Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1F_8/2008 
 
Urteil vom 25. März 2008 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Aemisegger, Fonjallaz, 
Gerichtsschreiberin Gerber. 
 
Parteien 
X.________ AG, Gesuchstellerin, 
 
gegen 
 
Baukommission der Gemeinde Dürnten, Rütistrasse 1, 8635 Dürnten, 
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 
3. Kammer, Militärstrasse 36, Postfach, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 30. Januar 2008 (1C_168/2007). 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Mit Verfügung vom 28. Februar 2006 verpflichtete die Baukommission Dürnten die X.________ AG, die Feuerungsanlage (Boiler und Heizung) des Hotels und Restaurants X.________ in Oberdürnten bis zum 1. Mai 2006 zu sanieren. 
 
Auf Beschwerde der X.________ AG hob die Baurekurskommission III des Kantons Zürich die Verfügung insoweit auf, als darin die Sanierung des Boilers angeordnet wurde. Im Übrigen (betreffend Sanierung der Heizung) wurde die Verfügung von der Baurekurskommission sowie vom Verwaltungsgericht des Kantons Zürich bestätigt. 
 
Am 30. Januar 2008 wies das Bundesgericht die Beschwerde der X.________ AG gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil vom 19. April 2007 ab, soweit darauf einzutreten war (1C_168/2007). 
 
B. 
Am 13. März 2008 hat die X.________ AG ein Gesuch um Revision des bundesgerichtlichen Entscheids vom 30. Januar 2008 eingereicht. Sie ersucht überdies um die Gewährung der aufschiebenden Wirkung. 
 
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt (Art. 127 BGG). 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Die Gesuchstellerin beanstandet die Feststellung des Bundesgerichts (S. 5 oben, E. 3.2), wonach die neu zu installierende Heizung nachträglich, durch den Einbau zusätzlicher Düsen, den veränderten Bedingungen angepasst werden könne, als willkürlich und tatsachenwidrig; diese beruhe auf einem offensichtlichen Versehen. 
 
Das Bundesgericht hat jedoch keine eigenen Feststellungen zu dieser Frage getroffen, sondern hat ausgeführt, die Feststellungen der kantonalen Instanzen seien von der Beschwerdeführerin nicht genügend substantiiert bestritten worden, weshalb auf die diesbezügliche Rüge nicht eingetreten werden könne (Art. 42 Abs. 2 BGG). 
Inwiefern das Bundesgericht in diesem Zusammenhang in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt haben soll, legt die Gesuchstellerin nicht dar; dies ist auch nicht ersichtlich. 
Die Gesuchstellerin macht vielmehr geltend, es dürfe als Allgemeinwissen vorausgesetzt werden, dass der nachträgliche Einbau von zusätzlichen Brennerdüsen nicht möglich sei, weshalb ihre Rüge keiner weiteren Begründung bedurft hätte. Damit beanstandet sie die vom Bundesgericht gestellten Anforderungen an die Begründung von Sachverhaltsrügen und damit einen Rechtsstandpunkt. Die rechtliche Würdigung eines Sachverhalts berechtigt jedoch nicht zur Revision nach Art. 121 lit. d BGG
 
2. 
Nach dem Gesagten ist das Revisionsgesuch abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. Damit wird das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos. 
 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Gesuchstellerin die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird der Gesuchstellerin, der Baukommission der Gemeinde Dürnten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer, und dem Bundesamt für Umwelt schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 25. März 2008 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Féraud Gerber