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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_671/2007 /hum 
 
Urteil vom 25. Februar 2008 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Bundesrichter Favre, Mathys, 
Gerichtsschreiberin Binz. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher 
Adrian Blättler, 
 
gegen 
 
A.________, 
Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt 
Daniel Christe, 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern 
(Art. 187 Ziff. 1 StGB), mehrfache sexuelle Handlungen mit Abhängigen (Art. 188 Ziff. 1 StGB), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 30. August 2007. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Am 12. September 2006 verurteilte das Bezirksgericht Winterthur X.________ wegen mehrfacher sexueller Handlung mit Kindern und mehrfacher sexueller Handlung mit Abhängigen zu 3 Jahren Zuchthaus. 
Auf Berufung des Verurteilten bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich am 30. August 2007 dieses Urteil im Schuldpunkt (mit einer Ausnahme) und setzte die Freiheitsstrafe auf 33 Monate fest, wobei es den Vollzug von 21 Monaten bei einer Probezeit von 2 Jahren aufschob und die Strafe im Übrigen als vollziehbar erklärte. 
 
B. 
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Dem Beschwerdeführer wird zusammengefasst vorgeworfen, ab Sommer 1994 bis Juni 2001 mit dem am 14. Juni 1984 geborenen Geschädigten mehrfach sexuelle Handlungen vorgenommen zu haben. Der Beschwerdeführer bestreitet dies. Zugestanden ist, dass er nach dem sechzehnten Altersjahr des Geschädigten und nach dessen Auszug aus dem Elternhaus ein sexuelles Verhältnis mit ihm hatte. Bestritten ist aber, dass sich der Geschädigte in einem Abhängigkeitsverhältnis gegenüber dem Beschwerdeführer befunden hat. 
 
2. 
Die Beschwerde an das Bundesgericht kann wegen Rechtsverletzungen im Sinne der Art. 95 und 96 BGG geführt werden. Die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich ist oder auf einer Verletzung von schweizerischem Recht im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens von entscheidender Bedeutung sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 2 BGG). 
Die Beschwerde ist gemäss Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Begründungsanforderungen im Anwendungsbereich dieser Norm entsprechen denjenigen, die im früheren staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren galten (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287). Das Bundesgericht prüft hier nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. Auf ungenügend begründete Rügen und bloss allgemein gehaltene, rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein. Den gesetzlichen Begründungsanforderungen wird nicht Genüge getan, wenn der Beschwerdeführer im Rahmen pauschaler Vorbringen einfach behauptet, der angefochtene Entscheid sei verfassungswidrig, und er seine Sicht der Dinge derjenigen der letzten kantonalen Instanz bloss gegenüberstellt. Vielmehr muss in Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheids dargetan werden, inwiefern dieser gegen ein konkretes verfassungsmässiges Recht verstossen soll (grundlegend: BGE 110 Ia 1 E. 2a S. 3 f.; 125 I 492 E. 1b S. 495, mit Hinweisen; vgl. ferner BGE 127 I 38 E. 3c und 4 S. 43, mit weiteren Hinweisen). 
 
3. 
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz beruhe auf der Verletzung von verfassungsmässigen Rechten, namentlich seines Anspruchs auf rechtliches Gehör und dem Grundsatz der Unschuldsvermutung. Zudem stütze sich das vorinstanzliche Urteil auf Sachverhalte und Beweismittel, die unter Verletzung verfassungsmässiger Rechte erhoben worden seien. Und schliesslich sei die Beweiswürdigung der Vorinstanz in zentralen Teilen willkürlich. 
 
3.1 Im Einzelnen wird vom Beschwerdeführer zunächst gerügt, die Vorinstanz habe von ihm beantragte Beweise nicht abgenommen. Für die Beweistatsache, dass der Beschwerdeführer das Geld für die Reitstunden nicht dem Geschädigten selbst, sondern dessen Mutter übergab, habe er zwei Zeuginnen genannt, deren Einvernahme von der Vorinstanz abgelehnt worden sei. Diese beiden Personen könnten bestätigen, dass die Mutter des Geschädigten gesagt habe, die Geldbeträge jeweils vom Beschwerdeführer erhalten zu haben. Im Gegensatz dazu werde vom Geschädigten behauptet, das Geld direkt vom Beschwerdeführer bekommen zu haben. Im Zusammenhang mit der behaupteten Abhängigkeit spiele der Geldfluss eine erhebliche Rolle. Darüber hinaus sei aber die Beweistatsache auch im Hinblick auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Geschädigten und seiner Mutter wesentlich und damit weiter für die Glaubwürdigkeit dieser beiden Personen, die für den Schuldspruch der Vorinstanz absolut ausschlaggebend seien. Eine antizipierte Beweiswürdigung, wie sie die Vorinstanz vornehme, sei unzulässig. Ihre Schlussfolgerung ohne Anhörung von Zeugen, die zum Beweis des Gegenteils angeboten wurden, verletze die Unschuldsvermutung sowie den Anspruch auf rechtliches Gehör. 
3.1.1 Die Vorinstanz hält in ihrem Urteil fest, die Mutter des Geschädigten sei bereits selber als Zeugin einvernommen worden. Sie habe ausgesagt, es sei ihr aufgefallen, dass der Beschwerdeführer dem Geschädigten oftmals Geschenke gemacht habe. Sie und ihr Ehemann hätten ihrem Sohn ab dem zehnten Altersjahr einmal pro Woche Reitstunden für Fr. 20.-- ermöglicht. Mit der Zeit hätten sie dann festgestellt, dass ihr Sohn manchmal im Besitz von Noten à Fr. 20.-- gewesen sei, die er vom Beschwerdeführer fürs Reiten erhalten habe. Dieser habe ihm aber auch noch Geschenke gemacht. Dass er dem Sohn noch grössere Geldbeträge gegeben habe, hätten sie erst später erfahren. Wohl sei es vorgekommen, dass sie Geburtstagsgeschenke für den Sohn teilweise vom Geld des Beschwerdeführers gekauft habe, teilweise habe letzterer diese aber auch selbst mit dem Geschädigten gekauft. Über Informationen des Beschwerdeführers an sie und ihren Ehemann betreffend Bargeldübergaben wisse sie nichts. Es habe auch keine Absprachen über andere Geschenke ausserhalb den üblichen Geburtstags- und Weihnachtsgeschenken gegeben. Die Vorinstanz folgert daraus, es erübrige sich, Drittpersonen zum Thema Geldgeschenke einzuvernehmen. Es könne bereits vorweggenommen werden, dass sich die diesbezüglichen Aussagen des Geschädigten weitgehend mit den Angaben der Mutter decken. Weshalb die Aussagen der Mutter nicht glaubhaft sein sollen, sei von der Verteidigung nicht näher ausgeführt worden (angefochtenes Urteil Ziffer II.4.3.a. S. 15). 
3.1.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV umfasst unter anderem das Recht des Betroffenen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 126 I 15 E. 2a/aa S. 16; 124 I 241 E. 2 S. 242, je mit Hinweisen). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt, dass der Richter rechtzeitig und formrichtig angebotene erhebliche Beweismittel abzunehmen hat (BGE 122 I 53 E. 4a S. 55, mit Hinweisen). Der Richter kann jedoch einen Beweisantrag ablehnen, wenn er willkürfrei annehmen durfte, dass weitere Beweisvorkehren an der Würdigung der bereits abgenommenen Beweise voraussichtlich nichts mehr ändern würden (BGE 124 I 208 E. 4a S. 211). 
3.1.3 Die Vorinstanz durfte, ohne in Willkür zu verfallen, auf die Einvernahme der beiden Zeuginnen verzichten. Im Zusammenhang mit Anklageziffer 6 geht sie unter anderem davon aus, der Beschwerdeführer habe gemäss eigenen Aussagen den Geschädigten mit Geld unterstützt (angefochtenes Urteil S. 52, 55). Dabei kann nicht entscheidend sein, ob das Geld dem Geschädigten selbst oder dessen Mutter übergeben worden ist. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb die vom Beschwerdeführer zitierten wörtlichen Aussagen des Geschädigten und seiner Mutter (Beschwerdeschrift S. 9) Rückschlüsse auf die Glaubwürdigkeit liefern. Aufgrund der Feststellungen im vorinstanzlichen Urteil darf ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer verschiedentlich sowohl dem Geschädigten als auch dessen Mutter Geld übergeben hat. Wofür diese Beträge im Einzelnen bestimmt waren, ist nicht wesentlich. Selbst wenn die Mutter Geld für Reitstunden erhalten hätte, schliesst dies nicht aus, dass auch dem Geschädigten teilweise solche Gelder zukamen. Für die Glaubwürdigkeit des Geschädigten liesse sich deshalb durch die Aussagen der beantragten Zeuginnen nichts herleiten. Die Rüge der unzulässigen antizipierten Beweiswürdigung ist deshalb verfehlt. 
 
3.2 In Anklageziffer 4 wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, zu nicht genau bekannten Zeitpunkten von August 1998 bis 14. Juni 2000 (16. Geburtstag des Geschädigten) an seinem Wohnort an der Y.________-Strasse in Z.________ ca. zehn Mal Besuche des Geschädigten empfangen und sexuelle Handlungen mit diesem gehabt zu haben. In diesem Zusammenhang macht der Beschwerdeführer geltend, der Geschädigte habe im polizeilichen Verfahren ausgesagt, sie seien dabei einmal von B.________ gestört worden. Zum Beweis dafür, dass dies nicht stimme, müsse der Genannte formell als Zeuge befragt werden. Damit könne die fehlende Glaubhaftigkeit der Aussage des Geschädigten unter Beweis gestellt werden. Da die Vorinstanz ohne Abnahme des Beweises vom Gegenteil ausgehe, verletze sie den Gehörsanspruch des Beschwerdeführers und die Unschuldsvermutung. 
3.2.1 Die Vorinstanz hält dazu fest, B.________ brauche nicht als Zeuge einvernommen zu werden, da er bei der Polizei immerhin angegeben habe, es sei schon oft vorgekommen, dass er - obwohl er über einen Schlüssel zur Wohnung verfüge - habe klingeln müssen, weil der Beschwerdeführer den Schlüssel stecken gelassen habe. Dabei sei der Beschwerdeführer meistens allein gewesen, es sei aber auch vorgekommen, dass Talentschüler für Gespräche dort gewesen seien. Insbesondere habe B.________ aber auf entsprechende Frage erklärt, wie oft sich der Geschädigte in der Wohnung des Beschwerdeführers aufgehalten habe. Wenn er dort gewesen sei, sei der Geschädigte nur ganz selten anwesend gewesen, und er könne nicht mehr sagen, wann dies letztmals der Fall gewesen sei. Die Vorinstanz schliesst aufgrund dieser Aussage nicht ganz aus, dass der Geschädigte einmal in der Wohnung des Beschwerdeführers war, als B.________ klingelte, um Einlass zu erhalten. Selbst wenn sich B.________ als Zeuge daran nicht mehr erinnern könnte, wäre dies noch kein Beweis dafür, dass die Aussage des Geschädigten nicht zuträfe, da es offenbar nicht aussergewöhnlich gewesen sei, dass der Beschwerdeführer Besuch hatte und sich B.________ wohl kaum jeden einzelnen Besucher gemerkt hätte (angefochtenes Urteil Ziffer II.4.3.b. S. 16). 
3.2.2 Diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer legt nicht näher dar, inwiefern die fragliche Tatsache für die Beweiswürdigung von Bedeutung ist. Die Vorinstanz durfte davon ausgehen, dass B.________ als Zeuge nicht das Gegenteil von dem sagen würde, was er bei der Polizei zu Protokoll gegeben hatte. Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, liesse sich im Falle, dass er sich nicht mehr erinnern könnte, nichts zugunsten des Beschwerdeführers herleiten. Die antizipierte Beweiswürdigung ist deshalb nicht zu beanstanden. 
 
3.3 Im Zusammenhang mit der bestrittenen Abhängigkeit des Geschädigten nach seinem sechzehnten Geburtstag macht der Beschwerdeführer geltend, eine solche sei von ihm auch nicht ausgenützt worden. Bei der Abhängigkeit gehe es wesentlich um die Beurteilung der Entscheidungsfreiheit des angeblich Abhängigen. Wichtig sei, wer jeweils zu wem den Kontakt gesucht habe und von wem die Initiative für die Treffen ausgegangen sei. In der Zeit von 2000 bis 2003 sei es der Geschädigte gewesen, der immer wieder an den Beschwerdeführer gelangt sei, und zwar insbesondere über Telefonanrufe und SMS. Dazu sei B.________ als Zeuge zu befragen, was die Vorinstanz abgelehnt habe. Der Beweisantrag ziele darauf, die erwähnte Frage zu klären. Zudem gehe es darum, die gegenteilige Sachdarstellung des Geschädigten zu widerlegen und damit dessen Glaubwürdigkeit in Frage zu stellen. 
3.3.1 Die Vorinstanz führt aus, es würde eher für, jedenfalls nicht gegen ein Abhängigkeitsverhältnis sprechen, falls der Geschädigte in der fraglichen Zeit immer wieder auch von sich aus den Kontakt zum Beschwerdeführer gesucht habe. Aus diesem Grund könne die beantragte Zeugeneinvernahme von B.________ ebenfalls unterbleiben. Da es insbesondere im zweiten Halbjahr 2000 und im ersten Halbjahr 2001 um den Kauf eines Rennpferdes namens C.________ ging, würde es zudem nicht erstaunen, wenn der Geschädigte auch von sich aus telefonischen Kontakt mit dem Beschwerdeführer gepflegt habe. Die von der Verteidigung angeführte Aussage des Geschädigten, wonach der Beschwerdeführer die treibende Kraft gewesen sei, habe sich auf die sexuellen Begegnungen und nicht darauf bezogen, dass es stets nur der Beschwerdeführer gewesen sei, der Kontakt aufgenommen habe (angefochtenes Urteil Ziffer II.4.3.c. S. 16 f.). 
3.3.2 Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Auf die Rüge der Verfassungsverletzung ist deshalb nicht einzutreten (Art. 106 Abs. 2 BGG). 
 
3.4 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, entgegen der Aussage des Geschädigten sei es nie zu einem Vorfall gekommen, bei dem D.________ an der Türe der Y.________-Strasse in Z.________ habe klingeln müssen, während er und der Geschädigte zu zweit in der Wohnung gewesen seien. Indem die Vorinstanz abgelehnt habe, D.________ als Zeugen zu befragen mit der Begründung, es sei durchaus möglich, dass sich dieser nicht mehr erinnere, habe es seinen Anspruch auf den Entlastungsbeweis verletzt. 
3.4.1 Die Vorinstanz hat ausgeführt, auf die Zeugeneinvernahme sei zu verzichten, nachdem der Geschädigte bei der Polizei angegeben hatte, D.________ sei nur einmal gekommen, und er sich in der Zeugeneinvernahme nicht mehr konkret erinnern konnte, ob dieser an der Tür geklingelt habe. Bei einer einmaligen Begegnung sei es sodann auch möglich, dass sich D.________ nicht mehr erinnern könnte (angefochtenes Urteil Ziffer II.4.3.b. S. 16). 
3.4.2 Der Beschwerdeführer setzt sich auch mit diesen Erwägungen weitgehend nicht auseinander. Diese sind im Übrigen nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz durfte bei dieser Sachlage von einer Zeugeneinvernahme absehen. Soweit auf die Rüge eingetreten werden kann, ist sie unberechtigt. 
 
3.5 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe sich auf einen schriftlichen Arztbericht von Dr. E.________ vom 27. September 2005 berufen. Dieser Bericht, der sich über den Gesundheitszustand des Geschädigten äussere, sei nicht verwertbar, da er nicht unter Gewährung des Fragerechts des Beschwerdeführers erhoben worden sei. Damit seien insbesondere die Vorschriften von § 14 und 154 StPO/ZH verletzt worden, die jedoch einzig Konkretisierungen der aus Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK fliessenden grundrechtlichen Ansprüche seien. 
3.5.1 Die Vorinstanz berücksichtigt den in Frage stehenden ärztlichen Bericht in Zusammenhang mit der psychischen Verfassung des Geschädigten. Sie hält fest, Dr. E.________ habe dabei die Fragen beantwortet, die ihm durch den Staatsanwalt nach Hinweis auf Art. 307 StGB zu Behandlungsdauer, Behandlungsinhalt und Gesundheitszustand des Geschädigten gestellt wurden. Da es um Feststellungen gehe, die er als behandelnder Arzt gemacht habe, handle es sich nicht um ein Gutachten. Anderseits sei es auch nicht ein blosser privater Bericht. Soweit der behandelnde Arzt die Daten der Sitzungen, den Inhalt der Behandlungen und die an den Sitzungen besprochenen Themen festhalte, würden diese inhaltlich nicht bestritten erscheinen. Somit könne eine formelle Zeugenbefragung unter Gewährung des Teilnahme- und Fragerechts des Beschwerdeführers unterbleiben. Wollte man in der Beurteilung des Zustandes des Geschädigten jedoch eine gutachterliche Einschätzung erblicken, sei zu beachten, dass bereits die äusseren Umstände (Zusammenbruch an der ersten Einvernahme, Begleitung durch Dr. E.________ bei der zweiten Befragung, anlässlich welcher auch mehrere Pausen notwendig waren) klare Hinweise für eine akute Belastungsreaktion belegen würden. Es könne somit offenbleiben, ob allenfalls ein unabhängiger Gutachter hätte Stellung nehmen oder ob Dr. E.________ formell im Beisein des Beschwerdeführers hätte einvernommen werden müssen. Falls es sodann nur bei insgesamt vier Behandlungen blieb, wie aus dem Arztbericht von Dr. E.________ hervorgehe, könne daraus nicht gefolgert werden, es seien beim Geschädigten keine nennenswerten Beeinträchtigungen aufgetreten. Es sei vielmehr gerichtsnotorisch, dass Opfer von Sexualdelikten im Sinne eines Schutzmechanismus zum Verdrängen neigten und ihnen teilweise während langer Zeit eine Auseinandersetzung mit der Thematik nicht möglich sei. Es sei jedoch - zugunsten des Beschwerdeführers - nicht von einer eigentlichen chronisch verlaufenden posttraumatischen Belastungsstörung beim Geschädigten auszugehen, da der behandelnde Arzt Dr. E.________ in seinem Bericht dies lediglich als Möglichkeit, an die zu denken sei, festgehalten habe und neuere Befunde nicht vorliegen würden (angefochtenes Urteil Ziffer IV.2.3.a.bb. S. 61 ff.). 
3.5.2 Der Beschwerdeführer geht auf diese nicht zu beanstandenden Ausführungen der Vorinstanz nicht ein. Seine Rüge, es seien Bestimmungen des kantonalen Verfahrensrechts und der EMRK verletzt worden, ist ungenügend begründet, weshalb darauf nicht einzutreten ist. 
 
3.6 Der Beschwerdeführer bringt vor, das angefochtene Urteil stütze sich auf zwei Sachverhalte, die Gegenstand von eingestellten oder gar nicht eröffneten Strafuntersuchungen gewesen seien. 
3.6.1 Zum einen gehe es um Anschuldigungen angeblicher sexueller Handlungen des Beschwerdeführers am damals vierzehnjährigen Geschädigten in Spanien. Das Verfahren wegen dieser angeblichen Tathandlungen sei von der Staatsanwaltschaft Winterthur mit Verfügung vom 22. März 2006 eingestellt worden. Trotzdem gehe die Vorinstanz in Verletzung der Unschuldsvermutung davon aus, dass es im fraglichen Zeitraum in Spanien zu sexuellen Handlungen gekommen sei. Das angefochtene Urteil werte diese nicht angeklagten, "jedoch eindeutig sexuellen Handlungen" als Indiz für die Glaubhaftigkeit der Schilderungen des Geschädigten. 
Wie der Beschwerdeführer selbst festhält, wurde die Strafuntersuchung bezüglich der behaupteten sexuellen Handlungen in Spanien eingestellt, weil die Vorwürfe nach dem anwendbaren spanischen Recht selbst dann nicht strafbar wären, wenn sie zuträfen. Die Untersuchungsbehörde klärte deshalb nicht ab, ob sich die vom Geschädigten vorgebrachten und vom Beschwerdeführer bestrittenen Handlungen ereignet haben. Es war der Vorinstanz deshalb unbenommen, diesen Sachverhalt beweismässig zu würdigen und als Indiz für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Geschädigten heranzuziehen. Weshalb dadurch die Unschuldsvermutung verletzt wurde, wird vom Beschwerdeführer nicht näher dargetan und ist auch nicht ersichtlich. 
3.6.2 Im gleichen Sinne beanstandet der Beschwerdeführer als Verletzung der Unschuldsvermutung, dass im angefochtenen Urteil auf die Zeugenaussage von F.________ Bezug genommen wird. Die Vorinstanz erachte dessen Aussage, wonach der Beschwerdeführer an ihm ungefähr ab dem neunten bis zum dreizehnten Altersjahr sexuelle Handlungen vorgenommen habe, als glaubhaft. Diese Sachverhaltsfeststellung verletze die Unschuldsvermutung, da das entsprechende Verfahren wegen Verjährung eingestellt worden sei. 
Nach Auffassung der Vorinstanz stellt die fragliche Aussage, welche der Zeuge im vorliegenden Fall gemacht hat, ein zusätzliches, wenn auch nicht entscheidendes Indiz dar, welches die Darstellung des Geschädigten, es sei vor seinem sechzehnten Altersjahr zu zahlreichen sexuellen Handlungen gekommen, als glaubhaft erscheinen lasse. Der Beschwedeführer unterlässt es näher darzutun, was der Verwertung dieser Aussage entgegenstehen und weshalb die Darstellung durch den Zeugen nicht glaubhaft sein soll. Dass es wegen Verjährung zu keiner Bestrafung kommen konnte, hindert nicht, die fragliche Aussage bei der Würdigung eines anderen Sachverhaltes miteinzubeziehen. Auf die Rüge ist nicht einzutreten. 
 
3.7 Der Beschwerdeführer macht geltend, der angefochtene Entscheid beruhe in verschiedenen Punkten auf einer willkürlichen Beweiswürdigung, wobei die Vorinstanz insbesondere den Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel verletzt habe. 
3.7.1 Als Beweiswürdigungsregel besagt der aus der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK) abgeleitete Grundsatz "in dubio pro reo", dass sich das Strafgericht nicht von einem für die angeklagte Person ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Inwiefern dieser Grundsatz verletzt ist, prüft das Bundesgericht unter dem Gesichtspunkt der Willkür, d.h. es greift nur ein, wenn das Sachgericht die angeklagte Person verurteilte, obgleich bei objektiver Würdigung des Beweisergebnisses offensichtlich erhebliche bzw. schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an deren Schuld fortbestanden (BGE 127 I 38 E. 2 und 4, mit Hinweisen). 
3.7.2 In Anklageziffer 1 wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe im Sommer 1994 dem damals zehn Jahre alten Geschädigten in einem Zelt während fünf bis zehn Minuten den Penis gestreichelt. Der Beschwerdeführer macht nun geltend, angesichts der in zeitlicher Hinsicht divergierenden Aussagen des Geschädigten sei es willkürlich, von einem bewiesenen Sachverhalt auszugehen. Der Anklagevorwurf beruhe auf der ersten polizeilichen Einvernahme des Geschädigten, welcher als Zeitpunkt "ca. 1994" angegeben habe. In der entscheidenden Befragung bei der Staatsanwaltschaft habe er dann zu Protokoll gegeben: "Ich glaube, dass ich 11 oder 12 Jahre alt war. (...) 1995 oder 1996 (...)". Daraus lasse sich nicht ableiten, es sei im Sommer 1994 zu sexuellen Handlungen gekommen. 
Die Vorinstanz hält in ihrem Urteil fest, die fraglichen Geschehnisse hätten mutmasslich im Sommer 1994 stattgefunden. Der Geschädigte habe das Ganze lebensnah geschildert. Auch die zeitliche Unsicherheit lasse keine Zweifel am inhaltlichen Wahrheitsgehalt aufkommen. Immerhin erinnere sich auch der Beschwerdeführer an das Zelt und dass er damals zu den Kindern hinein gegangen sei (angefochtenes Urteil Ziffer III.4.2.a. S. 40). 
Der Beschwerdeführer zeigt nicht weiter auf, weshalb diese Beweiswürdigung der Vorinstanz willkürlich sein soll. Dass der Geschädigte mehrere Jahre später nicht mehr in der Lage war, sein genaues Alter bei diesem ersten Vorfall anzugeben, ist nicht aussergewöhnlich. Er wies denn auch selbst auf diese Unsicherheit hin. Bereits bei seiner ersten polizeilichen Einvernahme am 2. Dezember 2003 (Urk. 15/1) erwähnte er, es müsse ca. 1994 gewesen sein. Dies bestätigte er an seiner ersten Zeugenbefragung vom 19. Dezember 2003 (Urk. 15/6 S. 2). Am 18. März 2004 gab er dann als Zeuge zu Protokoll, er glaube, dass er elf oder zwölf Jahre alt gewesen sei. Er bejahte den Vorhalt, wonach es somit in den Jahren 1995 oder 1996 gewesen sein müsse. Als man ihn darauf hinwies, dass er bei der Polizei den Sommer 1994 genannt habe, gab er an, die Zahl 1994 würde ihm schon etwas sagen. Er wisse es heute einfach nicht mehr genau (Urk. 15/7 S. 2). Das Aussageverhalten des Geschädigten weist auf eine Unsicherheit bezüglich des genauen Datums hin, jedoch nicht auf den Vorfall als solchen. Der Geschädigte sagte von Anfang an aus, der Vorfall habe sich im Garten seines damaligen Wohnortes der Eltern ereignet, als er im Sommer mit seiner Schwester in einem Zelt übernachtet habe. Es ist nicht zweifelhaft, dass sich die inkriminierte Handlung zugetragen hat und zu einem Zeitpunkt begangen worden ist, als der Geschädigte das sechzehnte Altersjahr bei weitem noch nicht erreicht hatte. Ob er zehn-, elf- oder zwölfjährig war, kann nicht wesentlich sein. Die Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung ist unberechtigt, soweit auf sie einzutreten ist. 
3.7.3 Gemäss Anklageziffer 2 besuchte der Beschwerdeführer ab Sommer 1994 bis 1997 die Familie des Geschädigten regelmässig an den Sonntagen. Von wenigen Ausnahmen abgesehen sei er dabei ins Schlafzimmer des damals zehn bis dreizehn Jahre alten Geschädigten gegangen, wo er diesem die Pyjamahosen auszog, um ihm alsdann sexuell motiviert den Penis zu massieren und ihn am entblössten Penis oral zu befriedigen. Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei schlechterdings nicht vorstellbar, dass er sich während Jahren regelmässig an fast jedem Sonntag allein mit dem Geschädigten in dessen Zimmer zurückziehen konnte, wobei die Tür vielmals geschlossen und das Zimmer praktisch immer dunkel gewesen sein soll. Bei solchen Umständen hätten die Eltern Verdacht schöpfen und einschreiten müssen. Eine Entdeckung der behaupteten sexuellen Handlungen wäre unvermeidlich gewesen. 
Die Vorinstanz hat sich gründlich mit der Beweislage auseinandergesetzt, worauf der Beschwerdeführer zu weiten Teilen nicht eingeht. Sie hat sich namentlich ausführlich mit den Schliessverhältnissen der Zimmertüre befasst und festgehalten, die unterschiedlichen Angaben des Geschädigten seien bei den häufigen Vorfällen über so viele Jahre normal. Die Vorinstanz hat sich auch mit dem heutigen Einwand auseinandergesetzt, die Übergriffe hätten von den in der Wohnung anwesenden Eltern entdeckt werden müssen. Soweit der Beschwerdeführer auf die entsprechenden Erwägungen eingeht, beschränkt er sich auf eine unzulässige appellatorische Kritik. Auf die Rüge ist nicht einzutreten. 
3.7.4 Schliesslich wird dem Beschwerdeführer in Anklageziffer 3 vorgeworfen, zu einem nicht genau bekannten Zeitpunkt im Jahre 1997 bis Sommer 1998 im Computerraum der Familie des Geschädigten in einem zeitlichen Abstand von ein bis zwei Monaten mit diesem zweimal sexuelle Handlungen vorgenommen zu haben (Massieren des entblössten Penis und orale Befriedigung). Der Beschwerdeführer macht geltend, der Geschädigte behaupte konstant, dass es im Jahre 1997 zu den behaupteten Übergriffen gekommen sei. Tatsache sei aber, dass der Mietvertrag für diesen Computerraum erst ab 1. Mai 1998 bestanden habe. Wenn die Vorinstanz den Zeitraum der Delikte ausdehne, so handle sie willkürlich, da man in den Aussagen des Geschädigten vergeblich nach einer solchen Zeitangabe suche. 
Nach Auffassung der Vorinstanz ergeben sich keine Zweifel an dem vom Geschädigten geschilderten Tatgeschehen, selbst wenn der Raum effektiv erst ab 1. Mai 1998 genützt werden konnte. Zu präzisieren und festzuhalten sei, dass der Tatzeitpunkt der zwei sexuellen Übergriffe zwischen 1997 und Sommer 1998 liege. 
Die Rüge des Beschwerdeführers ist haltlos. Bei seiner ersten polizeilichen Befragung am 2. Dezember 2003 sagte der Geschädigte aus, sein Vater habe ca. ab 1997 den Computerraum zugemietet, in welchem es dann zu den sexuellen Handlungen gekommen sei (Urk. 15/1 S. 2/3). In den späteren Einvernahmen war das genaue Datum kein Thema mehr, auch nicht bei der vom Beschwerdeführer angerufenen zweiten polizeilichen Befragung vom 9. Dezember 2003 (Urk. 15/2 S. 12). In der Zeugeneinvernahme vom 18. März 2004 wurde dem Geschädigten u.a. vorgehalten, der Beschwerdeführer gebe an, dass der Raum vermutlich im Jahre 1999 angemietet worden sei (Urk. 15/7 S. 10). Der Geschädigte nahm zum behaupteten Zeitpunkt gar nicht Stellung, sondern blieb bei seinen Aussagen. Angesichts der von ihm bereits am Anfang geäusserten Unsicherheit über den genauen Zeitpunkt durfte die Vorinstanz willkürfrei von einem Tatzeitpunkt zwischen 1997 bis Sommer 1998 ausgehen. Von "offensichtlichen und nicht zu überbrückenden Widersprüchen" kann keine Rede sein. Im Übrigen wird in der Beschwerde nicht vorgebracht, inwiefern sich die behauptete Ungereimtheit auf die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers auswirken würde, weshalb insofern auf die Rüge nicht einzutreten ist. 
 
4. 
Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 25. Februar 2008 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
 
Schneider Binz