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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2P.92/2002 /kil 
 
Urteil vom 25. April 2002 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Bundesrichter Betschart, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Müller, Merkli, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
1. A.________, 
2. Erbengemeinschaft X.________ sel., nämlich: 
2.1. B.________, 
2.2. C.________, 
2.3. D.________, 
2.4. E.________, 
2.5. F.________, 
Beschwerdeführer, alle sechs vertreten durch Rechtsanwalt 
Z.________, 
 
gegen 
 
G.________, 
Zentralschweizer Milchproduzenten (ZMP), Habsburger-strasse 12, 6002 Luzern, 
Beschwerdegegner, 
Rekurskommission des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements, 3202 Frauenkappelen. 
 
(Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid der Rekurskommission des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 20. März 2002) 
 
Es wird festgestellt und in Erwägung gezogen: 
1. 
Mit Beschwerdeentscheid vom 20. März 2002 wies die Rekurskommission des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements (EVD-Rekurskommission) eine Beschwerde von A.________ und der fünf Erben des X.________ sel. betreffend Verschiebung eines Milchkontingents von 4'944 kg auf G.________ ab. 
 
A.________ und die fünf Erben haben am 22. April 2002 gegen diesen Beschwerdeentscheid staatsrechtliche Beschwerde erhoben. 
2. 
Die Beschwerdeführer gehen zu Recht davon aus, dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen Entscheid der EVD-Rekurskommission über die Milchkontingentierung gemäss Art. 100 Abs. 1 lit. m Ziff. 2 OG unzulässig ist. Ausgeschlossen ist indessen auch die staatsrechtliche Beschwerde. Dieses ausserordentliche Rechtsmittel kann gemäss Art. 84 Abs. 1 OG nur geführt werden gegen kantonale Erlasse oder Verfügungen (Entscheide). 
 
Auf die offensichtlich unzulässige staatsrechtliche Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren (Art. 36a OG), ohne Schriftenwechsel oder andere Weiterungen (Beizug der Akten), nicht einzutreten. 
3. 
Die Gerichtskosten werden in der Regel der vor Bundesgericht unterliegenden Partei auferlegt (Art. 156 Abs. 1 OG). Gemäss Art. 156 Abs. 6 OG hat unnötige Kosten zu bezahlen, wer sie verursacht. Das Bundesgericht auferlegt gestützt auf letzteren Absatz die Kosten ausnahmsweise nicht der unterliegenden Partei, sondern deren Rechtsvertreter, wenn dieser schon bei Beachtung elementarster Sorgfalt auf die Erhebung des Rechtsmittels verzichtet hätte (Urteil 6S.149/2000 vom 24. März, Pra 2000 Nr. 143 S. 840, E. 2 mit Hinweis; Urteile 5P.83/2001 vom 14. Juni 2001, E. 8, und 2A.76/2001 vom 13. Februar 2001, E. 3). 
 
Dass gegen den Entscheid der Rekurskommission EVD die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht offen steht, war dem Vertreter der Beschwerdeführer klar. Er hat denn auch bewusst staatsrechtliche Beschwerde erhoben. Dass aber Entscheide von Bundesbehörden nicht mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten werden können, gehört zum elementaren fachlichen Wissen eines Rechtsanwalts (Urteil 2P.255/2001 vom 28. September 2001, E. 3b). Der Umstand, dass der Anwalt allenfalls nicht häufig in die Lage kommt, staatsrechtliche Beschwerde zu erheben, verpflichtet ihn zu entsprechend höherer Aufmerksamkeit und zur Konsultation zumindest der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen. Bei Beachtung der minimalen beruflichen Sorgfalt hätte dem Vertreter der Beschwerdeführer angesichts des klaren Wortlauts von Art. 84 Abs. 1 OG nicht entgehen können, dass nicht bloss die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, sondern auch die staatsrechtliche Beschwerde zur Anfechtung des Entscheids der Rekurskommission EVD unzulässig ist. Allein wegen des Verhaltens des Vertreters sind somit unnötige Verfahrenskosten entstanden, sodass die Gerichtsgebühr diesem aufzuerlegen ist. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
 
1. 
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird Rechtsanwalt Z.________ auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, den Zentralschweizer Milchproduzenten, der Rekurskommission des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements und dem Bundesamt für Landwirtschaft/EVD schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 25. April 2002 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: