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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_241/2011 
 
Urteil vom 25. März 2011 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Gerichtsschreiber Schmutz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
IV-Stelle Glarus, Burgstrasse 6, 8750 Glarus, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
P._______, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Hardy Landolt, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom 16. Februar 2011. 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde vom 22. März 2011 (Poststempel) gegen den gemäss postamtlicher Bescheinigung am 18. Februar 2011 der IV-Stelle Glarus ausgehändigten Rückweisungsentscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom 16. Februar 2011, 
 
in Erwägung, 
dass die Beschwerde nicht innert der nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägigen, gemäss Art. 44 Abs. 1 BGG am 19. Februar 2011 begonnenen und nach Art. 45 Abs. 1 BGG am 21. März 2011 abgelaufenen Rechtsmittelfrist eingereicht worden ist, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde schon aus diesem Grund nicht einzutreten ist und die Beschwerdeführerin in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 BGG kostenpflichtig wird, 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 25. März 2011 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Meyer Schmutz