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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_1147/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 25. Februar 2015  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Bundesrichter Seiler, Stadelmann, 
Gerichtsschreiber Klopfenstein. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwältin Heidi Koch-Amberg, 
 
gegen  
 
Amt für Migration des Kantons Luzern, 
 
Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern. 
 
Gegenstand 
Aufenthaltsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, vom 10. November 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Die kongolesische Staatsangehörige A.________ (geb. 1975) reiste im Juni 2002 illegal in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch, welches abgewiesen wurde. A.________ kam ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nach und heiratete am 11. November 2005 einen in der Schweiz niedergelassenen italienischen Staatsbürger, worauf sie eine Aufenthaltsbewilligung erhielt. Am 16. April 2008 verstarb der Ehemann.  
 
A.b. Mit Verfügung vom 22. Juni 2009 widerrief das Amt für Migration des Kantons Luzern die Aufenthaltsbewilligung von A.________ und wies sie aus der Schweiz weg. Gleichzeitig lehnte es ihr Gesuch um Familiennachzug für ihre beiden in der Heimat verbliebenen Kinder (geb. 1993 bzw. 1996) ab.  
 
B.  
 
 Dagegen erhob A.________ Beschwerde an das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern, welches das Verfahren aufgrund eines gegen sie eröffneten Strafverfahrens sistierte. Mit rechtskräftigem Urteil des Kriminalgerichts des Kantons Luzern vom 30. November 2012 wurde A.________ wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und Geldwäscherei zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Am 28. April 2014 wies das Departement die Beschwerde betreffend Aufenthaltsbewilligung ab. 
 
C.  
 
 Mit Beschwerde an das Kantonsgericht des Kantons Luzern beantragte A.________ die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für sich. Mit Urteil vom 10. November 2014 wies das Kantonsgericht die Beschwerde ab. Es erwog, schon vor dem Tod des Ehemannes habe die eheliche Verbundenheit zumindest bei der Beschwerdeführerin nicht mehr bestanden, so dass die Berufung auf ein Verbleiberecht gestützt auf Art. 4 Anhang I FZA (SR 0.142.112.681) rechtsmissbräuchlich sei. Es stützte sich dabei auf verschiedene Indizien (aussereheliche Beziehung seitens der Beschwerdeführerin zu einem Dritten schon zu Lebzeiten des Ehemannes; Begehung der Drogendelikte zusammen mit diesem Dritten; Aussage der Beschwerdeführerin im Strafverfahren, wonach diese Beziehung eine Liebesbeziehung und ausschlaggebend für ihren Einstieg in den Drogenhandel gewesen sei; problematische und stark belastete Beziehung zum Ehemann mit Gewalt zwischen den Ehegatten; Trennungs- bzw. Scheidungsabsichten des Ehemannes). Die Ehe habe weniger als drei Jahre gedauert, so dass kein Bewilligungsanspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG (SR 142.20) bestehe. Ein Härtefall nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG liege nicht vor, da die Beschwerdeführerin nur kurze Zeit in der Schweiz gelebt habe, erst mit 27 Jahren eingereist sei und ihre volljährigen Kinder, ihre Mutter sowie neun Geschwister nach wie vor in der Heimat lebten. Zudem wären allfällige Ansprüche nach Art. 50 AuG gemäss Art. 51 Abs. 2 lit. b AuG i.V.m. Art. 62 lit. b AuG aufgrund der dreijährigen Freiheitsstrafe erloschen. Die Nichtverlängerung der Bewilligung sei angesichts der Verurteilung und des schweren Verschuldens (grosse Menge Kokaingemisch, bei welcher die Beschwerdeführerin als Lieferantin fungiert habe) auch nicht unverhältnismässig. 
 
D.  
 
 A.________ erhebt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, ihr (auch aus humanitären Gründen) eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, eventuell die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
 
 Erwägungen:  
 
 
1.  
 
 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist zulässig, soweit die Beschwerdeführerin einen Aufenthaltsanspruch geltend macht (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). 
 
2.  
 
 Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen betreffend Verbleiberecht der Witwe eines verstorbenen EU-Angehörigen (Art. 4 Anhang I FZA i.V.m. Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70), das Erlöschen dieser Ansprüche bei rechtsmissbräuchlicher Berufung auf die bloss formal noch bestehende Ehe (BGE 130 II 113 E. 9 und 10 S. 129 ff.; Urteil 2C_417/2008 vom 18. Juni 2010 E. 4 und 5), die landesrechtlichen Ansprüche auf Bewilligung nach Beendigung der Ehegemeinschaft (Art. 50 AuG), das Erlöschen dieser Ansprüche (Art. 51 AuG) und die dazu erforderliche Verhältnismässigkeitsprüfung (Art. 96 AuG) zutreffend wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden. 
 
3.  
 
 Die vorinstanzliche Beurteilung, wonach sich die Beschwerdeführerin bereits vor dem Tod ihres Ehemannes rechtsmissbräuchlich auf die formal noch bestehende Ehe berufen habe, beruht auf einer Würdigung der konkreten Umstände und damit auf einer für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen Sachverhaltsfeststellung (Art. 105 BGG). Diese wird nicht offensichtlich unrichtig dadurch, dass die Vorinstanz den Arztbericht von Dr. B.________ vom 9. Mai 2014 wohl erwähnt, aber nicht ausdrücklich gewürdigt hat, zumal der Bericht knapp und kaum substantiiert ist; ebensowenig durch die Liebesbriefe des verstorbenen Ehemannes: Auch die Vorinstanz hat angenommen, dass seitens des Ehemannes allenfalls noch echte Gefühle bestanden hätten, nicht aber seitens der Beschwerdeführerin. Dies wird durch Briefe des Ehemannes nicht widerlegt. 
 
4.  
 
 Bei dieser verbindlichen Sachlage ist auch die rechtliche Würdigung der Vorinstanz mit Einschluss der Verhältnismässigkeitsprüfung nicht zu beanstanden, so dass die Beschwerde im vereinfachten Verfahren (Art. 109 BGG) unter Verweisung auf den vorinstanzlichen Entscheid für alles Übrige abzuweisen ist. 
 
5.  
 
 Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Verfahrens (Art. 66 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
 
 Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
 
 Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin      auferlegt. 
 
3.  
 
 Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 25. Februar 2015 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Klopfenstein