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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 7} 
I 1067/06 
 
Urteil vom 25. Februar 2008 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichter Lustenberger, Bundesrichterin Leuzinger, 
Gerichtsschreiber Grunder. 
 
Parteien 
H.________, 1970, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jörg Blum, Metzgerrainle 9, 6004 Luzern, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 3. November 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1970 geborene, im Altersheim X.________, als Krankenpfleger erwerbstätig gewesene H.________ meldete sich am 2. April 2003 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Umschulung, Rente). Er leidet seit dem 8. Juni 2001 an Schmerzen, Beweglichkeitseinschränkung sowie Sensibilitätsstörungen an der rechten Hand und am rechten Handgelenk, aufgrund welcher er im angestammten Beruf vollständig arbeitsunfähig ist. Die IV-Stelle Luzern zog die Unfallakten der Gesellschaft J.________ bei (worunter Berichte der Dres. med. B.________, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, vom 30. Juni und 3. September 2001, V.________, Handchirurgie, Spital Y.________, vom 3. September 2001 sowie W.________, Facharzt FMH für Chirurgie, Institut Z.________, vom 18. Oktober 2001; vgl. Urteil U 104/05 des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 29. August 2005, mit welchem das Vorliegen eines Unfalles und einer unfallähnlichen Körperschädigung verneint wurde), holte den Fragebogen Arbeitgeber/Arbeitgeberin des Altersheims X.________ vom 23. April 2003 sowie weitere medizinische Auskünfte (der Dres. med. B.________ vom 28. März 2003, V.________ vom 25. März 2003, 30. März und 4. Juni 2004, sowie S.________, Leitender Arzt Rheumatologie, Spital Y.________, vom 25. Juni 2003) ein und veranlasste eine erwerbsbezogene Abklärung bei der BEFAS (Berufliche Abklärungsstelle), Stiftung A.________, welche im Zeitraum vom 16. August bis 10. September 2004 stattfand (Bericht vom 16. November 2004 einschliesslich einer neurologischen Konsiliarbeurteilung der Klinik C.________, vom 26. Juli 2004). Mit Verfügung vom 30. November 2004 lehnte sie den geltend gemachten Rentenanspruch mangels leistungsbegründender Invalidität ab. Im Einspracheverfahren legte der Versicherte weitere medizinische Berichte auf (des Dr. med. O.________, FMH Chirurgie spez. Handchirurgie, vom 9. Dezember 2004, I.________, Neurologische Praxis, Klinik T.________, vom 13. Dezember 2004, K._______, Hautarzt-Allergologie, vom 5. Oktober 2004). Die IV-Stelle zog zusätzlich eine Stellungnahme der Frau Dr. med. G.________, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1. Juli 2005 bei und wies die Einsprache ab (Einspracheentscheid vom 5. September 2005). 
B. 
Hiegegen liess H.________ Beschwerde führen und unter Auflage weiterer ärztlicher Stellungnahmen (worunter Berichte des Dr. med. V.________ vom 3. Juni, 27. April, 30. März und 25. Februar 2004, vom 19. Dezember, 13. Mai, 29. April, 25. März und 27. Januar 2003 sowie vom 5. Dezember und 14. Oktober 2002, I.________ vom 25. April 2002, Zentrum D.________, Schmerzklinik, vom 10. August 2006, U.________, Gastroenterologie FMH, vom 21. August 2006, L.________, Facharzt für Rheumatologie, Physikalische Medizin und Rehabilitation, Klinik E.________, 6. April 2006) beantragen, die Sache sei zwecks Durchführung eines polydisziplinären Gutachtens an die Verwaltung zurückzuweisen; eventualiter seien ihm die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern wies die Beschwerde mit Entscheid vom 3. November 2006 ab. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde sowie einer weiteren Eingabe lässt H.________ unter anderem medizinische Unterlagen einreichen (Berichte des Zentrums D.________ vom 2. und 3. November 2006, des Dr. med. K.________ vom 12. Oktober 2006, des Spitals F.________, Dermatologische Klinik, vom 26. Januar 2007, der Frau Dr. med. G.________ vom 12. Februar 2007) und im Hauptpunkt das vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren wiederholen; eventualiter sei eine Invalidenrente zuzusprechen. Weiter wird um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. 
 
Die IV-Stelle Luzern schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Erwägungen: 
1. 
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz; BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Mit diesem Gesetz ist die bisherige organisatorische Selbstständigkeit des Eidgenössischen Versicherungsgerichts aufgehoben und dieses mit dem Bundesgericht fusioniert worden (Hansjörg Seiler in: Seiler/von Werdt/Güngerich, Kommentar zum BGG, Art. 1 N 4 und Art. 132 N 15). Das vorliegende Urteil wird daher durch das Bundesgericht gefällt. Weil der angefochtene Entscheid jedoch vor dem 1. Januar 2007 ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach dem bis 31. Dezember 2006 in Kraft gewesenen Bundesgesetz vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG; Art. 131 Abs. 1 und 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395). 
2. 
2.1 Nach Art. 132 Abs. 1 OG in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG (in Kraft seit 1. Juli 2006) kann das Eidgenössische Versicherungsgericht (seit 1. Januar 2007: Bundesgericht) in Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen in Abweichung von den Art. 104 und 105 OG auch die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung beurteilen und ist an die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts nicht gebunden. Gemäss Art. 132 Abs. 2 OG gelten diese Abweichungen nicht, wenn der angefochtene Entscheid Leistungen der Invalidenversicherung betrifft. Nach Ziff. II lit. c des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 gilt indessen bisheriges Recht für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängig gewesenen Beschwerden. Da die hier zu beurteilende Beschwerde erst nach dem 1. Juli 2006 eingereicht wurde, richtet sich die Kognition nach den neuen Bestimmungen. Das Verfahren ist zudem kostenpflichtig (Art. 134 Abs. 2 OG in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG [AS 2006 2003]). 
2.2 Ist die neue Kognitionsregelung für die Invalidenversicherung intertemporalrechtlich anwendbar, so ist aufgrund der Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu prüfen, ob der angefochtene Entscheid in Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen Bundesrecht verletzt (Art. 104 lit. a OG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 105 Abs. 2 OG). Hingegen hat eine freie Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheides in tatsächlicher Hinsicht (alt Art. 132 lit. b OG) ebenso zu unterbleiben wie eine Prüfung der Ermessensbetätigung (alt Art. 132 lit. a OG) nach den Grundsätzen zur Angemessenheitskontrolle. Auch besteht (entgegen alt Art. 132 lit. c OG) Bindung an die Parteibegehren. 
2.3 Im Rahmen von Art. 105 Abs. 2 OG ist die Möglichkeit, im Verfahren vor letzter Instanz neue tatsächliche Behauptungen aufzustellen oder neue Beweismittel geltend zu machen, weitgehend eingeschränkt. Nach der Rechtsprechung sind nur jene neuen Beweismittel zulässig, welche die Vorinstanz von Amtes wegen hätte erheben müssen und deren Nichterheben eine Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften darstellt (BGE 121 II 99 E. 1c, 120 V 485 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob es sich bei den letztinstanzlich aufgelegten Arztberichten um unzulässige Nova handelt, kann hier offen bleiben, wie sich aus dem Folgenden ergibt. 
3. 
3.1 Zu prüfen ist, ob und inwieweit ein die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit einschränkender körperlicher, psychischer oder geistiger Gesundheitsschaden vorliegt. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer aufgrund der körperlichen Beeinträchtigungen im zuletzt ausgeübten Beruf als Krankenpfleger wie auch in jeder anderen vergleichbaren Arbeit vollständig arbeitsunfähig ist. Nach Auffassung der Vorinstanz, welche auf den Ergebnissen der BEFAS (vgl. Bericht vom 16. November 2004) beruht, ist der Versicherte jedoch in der Lage, eine körperlich leichte, etwas wechselbelastende, vorwiegend auf Tischhöhe zu verrichtende Tätigkeit ganztags auszuüben, wobei die rechte Hand zumindest als Halte- und Zudienhand eingesetzt werden kann. Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber vor, es sei nicht nachvollziehbar, inwiefern er als Rechtshänder in solchen Arbeitsverrichtungen nicht wesentlich beeinträchtigt sei. Die Vorinstanz habe in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes unterlassen, ein polydisziplinäres, insbesondere psychiatrisches Gutachten anzuordnen. 
3.2 Das Verwaltungs- und das kantonale Gerichtsverfahren sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum - auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe in gleicher Weise geltenden - Prinzip der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c in fine ATSG; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2003, N 26 zu Art. 43) auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162): Führt die pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) den Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind. 
3.3 Die gesetzlichen Definitionen von Invalidität, Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit usw. sind Rechtsbegriffe. Ob die Vorinstanz von einem zutreffenden Verständnis dieser Begriffe ausgegangen ist, stellt eine frei überprüfbare Rechtsfrage dar. Demgegenüber ist die aufgrund von medizinischen Untersuchungen gerichtlich festgestellte Arbeitsunfähigkeit mit Einschluss der Beurteilung der noch vorhandenen Ressourcen und der Zumutbarkeit einer Arbeitstätigkeit, eine Tatfrage, es sei denn, andere als medizinische Gründe stünden der Bejahung der Zumutbarkeit im Einzelfall in invalidenversicherungsrechtlich erheblicher Weise entgegen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 f.). 
4. 
4.1 Medizinisch konnte trotz umfangreicher Abklärungen kein somatisches Korrelat gefunden werden, welches die vorgebrachten Beschwerden (Schmerzen, Beweglichkeitseinschränkung, Sensibilitätsstörungen an Hand und -gelenk rechts) hinreichend zu erklären vermochte. Dr. med. W.________ vom Institut Z.________ kam im Gutachten vom 18. Oktober 2001 zum Schluss, die objektiv einzig klar fassbaren Ganglien seien nicht geeignet, eine vollständige Gebrauchsunfähigkeit im gesamten Handbereich fassbar zu machen. Definiere man Aggravation als Überbewertung geringfügiger Krankheitserscheinungen und Simulation als zur Schau Stellung inexistenter Behinderungen, müsse das Verhalten des Versicherten mindestens zwischen diesen Bereichen liegend angesiedelt werden. Anlässlich der beruflichen Abklärung in der BEFAS (Bericht vom 16. November 2004) zeigte sich ein deutlich selbstlimitierendes Verhalten. Der Handspezialist Dr. med. O.________ konnte aus neurologischer Sicht keine pathologischen Befunde erheben; der Versicherte war austherapiert (Bericht vom 9. Dezember 2004). Der Neurologe Dr. med. I.________ kam zum Ergebnis, es müsse an eine funktionell überlagerte Problematik gedacht werden (Bericht vom 13. Dezember 2004). Ein entzündliches Geschehen bestand nicht, insbesondere waren keine Hinweise für eine muskulo-skelettale Beteiligung an der Psoriasis vulgaris vorhanden (vgl. Bericht des Dr. med. L.________ vom 6. April 2006). Laut Bericht der behandelnden Psychiaterin Dr. med. G.________ vom 1. Juli 2005, welche eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) sowie Verdacht auf narzisstische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.8) diagnostizierte, divergierten die Angaben des Versicherten im Anamnesegespräch teilweise zum Bericht der BEFAS. Affektiv wirke er extrem depressiv-leidend, verzweifelt, vordergründig völlig angepasst im Sinne, alles tun zu wollen, damit sich seine Situation verbessere. Im weiteren Verlauf verweigere er sich im Gespräch mehr und mehr. Er wirke in hohem Mass passiv-agressiv und sei nicht bereit, sich auf eine Selbstreflexion einzulassen. Er funkioniere nach dem Alles-oder-nichts-Prinzip. 
4.2 Die Vorinstanz ist in einlässlicher Würdigung der umfangreichen medizinischen und weiteren Akten zum Schluss gelangt, dass zur Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit auf das Gutachten der BEFAS abzustellen ist. Aufgrund der Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung als offensichtlich unrichtig oder unvollständig erscheinen lassen. Die im kantonalen Verfahren eingereichten Beweismittel belegen zwar ein im April 2006 erlittenes Schleudertrauma der HWS mit myotendinotischem Cervikal- und Lumbalsyndrom (vgl. auch den letztinstanzlich produzierten Bericht des Spitals F.________ vom 26. Januar 2007); der Beschwerdeführer übersieht mit diesem Einwand tatsächlicher Natur aber, dass das Gericht in zeitlicher Hinsicht nur den Sachverhalt, wie er sich bis zum Erlass des Einspracheentscheids entwickelt hat, berücksichtigen darf (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366; vgl. auch 131 V 133 S. 136). Dasselbe gilt hinsichtlich des von Dr. med. L.________ (Bericht vom 6. April 2006) neu geäusserten Verdachts auf ein neuropathisches Schmerzsyndrom im Thenarbereich (Dig. I und II rechts; CRPS II). Selbst wenn die letztinstanzlich aufgelegten medizinischen Unterlagen novenrechtlich zu berücksichtigen wären, ergäben sich keine neuen relevanten Anhaltspunkte. Laut Bericht des Zentrums D.________ vom 3. November 2006 konnte im Sinne einer "anhaltenden sympathischen Störung" und teilweisen Erklärung der Schmerzen in der rechten Hand insoweit ein objektiver Befund festgestellt werden, als die (vom Versicherten selbst durchgeführte) Eistherapie zu einer unterschiedlichen Reaktion an der linken (normale Erwärmung) gegenüber der rechten Hand geführt habe. Indessen haben die BEFAS-Gutachter vermerkt, dass die Temperaturdifferenz durch das dauernde Auftragen von kühlendem Gel auf der rechten Hand zu erklären war. Dazu nimmt das Zentrum D.________ nicht Stellung. Schliesslich hat die Vorinstanz ausführlich dargelegt, weshalb die Angaben des Dr. med. V.________ zur Arbeitsunfähigkeit (vgl. Bericht vom 4. Juni 2004) insgesamt nicht in einem wesentlichen Widerspruch zur BEFAS-Einschätzung stehen. Es wird auf die nicht zu beanstandenden Erwägungen im angefochten Entscheid verwiesen. 
4.3 Was den psychischen oder geistigen Gesundheitszustand und dessen Auswirkungen anbelangt, hat die Vorinstanz in Berücksichtigung des Berichts der behandelnden Psychiaterin Frau Dr. med. G.________ vom 1. Juli 2005 in antizipierter Beweiswürdigung auf weitere Abklärungen verzichtet. Sie erwog, dass die darin als Hauptdiagnose erwähnte anhaltende somatoforme Schmerzstörung die Annahme einer rechtserheblichen Arbeitsunfähigkeit nicht zuliess. Die vorinstanzliche Verneinung dieser Rechtsfrage erfolgte mit der zutreffenden Begründung, dass die von der Rechtsprechung aufgestellten besonderen Kriterien (vgl. BGE 130 V 352 E. 3.3 S. 358 f.) nicht erfüllt waren. Der von der behandelnden Psychiaterin weiter diagnostizierte Verdacht auf eine narzisstische Persönlichkeitsstörung liess sich gestützt auf die Akten nicht erhärten. Im Übrigen hielt Frau Dr. med. G.________ zumindest teilweise die Ausübung einer erwerblichen Tätigkeit für zumutbar, wenn sie ausdrücklich berufliche Massnahmen befürwortete. Auch aus dem letztinstanzlich aufgelegten Bericht dieser Ärztin vom 12. Februar 2007 (soweit novenrechtlich überhaupt zu berücksichtigen) ergeben sich keine neuen Gesichtspunkte. Es ist auf den vor Bundesgericht eingereichten Bericht des Zentrums D._______ vom 2. November 2006 hinzuweisen, wonach die Diagnose einer Somatisierungsstörung im Rahmen einer schweren Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen, histrionischen und zwanghaften Zügen nicht bestätigt werden konnte. Insgesamt ist der angefochtene Entscheid auch in Bezug auf die vom kantonalen Gericht verneinte Frage, ob ein geistiger oder psychischer Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit vorliege, nicht zu beanstanden. 
5. 
Streitig und zu prüfen bleibt, wie sich die zu berücksichtigende gesundheitliche Einschränkung in erwerblicher Hinsicht auswirkt. Der Beschwerdeführer bringt zu diesem Punkt unter Hinweis auf einzelne Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vor, das unbestrittenermassen gestützt auf die statistischen Durchschnittswerte der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) zu ermittelnde hypothetische Invalideneinkommen sei abweichend vom angefochtenen Entscheid um den praxisgemäss zulässigen Höchstabzug von 25 % (vgl. dazu BGE 126 V 75) herabzusetzen. Der Beschwerdeführer übersieht, dass dem Bundesgericht im vorliegenden Verfahren keine Ermessensüberprüfung zusteht. Der leidensbedingte Abzug könnte nur korrigiert werden, wenn eine Überschreitung oder ein Missbrauch des Ermessens im Sinne einer Bundesrechtsverletzung nach Art. 104 Abs. 1 lit. a OG vorläge. So verhält es sich nicht. Die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zitierten Urteile beschlagen Fälle, in welchen das Eidgenössische Versicherungsgericht nach Art. 132 lit. a altOG auf entsprechende Rüge hin auch die Unangemessenheit einer vorinstanzlichen Verfügung zu beurteilen hatte. Aufgrund der vorinstanzlich vorgenommenen Gegenüberstellung der beiden hypothetischen Einkommen resultiert ein Invaliditätsgrad von 35 %, welcher einen Anspruch auf Invalidenrente ausschliesst. 
6. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 OG in der Fassung vom 16. Dezember 2005, in Kraft seit 1. Juli 2006). 
Die unentgeltliche Verbeiständung kann gewährt werden (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG), da die Bedürftigkeit aktenkundig ist, die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die Vertretung geboten war (BGE 125 V 202 E. 4a und 372 E. 5b, je mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn sie später dazu im Stande ist. 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden ihm einstweilen in unentgeltlicher Rechtspflege vorgemerkt. 
4. 
Rechtsanwalt Dr. Jörg Blum, Luzern, wird als unentgeltlicher Anwalt des Beschwerdeführers bestellt, und es wird ihm für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'500.- ausgerichtet. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse Luzern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
Luzern, 25. Februar 2008 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Ursprung Grunder