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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
P 66/02 
 
Urteil vom 25. Februar 2003 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Borella, Bundesrichter Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiber Signorell 
 
Parteien 
N.________, Beschwerdeführer, vertreten durch lic. iur. Pollux L. Kaldis, Sozialversicherungs- und Ausländerrecht, Solistrasse 2a, 8180 Bülach, 
 
gegen 
 
1. Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich, Amtshaus Helvetiaplatz, 8004 Zürich, 
2. Bezirksrat Zürich, Neue Börse, Selnaustrasse 32, 8001 Zürich, 
Beschwerdegegner 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 21. August 2002) 
 
A. Sachverhalt: 
 
Mit Verfügung vom 8. November 2000 sprach das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, Zürich, dem 1932 geborenen N.________ mit Wirkung ab 1. August 2000 monatliche Ergänzungsleistungen von Fr. 776.- (eingeschlossen eine kantonale Beihilfe von Fr. 202.- und ein Gemeindezuschuss von Fr. 262.-) zu, was der Bezirksrat des Bezirks Zürich mit Einsprachentscheid vom 3. Mai 2001 bestätigte. 
 
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies eine dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 21. August 2002 ab. 
 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt N.________ beantragen, es ihm ab 1. August 2000 eine Entschädigung für seine Wohnungsmiete auszurichten. 
 
Das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, Zürich, und der Bezirksrat Zürich schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann gemäss Art. 128 OG in Verbindung mit Art. 97 OG und Art. 5 Abs. 1 VwVG nur insoweit eingetreten werden, als sie sich auf bundesrechtliche Ergänzungsleistungen im Sinne des ELG und nicht auf kantonale und kommunale Beihilfen bezieht (BGE 122 V 222 Erw. 1 mit Hinweis). 
2. 
Die Vorinstanz hat die massgeblichen gesetzlichen Vorschriften über den Anspruch auf Ergänzungsleistungen und über die Bestimmung der anrechenbaren Ausgaben korrekt dargestellt. Darauf wird verwiesen. 
3. 
Am 24. September 2000 meldete sich der Beschwerdeführer zum Leistungsbezug an. Verwaltung und Vorinstanz anerkannten dabei geltend gemachte Mietkosten nicht als anrechenbar im Wesentlichen mit der Begründung, es handle sich um selbstgenutztes Wohneigentum. Zudem sei nicht belegt, dass der vereinbarte Mietzins bezahlt werde. 
 
Am 18. Februar 1998 gründeten R.________ und P.________ N.________ die Firma G.________ GmbH mit einem Stammkapital von Fr. 20 000.-, wobei der Beschwerdeführer einen Stammanteil von Fr. 18 000.- zeichnete. Zeichnungsberechtigt (mit Einzelunterschrift) war bis heute immer der Beschwerdeführer. Der neu gegründeten Firma vermietete er anschliessend die in seinem Eigentum stehende Liegenschaft S.________ (Geschäftshaus) in Z.________. (Dieser Vertrag findet sich nicht in den Akten.) Mit Vertrag vom 28. Februar 1998 schlossen die gleichen Parteien einen Untermietvertrag über eine Zweizimmerwohnung und vereinbarten dafür einen monatlichen Mietzins von Fr. 900.-, zuzüglich Fr. 100.- Nebenkosten. Auf Begehren der Grundpfandgläubigerin an 1. Pfandstelle wurde die Versteigerung dieser Liegenschaft auf den 10. November 2000 angesetzt. Dazu kam es jedoch nicht, da am 30. August 2000 über N.________ der Konkurs eröffnet wurde. 
4. 
Die Rechtmässigkeit der beiden Mietverhältnisse wird zu Recht nicht in Frage gestellt. Sie werden durch den Konkurs der einen Vertragspartei in ihrem Bestand nicht tangiert. Zu prüfen ist einleitend, ob und welche Auswirkungen der Privatkonkurs des Beschwerdeführers auf diese Verträge hat. 
4.1 Eine der Vertragsparteien ist eine GmbH. Der Konkurs eines Gesellschafters führt indessen - entgegen der Darstellung in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde - nicht auch zum Konkurs der GmbH. Gemäss Art. 793 Abs. 1 OR kann zwar die Konkursverwaltung oder - unter bestimmten Voraussetzungen - ein Gläubiger unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist die Auflösung der Gesellschaft verlangen, doch bestehen für ein solches Vorgehen keine Anhaltspunkte. Die G.________ GmbH ist im Handelregister des Kantons Zürich vielmehr nach wie vor eingetragen und ist aktiv (vgl. Art. 794 OR; Eintragungen im Handelregister des Kantons Zürich). 
4.2 Eine konkursite natürliche Person bleibt Eigentümer der Vermögenswerte bis zu deren Veräusserung, doch sind ihre Verfügungsrechte aufgehoben. Der Veräusserungsfall mit den damit verbundenen Wirkungen (Art. 261 Abs. 1 OR) tritt nicht schon mit der Konkurseröffnung, sondern erst mit der Veräusserung der Mietsache im Rahmen des Konkursverfahrens ein (Kurt Amonn/Dominik Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, Bern 1997, S. 327 Rz 5). Eine Kündigung des Mietverhältnisses durch die Konkursverwaltung wurde nicht ausgesprochen. Die WL Liegenschaften (zu deren Stellung: vgl. Schreiben des Konkursamtes Aussersihl-Zürich vom 6. Oktober 2000 an den Beschwerdeführer) bestätigte der G.________ GmbH am 22. Mai 2001, dass Miete und Nebenkosten (gemäss Postquittung: Fr. 8066.-) jeweils pünktlich bezahlt würden. (Entgegen der Darstellung in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird hier aber nicht eine Mietzinszahlung des Beschwerdeführers bestätigt.) Nach der Konkurseröffnung über den Vermieter können die Mietzinszahlungen rechtsgültig nicht mehr an ihn, sondern nur noch an die Konkursverwaltung erfolgen (vgl. Art. 197 ff. SchKG). Nach der Konkurseröffnung fällig werdende Mietzinsen gehören damit zur Konkursmasse. 
4.3 Der Konkurs des Mieters beendigt das Mietverhältnis nicht. Im Zeitpunkt der Konkurseröffnung bereits verfallene Mietzinse, mit denen der Mieter im Rückstand ist, werden zu Konkursforderungen. Mietzinsforderungen, die nach der Konkurseröffnung aus der Fortführung des Mietverhältnisses geschuldet werden, richten sich gegen den Mieter persönlich, wenn dieser eine natürliche Person ist (BGE 124 III 42 Erw. 2a und 2b). 
5. 
Verwaltung und Vorinstanz gehen nach dem Gesagten unrichtigerweise davon aus, es liege ein Fall von selbstbewohntem Eigentum vor. Vielmehr ist der vertraglich vereinbarte Mietzins von Fr. 900.-, zuzüglich Nebenkostenpauschale von Fr. 100.-, grundsätzlich und unter Vorbehalt der Angemessenheit, als Ausgabe anrechenbar. Voraussetzung hiefür ist allerdings, dass ein Mietzins überhaupt bezahlt wird, was vorliegend streitig ist. 
5.1 Aus verschiedenen Aktennotizen im Verwaltungsverfahren ergibt sich Widersprüchliches. Die Verwaltung hielt insbesondere fest, dass der Beschwerdeführer keine Miete für die Wohnung an der S.________ bezahle, hingegen die Hälfte der Miete der Wohnung der getrennt lebenden Ehefrau (K.________) trage (3. Oktober 2000) und dass sein Sohn, der Arzt sei, für die Mietkosten seiner Wohnung aufkomme (13. Oktober 2000). Doch in der vorinstanzlichen Beschwerde vom 30. Mai 2001 erklärte der Beschwerdeführer, dass er seine Wohnung "in Untermiete bei der Firma G.________ GmbH, welche Miete bezahlt", bewohne. Der Mietvertrag für die Wohnung seiner Frau laute zwar auf seinen Namen; doch "bezahlen kann ich seit langem nicht mehr". Seinen eigenen Mietzins habe er an die G.________ GmbH bezahlt. Gemäss einer Aktennotiz über ein Telefongespräch mit dem zuständigen Konkursamt vom 7. November 2000 soll der Beschwerdeführer für seine Wohnung keine Miete bezahlen, da er Eigentümer der Liegenschaft sei. 
5.2 Anhand der Akten lässt sich eine Bezahlung in irgendeiner Form (eigene Bezahlung, Verrechnung durch die G.________ GmbH oder Drittzahlung [durch den Sohn; vgl. diesbezüglich Rz 3024 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL] , in der Fassung von Januar 1998]) nicht überprüfen. Die anrechenbaren Auslagen zu belegen trifft in erster Linie den Gesuchsteller (Mitwirkungspflicht). Die einschlägigen Dokumente sind dem Beschwerdeführer ohne Weiteres zugänglich, sei dies bei den eigenen Unterlagen oder bei der G.________ GmbH. Wenn er der vorinstanzlichen Aufforderung vom 17. April 2002 nicht nachgekommen ist und damit seine Mitwirkungspflicht verletzt hat, muss er die Folgen der Beweislosigkeit für seine Darstellung tragen. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Direktion für Soziales und Sicherheit des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 25. Februar 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: