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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
8C_633/2020  
 
 
Urteil vom 25. März 2021  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione, 
Gerichtsschreiberin Riedi Hunold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, vertreten durch Rechtsanwältin Tania Teixeira, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 7. September 2020 (S 2019 115). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________, geboren 1970, leidet an Multipler Sklerose (MS). Deswegen bezog er ab 1. Juni 2010 eine ganze und ab 1. Oktober 2010 eine halbe Invalidenrente der Invalidenversicherung. Ab 1. März 2012 war er zu einem 50 %-Pensum bei der Firma B.________ angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 2. Oktober 2013 stürzte er beim Heckenschneiden von der Leiter und zog sich u.a. Verletzungen am rechten Bein und am linken Ellenbogen zu. Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Mit Verfügung vom 27. Februar 2017 sprach sie A.________ eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 30 % zu und verneinte den Anspruch auf eine Invalidenrente. Unter Beizug des von der IV-Stelle in Auftrag gegebenen polydisziplinären Gutachtens der medaffairs AG (nachfolgend: MEDAS-Gutachten) vom 16. Juli 2018 resp. dessen Ergänzung vom 27. März 2019 bestätigte sie dies mit Einspracheentscheid vom 31. Juli 2019. 
 
B.   
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 7. September 2020 ab. 
 
C.   
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und ihm rückwirkend ab 1. August 2016 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % zuzusprechen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).  
 
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).  
 
2.   
Streitig ist, ob die Vorinstanz zu Recht einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung verneint hat. 
 
3.   
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG), namentlich bei Fällen, in welchen vor dem Unfall die Leistungsfähigkeit gesundheitsbedingt reduziert ist (Art. 28 Abs. 3 UVV; Urteil 8C_847/2015 vom 2. September 2016 E. 4.1 sowie E. 6.1 unten) oder ein einheitlicher Gesundheitsschaden vorliegt (Art. 36 Abs. 2 UVG), zutreffend dargelegt. Dasselbe gilt für die Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG), insbesondere das Validen- (BGE 141 V 1 E. 5.4 S. 3; 134 V 322 E. 4.1 S. 326; Urteil 8C_721/2017 vom 26. September 2018 E. 3.4.2) und Invalideneinkommen (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296; Urteil 8C_227/2018 vom 14. Juni 2018 E. 4.2), und die beweisrechtlichen Anforderungen an eine ärztliche Stellungnahme (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 251 E. 3a S. 352), namentlich bei versicherungsinternen Berichten (BGE 135 V 465 E. 4.6 S. 471). Darauf wird verwiesen. 
 
4.   
Die Vorinstanz erwog, die unfallbedingten Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien von den krankheitsbedingten abgrenzbar. Gemäss dem MEDAS-Gutachten vom 16. Juli 2018 seien nur die Beschwerden am oberen Sprunggelenk (OSG) auf den Unfall vom 2. Oktober 2013 zurückzuführen. Der orthopädische Teilgutachter habe für mittelschwere und schwere Tätigkeiten eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert, in einer leichten körperlichen Tätigkeit habe er den Beschwerdeführer als zu 70 % arbeitsfähig erachtet und dies mit einem vermehrten Pausenbedarf begründet. Der neurologische Experte habe die festgestellten Einschränkungen vollständig der Multiplen Sklerose zugeordnet. Auch der neuropsychologische Sachverständige habe die mittelschwere bis schwere kognitive Störung im Rahmen der Multiplen Sklerose als erklärbar gesehen und festgehalten, in seinem Fachbereich liege kein durch den Unfall bedingter Gesundheitsschaden vor. Eine Wechselwirkung oder gegenseitige Verstärkung werde von den MEDAS-Experten nicht postuliert. Der vom neuropsycholgischen Teilgutachter angeführte mögliche Einfluss der Schmerzen auf das kognitive Leistungsvermögen reiche nach der Rechtsprechung nicht aus. An diesem Ergebnis vermöge auch die Stellungnahme des Dr. med. C.________, Facharzt für Neurologie, vom 24. August 2016, die den Experten bekannt gewesen sei, nichts zu ändern. Ebenfalls nichts zu seinen Gunsten könne der Beschwerdeführer aus dem Bericht des Kreisarztes Dr. med. D.________, Facharzt für Neurologie, Suva, vom 7. Februar 2017 ableiten, da dieser letztlich auch alleine die OSG-Beschwerden auf den Unfall zurückführe. Der Einwand, die Multiple Sklerose sei stabil und die Einschränkungen bestünden wie von Dr. med. C.________ in seinem Bericht vom 16. Juni 2010 beschrieben, sei aktenwidrig, da sich die unfallfremde Gesundheitssituation seit der Zusprache der Rente der Invalidenversicherung nachweislich verschlechtert habe. Soweit die MEDAS-Experten von einer stabilen Symptomatik sprächen, handle es sich um einen Vergleich des Zustandes im Dezember 2017 mit jenem im Februar 2017, als die MS-bedingte Verschlechterung bereits eingetreten sei. Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, auf das orthopädische Teilgutachten könne mangels Berücksichtigung der Ellenbogenbeschwerden nicht abgestellt werden, sei mit der Suva festzustellen, dass sich diese im Zeitpunkt der Prüfung der Rentenfrage noch nicht bemerkbar gemacht hätten. Sie seien im Rahmen einer Revision zu berücksichtigen, was die Suva ausdrücklich bestätige. Dem Bericht des Hausarztes, Dr. med. E.________, Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 10. September 2019, der nach dem Einspracheentscheid datiere, sei nicht zu entnehmen, wann die Hüftbeschwerden entstanden seien. Da nur der Sachverhalt bis Erlass des Einspracheentscheids beurteilt werden könne, seien auch diese im Rahmen einer Revision zu berücksichtigen. In erwerblicher Hinsicht ging die Vorinstanz beim Valideneinkommen von jenem aus, das die Treuhandfirma des Unternehmens der Ehefrau des Beschwerdeführers als mutmassliches Einkommen ohne Unfall für 2013 bis 2016 angegeben hatte (Fr. 2000.-/Monat). In der Folge verneinte das kantonale Gericht hinsichtlich des vor dem Unfall erzielten Lohnes von Fr. 2000.-/Monat gestützt auf den Gesamtarbeitsvertrag für die Reinigungsbranche Deutschschweiz ein unterdurchschnittliches Valideneinkommen. Zum Invalideneinkommen hielt die Vorinstanz fest, es sei nicht zu beanstanden, dass die Suva diesbezüglich auf die Tabelle der Lohnstrukturerhebung (LSE) 2016, Kompetenzniveau 1, Total Männer, abgestellt habe. Die dem Beschwerdeführer noch zumutbaren Arbeiten würden auch in produktionsnahen Betrieben angeboten, weshalb es sich nicht rechtfertige, bloss auf die durchschnittlichen Einkommen im Dienstleistungssektor abzustellen. Der von der Suva gewährte leidensbedingte Abzug von 15 % sei nicht zu beanstanden und das Invalideneinkommen von Fr. 28'391.45 korrekt. Die Suva habe die Vergleichseinkommen zutreffend bemessen und einen negativen Invaliditätsgrad von -18 % ermittelt, so dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe. Abschliessend bestätigte die Vorinstanz die von der Suva zugesprochene Integritätsentschädigung und verwies darauf, dass über eine Integritätsentschädigung infolge der über die OSG-Beschwerden hinausgehenden Unfallfolgen später entschieden werde. Die neuropsychologischen Beeinträchtigungen habe die Suva zu Recht nicht mit einer Integritätsentschädigung entgolten, da diese unfallfremd seien. 
 
5.  
 
5.1. Der Beschwerdeführer rügt eine unrichtige Feststellung des rechtsrelevanten Sachverhalts, indem die Vorinstanz die gegenseitige Beeinflussung der unfall- und krankheitsfremden Auswirkungen ausser Acht gelassen habe.  
 
5.2. Soweit er sich erneut auf den Bericht des Dr. med. C.________ vom 10. Juni 2010 stützt, setzt er sich mit der vorinstanzlichen Begründung, weshalb auf diesen zur Prüfung der Rentenfrage nicht abgestellt werden könne, nicht auseinander. Es ist denn auch nicht offensichtlich, inwiefern die dort festgehaltenen Einschränkungen angesichts der unbestrittenen MS-bedingten Verschlechterung bis zum massgeblichen Zeitpunkt des Einspracheentscheids (31. Juli 2019) noch zutreffen sollten. Dasselbe gilt bezüglich des Berichts von Dr. med. D.________ vom 7. Februar 2017, so dass der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten kann.  
Im Übrigen ist hinsichtlich der geltend gemachten Wechselwirkungen zwischen den Unfallfolgen und den krankheitsbedingten Einschränkungen festzuhalten, dass die MEDAS-Experten in ihren Schlussfolgerungen keine solchen bestätigten. Vielmehr führten sie als Folge des Unfalls einzig die OSG-Beschwerden an. Mithin ergibt sich die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit alleine aus den im orthopädischen Teilgutachten attestierten Einschränkungen. Auf die konkrete Frage der Suva, wie sich die Krankheits- und Unfallfolgen beeinflussen oder verstärken würden, verwiesen die Experten auf Ziff. III. C. ihres Gutachtens, der keine gegenseitige Beeinflussung von unfall- und krankheitsbedingten Einschränkungen zu entnehmen ist. Daran ändert auch der Verweis auf S. 94 f. des MEDAS-Gutachtens vom 18. Juli 2018 nichts. Auch wenn der neurologische Teilgutachter auf S. 94 sehr limitierte Ressourcen bezüglich der MS-assoziierten Einschränkungen konstatierte und auf S. 95 festhielt, nach dem Unfall seien letztlich die Ressourcen nicht mehr vorhanden gewesen, den Weg der Eingliederung weiter zu beschreiten, lassen diese Passagen nicht darauf schliessen, er habe eine wechselseitige Beeinflussung festgestellt. Zudem haben diese Aussagen in der Konsensbeurteilung keinen Niederschlag gefunden. Weiter ist mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass der neuropsychologische Experte einen Einfluss der Schmerzen auf die kognitive Leistungsfähigkeit bloss als möglich bezeichnet, was nicht genügt. Wie bereits die Vorinstanz festgestellt hat, ist der Einwand, es bestehe hinsichtlich der Multiplen Sklerose eine stabile Symptomatik, aktenwidrig, da die entsprechende Aussage im MEDAS-Gutachten sich auf einen Vergleich des Zustandes vom Februar 2017 mit jenem im Dezember 2017 beschränkt. Abschliessend bleibt darauf hinzuweisen, dass vorliegend die Krankheit und der Unfall verschiedene Körperteile betreffen, was für eine Trennung der jeweiligen Folgen spricht (vgl. RKUV 2006 Nr. U 570 S. 74 E. 2.2, U 357/04). 
Nach dem Gesagten ist mit der Vorinstanz erstellt, dass im massgebenden Zeitpunkt (31. Juli 2019) als unfallbedingte Folgen lediglich die OSG-Beschwerden vorlagen und keine massgeblichen wechselseitigen Beeinflussungen oder Verstärkungen zwischen unfall- und krankheitsbedingten Leiden gegeben sind. Folglich können die unfallbedingten von den unfallfremden Beeinträchtigungen getrennt werden, so dass kein Anwendungsfall von Art. 36 UVG vorliegt und die Auswirkungen des Unfalls auf die Arbeitsfähigkeit alleine gestützt auf das orthopädische Teilgutachten zu erfolgen hat. 
 
6.  
 
6.1. Für die obligatorische Unfallversicherung besteht keine Leistungspflicht für vorbestehende oder nach dem Unfall aufgetretene Krankheiten, auf welche der Unfall keinen Einfluss ausgeübt hat (RKUV 2006 Nr. U 570 S. 74 E. 2.3, U 357/04). War die Leistungsfähigkeit der versicherten Person aufgrund einer nicht versicherten Gesundheitsschädigung vor dem Unfall dauernd herabgesetzt, so ist gemäss Art. 28 Abs. 3 UVV für die Bestimmung des Invaliditätsgrades der Lohn, den sie aufgrund der vorbestehenden verminderten Leistungsfähigkeit zu erzielen im Stande gewesen wäre, dem Einkommen gegenüber zu stellen, das sie trotz der Unfallfolgen und der vorbestehenden Beeinträchtigung erzielen könnte. Dieser Sonderfall der Bestimmung des Invaliditätsgrades kommt dort zur Anwendung, wo eine vorbestehende unfallfremde verminderte Leistungsfähigkeit vorliegt, die in keinem Zusammenhang mit dem versicherten Ereignis steht. Ist eine versicherte Person bereits aus unfallfremden Gründen vollständig invalid, so besteht kein Raum mehr für eine (zusätzliche) unfallbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsunfähigkeit. Selbst wenn auch aus dem Unfall eine Invalidität erwachsen wäre, kommt in diesen Fällen keine Rente der Unfallversicherung zur Ausrichtung. Massgebend ist nicht die zeitliche Reihenfolge der Schadenereignisse (Unfallereignis/Krankheit), sondern es ist auf den Eintritt des Schadens abzustellen (RKUV 2006 Nr. U 570 S. 74 E. 2.4 mit Hinweisen, U 357/04; bestätigt etwa mit Urteil des damaligen Eidg. Versicherungsgerichts [EVG] U 97/06 vom 24. November 2006 E. 2.2). Als Schadenseintritt gilt dabei nicht das Unfalldatum, sondern der Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs (Urteil des EVG U 97/06 vom 24. November 2006 E. 4.3).  
Im Rahmen von Art. 28 Abs. 3 UVV handelt es sich bei dem vor dem Unfall erzielten Einkommen bei bereits herabgesetzter Leistungsfähigkeit zwar um ein Invalideneinkommen. Es entspricht jedoch mit Bezug auf den Unfall dem Valideneinkommen, während das nach diesem Unfall erzielbare Einkommen das Invalideneinkommen darstellt. Der Validenlohn im Sinne von Art. 28 Abs. 3 UVV bildet mithin vom Verordnungsgeber gewollt bzw. definitionsgemäss ein gesundheitsbedingt reduziertes Einkommen, was im Lichte des Normzwecks sachlich nicht zu beanstanden ist (Urteil 8C_847/2015 vom 2. September 2016 E. 4.1.2 mit Hinweisen). 
 
6.2. Vorliegend ist unbestritten, dass ein allfälliger Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung frühestens im August 2016 entstanden wäre. Zu diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer aber bereits krankheitshalber voll erwerbsunfähig und bezog eine ganze Rente der Invalidenversicherung (vgl. Beschluss vom 11. Juli 2019, mit der die IV-Stelle Zug dem Beschwerdeführer angesichts des Invaliditätsgrades von 100 % seit 1. Januar 2014 eine ganze Invalidenrente gewährte). Somit konnten die unfallbedingten Einschränkungen im frühesten Zeitpunkt der unfallversicherungsrechtlichen Rentenprüfung (August 2016) nach der Rechtsprechung keinen Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung mehr begründen. Denn das Valideneinkommen wäre im massgebenden Zeitpunkt angesichts des Beschlusses der IV-Stelle mit Fr. 0.- festzusetzen, so dass ungeachtet der Bemessung des Invalideneinkommens kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultieren kann. Bei dieser Sach- und Rechtslage braucht der Einwand der Ermessensunterschreitung nicht näher geprüft zu werden.  
 
6.3. Nach dem Gesagten ist der vorinstanzliche Entscheid im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Verneinung eines Anspruchs auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung ist bundesrechtskonform.  
 
7.   
Das Verfahren ist kostenpflichtig. Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
  
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 25. März 2021 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Die Gerichtsschreiberin: Riedi Hunold