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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_61/2009 
 
Urteil vom 25. März 2009 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard, 
Gerichtsschreiberin Hofer. 
 
Parteien 
S.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Hofer, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 31. Oktober 2008. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
A.a Der 1961 geborene S.________ war vom 2. August 1994 bis 8. Juni 2007 als Chauffeur in der Firma T.________ AG tätig und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 24. Oktober 2001 wurde er von einem Lieferwagen angefahren, wobei er sich verschiedene Verletzungen im Beckenbereich und einen Harnröhrenriss zuzog. Nach Abschluss der unfallbedingten Heilbehandlung sprach die SUVA ihm mit Verfügung vom 10. November 2004 mit Wirkung ab 1. Oktober 2004 eine Invalidenrente basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 20% und eine Integritätsentschädigung von 20% zu. Diese Verfügung wuchs unangefochten in Rechtskraft. 
A.b Infolge zunehmender Beschwerden machte S.________ im Juni 2006 einen Rückfall geltend. Es wurden daher in der Rehaklinik X.________ vom 27. März bis 10. Mai 2007 eine stationäre Behandlung und eine berufliche Abklärung durchgeführt. Da der Versicherte die bisherige Tätigkeit als Chauffeur aufgrund der Unfallfolgen nicht mehr ausüben konnte, nahm er am 1. August 2007 eine Tätigkeit im Überwachungsdienst der Firma Y.________ im Rahmen eines Pensums von 40% auf. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2007 sprach die SUVA ihm mit Wirkung ab 1. Juli 2007 eine Invalidenrente entsprechend einer Erwerbsunfähigkeit von 27% zu. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 26. Februar 2008 fest. 
 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde des S.________ wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Entscheid vom 31. Oktober 2008 ab. 
 
C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt S.________ beantragen, es sei ihm mit Wirkung ab 1. Juli 2007 eine Rente entsprechend einer unfallbedingten Invalidität von 35% zuzusprechen. 
 
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Beschwerde, während das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
Erwägungen: 
 
1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder der Unfallversicherung ist das Bundesgericht - anders als in den übrigen Sozialversicherungsbereichen (Art. 97 Abs. 1 BGG) - nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). 
 
2. 
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG), die Bemessung des Invaliditätsgrades nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG) und den Anspruch auf Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt betreffend die Ermittlung des ohne Invalidität erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen; BGE 129 V 222 E. 4.3 S. 224), die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch erzielbaren Einkommens (Invalideneinkommen) nach den vom Bundesamt für Statistik in der Lohnstrukturerhebung (LSE) ermittelten Tabellenlöhnen und die von diesen zulässigen Abzüge (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475 und E. 4.2.3 S. 481). Darauf wird verwiesen. 
 
3. 
Der im Zeitpunkt des Einspracheentscheids 47-jährige Beschwerdeführer leidet gemäss Austrittsbericht der Rehaklinik X.________ vom 23. Mai 2007 seit der vorderen und hinteren Beckenringfraktur an chronischen positions- und belastungsabhängigen Beckenschmerzen links. Da das längere Sitzen mit wiederholtem Krafteinsatz des linken Beines beim Kuppeln und die Mithilfe auf Baustellen, verbunden mit dem Hantieren von teilweise schweren Lasten nicht mehr zumutbar ist, kann der Versicherte die bisherige Tätigkeit als LKW-Fahrer nicht mehr ausüben. Hingegen ist es ihm nach nicht bestrittener Auffassung der Ärzte der Rehaklinik X.________ möglich, ganztags leichte bis mittelschwere Arbeiten zu verrichten. Wegen der Beschwerdekumulation im Tagesverlauf muss er jedoch zusätzliche Pausen von insgesamt rund einer Stunde pro Tage einlegen, welche am ehesten im Sinne einer verlängerten Mittagspause zu gewärtigen sind. 
 
4. 
4.1 Beim Einkommensvergleich berücksichtigte die Vorinstanz auf Grund der Angaben der früheren Arbeitgeberin Firma T.________ AG vom 14. Mai 2007 für das Jahr 2007 ein Jahreseinkommen von Fr. 65'224.-. Dieses wird vom Beschwerdeführer ausdrücklich als rechtmässig bezeichnet. 
 
4.2 Das Invalideneinkommen von Fr. 47'956.- ermittelte das kantonale Gericht anhand der Tabellenlöhne der LSE 2006, Tabelle TA1, Anforderungsniveau 4 für im privaten Sektor beschäftigte Männer. Wegen der Notwendigkeit der Einlegung einer zusätzlichen, rund einstündigen Pause pro Tag ging es von einer 35-Stunden-Woche aus. Auf dem so errechneten hypothetischen Einkommen von Fr. 50'481.- (Fr. 4732.- x 12 : 40 x 35 x 101.6 [Aufrechnung Lohnentwicklung 2007]) gewährte es wegen der leidensbedingten Einschränkung einen Abzug von 5%. Damit resultierte eine Erwerbseinbusse von 17'286.- (recte: 17'268.-) und ein Invaliditätsgrad von (gerundet) 27%. 
 
4.3 Der Beschwerdeführer beanstandet das Vorgehen des kantonalen Gerichts mit dem Argument, mit einem Abzug von lediglich 5% habe es den erheblichen Einschränkungen der Einsatz- und Belastungsfähigkeit nur ungenügend Rechnung getragen und somit das ihm zustehende Ermessen nicht korrekt ausgeübt. Ein Vergleich mit anderen höchstrichterlichen Entscheiden zeige, dass in Fällen, welche bezüglich Schwere der Verletzungen und der dadurch bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ähnlich gelagert seien, Abzüge in der Grössenordnung von 10% bis 20% getätigt worden seien. Mit Bezug auf den Beschwerdeführer sei insbesondere zu berücksichtigen, dass er seine angestammte Tätigkeit als Lastwagenchauffeur nicht mehr ausüben, nur noch 7 Stunden pro Tag leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Arbeiten verrichten und nicht länger in vorgeneigter Position verweilen könne, keinen Erschütterungen oder Vibrationen ausgesetzt werden dürfe, ihm nur noch kurzzeitiges Sitzen zumutbar sei und bereits bei gelegentlichem Stehen die Belastungsgrenze erreicht werde. Bei einem Abzug von 15% resultiere ein Invalideneinkommen von Fr. 42'909.- und damit ein Invaliditätsgrad von 35%, während ein Abzug von 10% einen Invaliditätsgrad von 30% zur Folge habe. 
 
5. 
5.1 Die Festlegung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn beschlägt eine typische Ermessensfrage und ist im Lichte der Kognitionsbefugnis (Art. 95 und Art. 105 BGG) letztinstanzlicher Korrektur nur dort zugänglich, wo das kantonale Gericht das Rechtsermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat, also bei Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung (BGE 132 V 393 E. 2.2 und 3.3 S. 396 und 399). Dies gilt auch auf dem Gebiet der Geldleistungen der Militär- und Unfallversicherung (Urteil 8C_664/2007 vom 14. April 2008, E. 8.1). Ermessensmissbrauch im Besonderen ist gegeben, wenn die Behörde zwar im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens bleibt, sich aber von unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Erwägungen leiten lässt oder allgemeine Rechtsprinzipien, wie das Verbot von Willkür und von rechtsungleicher Behandlung, das Gebot von Treu und Glauben sowie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt (BGE 130 III 611 E. 1.2 S. 615 und 123 V 150 E. 2 S. 152, je mit Hinweisen). 
 
5.2 Da der mit Blick auf die Behinderung zu gewährende Abzug nicht schematisch, sondern in Berücksichtigung der gesamten Umstände und nur dann vorzunehmen ist, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann, braucht hier der von der Rechtsprechung in anderen Fällen gewährte Abzug nicht näher analysiert zu werden und ist auch auf die in der Beschwerdeschrift erwähnten Urteile nicht weiter einzugehen. Zweck des Abzuges ist es, ausgehend von statistischen Werten ein Invalideneinkommen zu ermitteln, welches der im Einzelfall zumutbaren erwerblichen Verwertung der noch möglichen Verrichtungen im Rahmen der (Rest-)Arbeitsfähigkeit am besten entspricht. Massgebend ist der Einfluss der leidensbedingten Einschränkung, von Lebensalter, Anzahl Dienstjahren, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad auf das Invalideneinkommen (BGE 126 V 75 E. 5b/aa S. 79). 
 
5.3 Dem Alter kommt beim Beschwerdeführer mit Jahrgang 1961 noch keine wesentliche Bedeutung zu. Die Relevanz der Dienstjahre nimmt im privaten Sektor ab, je niedriger das Anforderungsprofil ist, weshalb sich dieser Aspekt für den Versicherten kaum nachteilig auswirkt. Nationalität und Aufenthaltskategorie spielen beim schweizerischen Staatsangehörigen ebenfalls keine Rolle. 
 
5.4 Die gesundheitlichen Einschränkungen hat die Vorinstanz in Nachachtung der Zumutbarkeitsbeurteilung der Ärzte der Rehaklinik X.________ mit der Anerkennung eines auf 35 Wochenstunden reduzierten Pensums ausreichend berücksichtigt. Sie können daher nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen, da sich damit eine doppelte Anrechnung derselben Gesichtspunkte ergäbe. Anders stellte sich die Rechtslage nur dann dar, wenn über das massgebende Beschäftigungspensum hinaus zusätzlichen Einschränkungen Rechnung zu tragen oder wenn die funktionelle Einschränkung ihrer besonderen Natur nach nicht ohne weiteres mit den Anforderungen vereinbar wäre, wie sie sich aus den gewöhnlichen betrieblichen Abläufen ergeben. So verhält es sich mit Blick auf das medizinische Zumutbarkeitsprofil vorliegend jedoch nicht. Da die Pensenreduktion wegen der verletzungsbedingt notwendigen Pausen faktisch einer Teilzeitbeschäftigung gleich kommt und der vorinstanzlich auf 5% veranschlagte Abzug vom Tabellenlohn nach dem Gesagten nicht die unmittelbar leidensbezogenen arbeitsmarktlichen Nachteile umfassen kann, ist er dem Kriterium des reduzierten Beschäftigungsgrades zuzurechnen. Männer mit einem Beschäftigungsgrad von maximal 89% werden, verglichen mit Männern, welche ein Vollzeitpensum ausüben, gemäss LSE 2006 (Tabelle T2* S. 16) auf dem Anforderungsniveau 4 überproportional tiefer entlöhnt. Anders verhält es sich mit Bezug auf das Anforderungsniveau 3, wo sich die Teilzeitbeschäftigung von 75% bis 89% im Vergleich zu einer Vollzeitbeschäftigung proportional lohnerhöhend auswirkt. Vorinstanz und Beschwerdegegnerin werfen unter Hinweis auf den Bericht der beruflichen Abklärung der Rehaklinik X.________ vom 15. Mai 2007 die Frage auf, ob angesichts der handwerklichen Qualifikationen des Versicherten nicht auf das Berufs- und Fachkenntnisse voraussetzende Anforderungsniveau 3 oder allenfalls einen Durchschnittswert aus Niveau 3 und 4 abzustellen sei. Selbst wenn die beruflichen Qualifikationen nicht abschliessend beurteilt werden, spricht dieser Aspekt jedenfalls gegen einen 5% übersteigenden Abzug vom Tabellenlohn gemäss Stufe 4. 
 
5.5 Zusammenfassend ist somit nicht zu erkennen, inwiefern das kantonale Gericht mit seiner Gesamteinschätzung der erwerblichen Auswirkung der einzelnen lohnwirksamen Faktoren die Grenze seines Ermessens überschritten oder dieses missbraucht haben sollte. Die Art und Weise, wie es den Invaliditätsgrad festgelegt hat, erweist sich daher als bundesrechtskonform. 
 
6. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 25. März 2009 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Ursprung Hofer