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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_223/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 25. März 2014  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber Batz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
S.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Unbekannt,  
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Materie unbekannt, 
 
Beschwerde gegen einen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts. 
 
 
Nach Einsicht  
in die mit Eingabe vom 4. Februar 2014 erhobene Beschwerde des   S.________ gegen einen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts, 
in die Verfügung des Bundesgerichts vom 11. Februar 2014 u.a. betreffend Mängel der Rechtsschrift im Sinne von Art. 42 Abs. 2 und 5 BGG (Gültigkeitsanforderungen an Beschwerden sowie fehlender angefochtener Entscheid als Beschwerdebeilage), 
 
 
in Erwägung,  
dass der Beschwerdeführer vom Bundesgericht mit Verfügung vom 11. Februar 2014 namentlich auf den Formmangel der fehlenden Beilage (angefochtener vorinstanzlicher Entscheid) hingewiesen und er gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG aufgefordert wurde, bis spätestens am 3. März 2014 den vorinstanzlichen Entscheid beizubringen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe, 
dass indessen der Beschwerdeführer diesen ihm vom Gericht angezeigten Formmangel innert der gesetzten Frist nicht behoben hat, weshalb bereits aus diesem Grunde ein unzulässiges Rechtsmittel vorliegt, 
dass überdies die Beschwerde vom 4. Februar 2014 den weiteren, in Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG statuierten Formerfordernissen ebenfalls nicht zu genügen vermag, worauf das Bundesgericht den Beschwerdeführer ebenso wie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit am 11. Februar 2014 ausdrücklich hingewiesen hat, wobei das entsprechende Verfügungsschreiben des Gerichts unbeantwortet geblieben ist, 
dass deshalb auf die - offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht eingetreten werden kann, 
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin bzw. der von ihr gemäss Art. 108 Abs. 2 BGG damit betraute Einzelrichter zuständig ist, 
 
 
erkennt der Einzelrichter:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesverwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 25. März 2014 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Ursprung 
 
Der Gerichtsschreiber: Batz