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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2F_6/2013 
 
Urteil vom 25. März 2013 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Bundesrichterin Aubry Girardin, 
Bundesrichter Donzallaz, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Gesuchstellerin, 
 
gegen 
 
Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Zürich, 
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Kammer. 
 
Gegenstand 
Annullierung einer Prüfung im Modul Wirtschaftswissenschaft, 
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 2C_70/2013 vom 18. Februar 2013. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
X.________ studiert(e) an der Universität Zürich Rechtswissenschaft im Bachelor-Studiengang. Am 5. Januar 2012 legte sie zum dritten Mal die Modulprüfung Wirtschaftswissenschaft ab. Am 6. Januar 2012 machte sie unter Hinweis auf ein Arztzeugnis, das ihr für den 3. bis 6. Januar 2012 Arbeitsunfähigkeit bescheinigt, geltend, sie habe die Prüfung wegen Krankheit in prüfungsunfähigem Zustand geschrieben, weshalb sie um Annullierung der Prüfung ersuchte. Am 22. Februar 2012 wurde ihr mitgeteilt, dass sie die Prüfung nicht bestanden habe, und mit Verfügung vom 24. Februar 2012 wies das Dekanat der Rechtswissenschaftlichen Fakultät das Annullierungsgesuch ab. Die kantonalen Rechtsmittel blieben erfolglos. Mit Urteil 2C_70/2013 vom 18. Februar 2013 trat das Bundesgericht auf die gegen das diesbezügliche Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 9. Januar 2013 erhobene Beschwerde mangels einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Begründung nicht ein. 
Mit Revisionsgesuch vom 14. März 2013 beantragt X.________ dem Bundesgericht, das Urteil 2C_70/2013 vom 18. Februar 2013 sei aufzuheben und es sei das bei den Akten liegende, dem Bundesgericht am 1. Februar 2013 per Post eingereichte Schreiben der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom 1. Februar 2013 zu berücksichtigen; es sei ein neuer materieller Entscheid zu fällen gestützt auf die neu zu berücksichtigende Tatsache, dass sie aufgrund einer chronischen psychiatrischen Erkrankung nur bedingte Einsicht in ihre gesundheitlichen Einschränkungen habe, und es sei ihr gestützt darauf die Wiederholung der Prüfung vom 5. Januar 2012 zu ermöglichen. 
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden. 
 
2. 
2.1 Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn einer der in Art. 121 - 123 BGG genannten Revisionsgründe gegeben ist. Die Gesuchstellerin beruft sich auf den Revisionsgrund von Art. 121 lit. d BGG; danach kann ein Entscheid revidiert werden, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. 
 
2.2 Das Bundesgericht hat am 18. Januar 2013 einen Nichteintretensentscheid gefällt. Der angerufene Revisionsgrund muss sich auf den massgeblichen Nichteintretensgrund beziehen. 
Die Gesuchstellerin führt aus, sie habe am 1. Februar 2013 "kommentarlos" ein vom 1. Februar 2013 datiertes Arztzeugnis ihres Psychiaters zuhanden des Bundesgerichts zur Post gegeben; es müsse am Montag, 4. Februar 2013, beim Gericht eingetroffen sein. 
Bei den Akten des Verfahrens 2C_70/2013 befinden sich folgende Eingaben der Gesuchstellerin: Eine mit A-Post versandte Beschwerdeanmeldung vom 15. Januar 2013, welcher ein unvollständiges Exemplar des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 9. Januar 2013 beigelegt ist; eine ebenfalls mit A-Post versandte sieben Zeilen aufweisende Rechtsschrift vom 20. Januar 2013, wobei gleichzeitig aufforderungsgemäss ein vollständiges Exemplar des verwaltungsgerichtlichen Urteils nachgereicht wurde; ferner ging am 25. Januar 2013 ein kurzes Schreiben vom 23. Januar 2013 ein, welchem die Kopie einer Visitenkarte der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich, Sozialpsychiatrisches Zentrum Limmattal, beigelegt war; schliesslich traf beim Bundesgericht am 6. Februar 2013 ein undatiertes Schreiben ein, welchem allein das über die Beschwerdemodalitäten informierende Schreiben des Bundesgerichts vom 17. Januar 2013 beigefügt war. Ein am 1. Februar 2013 zur Post gegebenes Dokument enthält das Dossier 2C_70/2013 nicht. 
Es wäre Sache der Gesuchstellerin zu belegen, dass die von ihr behauptete Sendung dem Bundesgericht zugekommen sei. Sie tut dies nicht. Der entsprechende Nachweis bliebe indessen ohne Nutzen. Beim Dokument, das sie im ersten Verfahren eingereicht haben will, handelt es sich um eine von Dr. med. Konrad Hitz, Oberarzt des Zentrums für Soziale Psychologie Ambulatorium Limmattal, am 1. Februar 2013 ausgestellte Erläuterung zur im ursprünglichen kantonalen Verfahren aufgelegten Krankschreibung vom 3. bis 6. Januar 2012. Die Gesuchstellerin hätte im kantonalen Verfahren jeden Anlass gehabt, eine solche Erläuterung beizubringen; im Verfahren 2C_70/2013 wäre sie mithin ein nach Art. 99 BGG unzulässiges Novum gewesen. Ohnehin aber wäre damit der durch Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG vorgegebenen Begründungspflicht nicht Genüge getan worden. Selbst wenn die fragliche Bestätigung dem Bundesgericht vorgelegen hätte, wäre sie im Hinblick auf die Beurteilung der Formgültigkeit der Beschwerde offensichtlich nicht erheblich gewesen. 
Der geltend gemachte Revisionsgrund ist nicht gegeben. Das Gesuch ist ohne Schriftenwechsel abzuweisen (Art. 127 BGG). 
 
2.3 Die bundesgerichtlichen Kosten (Art. 65 BGG) sind der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird der Gesuchstellerin, der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 25. März 2013 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller