Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_220/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 25. März 2014  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Mathys, Präsident, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,  
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme (Körperverletzung etc.), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 24. Januar 2014. 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.  
 
 Am Abend des 11. April 2012, um ca. 22.15 Uhr, parkierte der Beschwerdeführer sein Fahrzeug auf einem öffentlichen Parkfeld beim Flughafen Kloten. Als die Parkzeit abzulaufen drohte, fuhr er etwas weiter vorne auf ein anderes Parkfeld, welches soeben frei geworden war. Dies wurde von zwei Polizisten beobachtet, die ihn deswegen büssen wollten. In der Folge kam es zu einer Auseinandersetzung, deren Ablauf von den Beteiligten unterschiedlich dargestellt wird. 
 
 Am 16. April 2012 erstattete der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft in Kloten Strafanzeige gegen die beteiligten Polizisten wegen Körperverletzung, unterlassener Hilfeleistung und Amtsmissbrauchs. Die Staatsanwaltschaft stellte die Untersuchung am 31. Januar 2013 ein. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich am 24. Januar 2014 ab. 
 
 Der Beschwerdeführer beantragt beim Bundesgericht, der Fall solle nochmals von Grund auf durch eine unabhängige Behörde untersucht werden. 
 
2.  
 
 Zur Beschwerde in Strafsachen ist nach Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG berechtigt, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG hat die Privatklägerschaft ein solches Interesse, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann. Keine Zivilansprüche im Sinne dieser Bestimmung sind solche, die sich - wie hier - aus dem öffentlichen Recht, nämlich aus dem Haftungsrecht des Kantons Zürich, ergeben (BGE 131 I 455 E. 1.2.4 S. 461). Die Einstellung des Strafverfahrens kann sich in solchen Fällen nicht auf die Beurteilung von Zivilansprüchen auswirken. 
 
 Indessen anerkennt die Rechtsprechung gestützt auf Art. 10 Abs. 3 BV, Art. 3 und 13 EMRK, Art. 7 UNO-Pakt II sowie Art. 13 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe einen Anspruch des Betroffenen auf wirksamen Rechtsschutz (BGE 138 IV 86 E. 3.1.1 S. 88). Anspruch auf eine wirksame und vertiefte amtliche Untersuchung hat, wer in vertretbarer Weise geltend macht, von einem Polizeibeamten misshandelt worden zu sein (Urteil 1B_534/2012 vom 7. Juni 2013 E. 1.2.2). 
 
 Der Beschwerdeführer behauptet. er sei bei dem Vorfall derart schwer verletzt worden, dass ein Arzt hätte beigezogen werden müssen, was jedoch unterlassen wurde (angefochtener Beschluss S. 5 E. 3.1.1; vgl. auch Beschwerde S. 1). Damit hat er ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids. 
 
 Auf die Beschwerde ist unter dem Gesichtswinkel der Legitimation einzutreten. 
 
3.  
 
 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe auf der Untersuchung durch eine ausserkantonale Behörde bestanden. Dies und auch ein Rechtsbeistand seien ihm verweigert worden (Beschwerde S. 2). Weder aus der Beschwerde noch aus dem angefochtenen Beschluss ergibt sich, dass der Beschwerdeführer diese Rügen bereits vor der Vorinstanz vorgebracht hätte. Sie sind deshalb neu und vor Bundesgericht unzulässig (Art. 99 BGG). 
 
4.  
 
 Der Beschwerdeführer wirft dem untersuchenden Staatsanwalt vor, er habe mehrfach versucht, Zeugen zu manipulieren und zu Aussagen zu bewegen, die die Polizisten entlasteten (Beschwerde S. 2). Er sagt indessen nicht, um welche Zeugen und um welche Manipulationen es geht. Damit genügt die Beschwerde den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht, wonach sich aus ihrer Begründung ergeben muss, inwieweit der angefochtene Beschluss nach Auffassung des Beschwerdeführers gegen das Recht verstossen soll. Gestützt auf seine Vorbringen kann das Bundesgericht die Frage einer Befangenheit des Staatsanwalts nicht prüfen. 
 
5.  
 
 Zur Hauptsache bemängelt der Beschwerdeführer den Sachverhalt, von dem die Vorinstanz ausgegangen ist. 
 
 Die Beweiswürdigung und die darauf beruhenden tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz können vor Bundesgericht angefochten werden, wenn sie offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV sind. Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 137 I 1 E. 2.4). Die angebliche Willkür ist in der Beschwerde präzise zu rügen, und die Rüge ist zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG). 
 
 Die Beschwerde genügt diesen Anforderungen nicht. Der Beschwerdeführer schildert nur seine Darstellung der Ereignisse, ohne dass sich daraus ergäbe, inwieweit die Vorinstanz in Willkür im oben umschriebenen Sinn verfallen sein soll. So stützt sich die Vorinstanz nicht nur auf verschiedene Aussagen, sondern auch auf eine Video-Aufzeichnung, die nur wenige Stunden nach dem Vorfall bei einer nahe gelegenen Tankstelle gemacht wurde. Darauf ist der Beschwerdeführer zu sehen, der mit offensichtlichem Appetit isst, trinkt und raucht und in bester körperlicher Verfassung und bei guter Laune ist (Beschluss S. 16). Zur Schlussfolgerung der Vorinstanz, diese Aufnahme stehe im Widerspruch zu seinen Aussagen, äussert sich der Beschwerdeführer nicht. Folglich vermag er der Vorinstanz auch keine Willkür vorzuwerfen. 
 
6.  
 
 Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass das Leisten eines Kostenvorschusses seine finanziellen Möglichkeiten übersteigen würde (Beschwerde S. 2). Das Vorbringen ist als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entgegenzunehmen. Dieses kann in Anwendung von Art. 64 BGG indessen nicht gutgeheissen werden, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 25. März 2014 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Mathys 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn