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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_885/2012 
 
Urteil vom 25. März 2013 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Kernen, Präsident, 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Glanzmann, 
Gerichtsschreiber Attinger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
L.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Ausgleichskasse Basel-Landschaft, 
Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Rückerstattung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid 
des Kantonsgerichts Basel-Landschaft 
vom 20. September 2012. 
 
Sachverhalt: 
L.________ bezieht Ergänzungsleistungen (EL) zur Altersrente. Nachdem er der Ausgleichskasse Basel-Landschaft im Februar 2012 mitgeteilt hatte, dass seine Ehefrau seit 17. Oktober 2011 einer Teilzeitbeschäftigung nachgeht, nahm die Kasse mit Verfügung vom 6. März 2012 und Einspracheentscheid vom 5. Juni 2012 rückwirkend ab November 2011 eine Neuberechnung der Ergänzungsleistungen vor und forderte gleichzeitig die unrechtmässig bezogenen Betreffnisse (Differenz zwischen ausgerichteten Leistungen und effektivem Anspruch) vom Versicherten zurück. 
Das Kantonsgericht Basel Landschaft wies die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde ab (Entscheid vom 20. September 2012). 
L.________ führt Beschwerde ans Bundesgericht mit dem sinngemässen Antrag, bei der Neuberechnung der Ergänzungsleistungen für die Monate November und Dezember 2011 sei der jährliche Freibetrag von Fr. 1500.- ungekürzt (nicht bloss pro rata temporis) zu gewähren, was zur entsprechenden Verringerung des Rückforderungsbetrages für die beiden genannten Monate führe. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG). Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde ans Bundesgericht zu prüfen, ob der angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen (u.a.) Bundesrecht verletzt (Art. 95 lit. a BGG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2. 
Unter sämtlichen Verfahrensbeteiligten ist zu Recht unbestritten, dass der Beschwerdeführer die in den Monaten November und Dezember 2011 zufolge rückwirkender Neuberechnung unrechtmässig bezogenen EL-Betreffnisse zurückzuerstatten hat (Art. 25 Abs. 1 erster Satz ATSG [SR 830.1]). Streitig und nachfolgend zu prüfen ist einzig, auf welche Weise der jährliche Freibetrag im Rahmen dieser Neuberechnung zu berücksichtigen ist. 
 
3. 
Nach Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG (SR 831.30) werden Erwerbseinkünfte (zu zwei Dritteln) nur soweit als Einnahmen angerechnet, als sie bei Ehepaaren jährlich Fr. 1500.- übersteigen. Die Ausgleichskasse rechnete das von der Ehefrau im November und Dezember 2011 erzielte Erwerbseinkommen auf ein Jahr hoch und brachte davon den erwähnten Freibetrag in Abzug. Der Beschwerdeführer bemängelt, dass er durch dieses Vorgehen lediglich in den Genuss eines pro-rata-Anteils des jährlichen Freibetrags gelange, wogegen der letzte Satz von Rz. 3421.04 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL), gültig ab 1. April 2011 (Stand 1. Januar 2013), ausdrücklich vorschreibe, dass der Freibetrag auch dann voll zu berücksichtigen sei, wenn das Einkommen nur während eines Teils des für die Berechnung der EL massgebenden Jahres erzielt wurde. 
Der Beschwerdeführer übersieht indessen, dass diese auf die Rechtsprechung zurückgehende Verwaltungspraxis (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts P 8/71 vom 29. September 1971 E. 3c und 3d, in ZAK 1972 S. 62 nur als Leitsatz wiedergegeben) nicht zur Anwendung gelangt, wenn im Laufe des Kalenderjahres - wie hier mit der Aufnahme einer Teilerwerbstätigkeit durch die Ehefrau - eine voraussichtlich längere Zeit dauernde wesentliche Erhöhung der anrechenbaren Einnahmen eintritt. In derartigen Fällen sind nach Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV (SR 831.301) die neuen, auf ein Jahr umgerechneten Einnahmen massgebend (E. 3c in fine des hievor angeführten Urteils P 8/71; Rz. 3414.02 WEL). Die von der Ausgleichskasse nach diesen Grundsätzen vorgenommene, vom kantonalen Gericht bestätigte (und in rein masslicher Hinsicht unbestritten gebliebene) Neuberechnung (wie auch die entsprechende Rückforderung) ist nicht zu beanstanden. 
 
4. 
Die im Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG offensichtlich unbegründete Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren abzuweisen. 
 
5. 
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde mit Zwischenentscheid vom 12. November 2012 zufolge Aussichtslosigkeit abgewiesen. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 25. März 2013 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kernen 
 
Der Gerichtsschreiber: Attinger