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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1B_102/2021  
 
 
Urteil vom 25. März 2021  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
unbekannt, 
Beschwerdegegner, 
 
Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, 
Postfach, 8953 Dietikon. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Sistierung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 16. Februar 2021 (UH200325). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Am 10. September 2020 sistierte die Staatsanwaltschaft Limmattal/ Albis das Strafverfahren CYC/2020/10000226 wegen Betrugs etc. gegen eine unbekannte Täterschaft mit der Begründung, es sei trotz umfassenden Ermittlungen nicht gelungen, die Täter zu identifizieren. 
 
Am 9. Oktober 2020 erhob A.________ gegen die Verfahrenssistierung Beschwerde und ersuchte sinngemäss, ihr die (abgelaufene) Beschwerdefrist wiederherzustellen. 
 
Am 16. Februar 2021 wies das Obergericht des Kantons Zürich das Fristwiederherstellungsgesuch ab und trat auf die Beschwerde nicht ein. 
 
Mit Eingabe vom 25. Februar 2021 beantragt A.________ sinngemäss, diesen Entscheid aufzuheben und das Strafverfahren fortzuführen, das sich keineswegs gegen "unbekannt" richte, sei doch der Betrüger namentlich bekannt. 
 
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. 
 
2.  
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid, mit dem das Obergericht das Fristwiederherstellungsgesuch der Beschwerdeführerin abgewiesen hat und auf ihre Beschwerde gegen die Sistierungsverfügung der Staatsanwaltschaft nicht eingetreten ist; dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen zulässig (Art. 78 Abs. 1, Art. 80 BGG). Er schliesst das Verfahren indessen nicht ab; es handelt sich mithin um einen Zwischenentscheid, gegen den die Beschwerde zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur (BGE 133 IV 139 E. 4) bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Die zweite Voraussetzung fällt vorliegend ausser Betracht. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG hat die Beschwerdeführerin darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind; bei der Anfechtung von Zwischenentscheiden hat sie die Tatsachen anzuführen, aus denen sich der nicht wiedergutzumachende Nachteil ergeben soll, sofern dies nicht offensichtlich ist (BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47; zum Ganzen: BGE 141 IV 284 E. 2.3 S. 287; 289 E. 1.3 S. 292). 
 
Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern ihr durch die angefochtene Sistierungsverfügung und damit auch durch die Abweisung des Gesuchs, ihr die Frist für deren Anfechtung wiederherzustellen, ein nicht wiedergutzumachender Nachteil erwachsen könnte. Das ist auch nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin braucht bloss den Namen der von ihr als Betrüger bezeichneten Person und ihre Verdachtsgründe der Staatsanwaltschaft mitzuteilen; wenn sich der von ihr Beschuldigte objektiv als tatverdächtig erweisen sollte, wird das Strafverfahren gegebenenfalls wieder aufzunehmen sein. Auf die Beschwerde ist damit im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten, wobei auf die Erhebung von Kosten ausnahmsweise verzichtet werden kann. 
 
 
 Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 25. März 2021 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Chaix 
 
Der Gerichtsschreiber: Störi