeit 40 % überstieg, entstand der Rentenanspruch in diesem Monat. Die Voraussetzungen eines Härtefalls (Art. 28 Abs. 1bis IVG in Verbindung mit Art. 28bis IVV) sind unbestrittenermassen erfüllt. Dem Beschwerdeführer steht somit ab 1. November 2001 eine halbe Rente zu (Art. 29 Abs. 2 IVG). Diese ist auf Grund des Invaliditätsgrades von 75 % mit Wirkung per 1. Februar 2002 auf eine ganze Rente zu erhöhen (sinngemässe Anwendung von Art. 88a Abs. 2 IVV; BGE 121 V 276, 109 V 125). Der kantonale Entscheid ist insoweit korrekt. 
5. 
5.1 Die Vorinstanz verneinte den Anspruch auf eine Zusatzrente für die Ehefrau mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe unmittelbar vor seiner Arbeitsunfähigkeit weder eine Erwerbstätigkeit ausgeübt noch Leistungen der Arbeitslosenversicherung oder Taggelder einer Kranken- oder Unfallversicherung bezogen (vgl. Art. 34 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 30 IVV). 
5.2 Der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit gemäss Art. 34 Abs. 1 IVG richtet sich nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG und fällt mit dem Beginn der einjährigen Wartezeit für den Rentenanspruch zusammen (Botschaft des Bundesrates über die 10. AHV-Revision, BBl 1990 II 110; SVR 2001 IV Nr. 36 S. 109 Erw. 1c mit Hinweis). Diese Regelung gründet auf der Überlegung, in diesem Zeitraum stelle - jedenfalls bei schwerer Invalidität - die Unmöglichkeit der Ausübung einer Erwerbstätigkeit die Regel dar (BBl 1990 II 110). Vorliegend wurde die Wartezeit im November 2000 eröffnet (vgl. Erw. 3.1 hievor). Den Akten ist zu entnehmen, dass das Arbeitsverhältnis bei der B.________ AG Ende Oktober 1998 beendet wurde. Anschliessend war der Beschwerdeführer nicht mehr erwerbstätig. Gemäss dem Schreiben der SWICA Gesundheitsorganisation vom 18. September 2000 bezog er bis 31. Oktober 1999 ein Taggeld dieser Versicherung. Es bestehen keinerlei Hinweise darauf, dass er über diesen Zeitpunkt hinaus Arbeitslosenentschädigung oder Taggelder einer Versicherung bezogen hätte. Die Voraussetzungen von Art. 34 IVG in Verbindung mit Art. 30 IVV waren somit im November 2000 nicht erfüllt, und die Vorinstanz hat den Anspruch auf eine Zusatzrente zu Recht verneint. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der Ausgleichskasse des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
 
Luzern, 25. Februar 2003 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgericht 
 
 
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: