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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_148/2008/bnm 
 
Verfügung vom 25. März 2008 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Fürsprecher Heinz T. Stadelmann, St. Jakob Strasse 37, 9000 St. Gallen, 
 
gegen 
 
Y.________, 
Beschwerdegegnerin, 
vertreten durch Amtsnotariat B.________. 
 
Gegenstand 
Arrest. 
 
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 25. Januar 2008 des Kantonsgerichts St. Gallen (Einzelrichter für Rekurse SchKG). 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 25. Januar 2008 des Kantonsgerichts St. Gallen, 
 
in Erwägung, 
dass der Beschwerdeführer (nach sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abweisender Verfügung vom 5. März 2008) die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 20. März 2008 zurückgezogen hat, die Beschwerde daher durch den Abteilungspräsidenten (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG), 
 
verfügt der Präsident: 
 
1. 
Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 25. März 2008 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
Raselli Füllemann 
Raselli Füllemann