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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4P.14/2005 /rnd 
 
Urteil vom 25. April 2005 
I. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Bundesrichter Nyffeler, Bundesrichterin Kiss, 
Gerichtsschreiber Widmer. 
 
Parteien 
A.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt 
Dr. Volker Pribnow, 
 
gegen 
 
B.________ Unfallversicherungs-Gesellschaft, 
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Fürsprecher 
Martin Brauen, 
Obergericht des Kantons Aargau, 2. Zivilkammer. 
 
Gegenstand 
Art. 9 und 29 Abs. 2 OG (Willkürliche Beweiswürdigung im Zivilprozess; rechtliches Gehör), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, 2. Zivilkammer, 
vom 10. November 2004. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Am 6. September 1979 wurde A.________ (Beschwerdeführer) Opfer einer Frontalkollision seines Personenwagens mit dem Fahrzeug des bei der B.________ Unfallversicherungs-Gesellschaft (Beschwerdegegnerin) versicherten Unfallverursachers E.H. Mit Urteil vom 25. September 1980 sprach das Bezirksgericht Lenzburg den Unfallverursacher der fahrlässigen schweren Körperverletzung schuldig und verurteilte ihn zu einer Gefängnisstrafe von einer Woche und zu einer Busse von Fr. 300.--. 
 
In den Jahren 1979 bis zum 27. November 1989 leistete die Beschwerdegegnerin Teilzahlungen an den Beschwerdeführer. Mit Schreiben vom 21. August 1989 erklärte sie Verzicht auf die Einrede der Verjährung bis 6. September 1994, soweit nicht schon die Verjährung eingetreten sei. 
B. 
B.a Mit Klage vom 22. Juli 1994 beantragte der Beschwerdeführer dem Bezirksgericht Lenzburg, die Beschwerdegegnerin sei zur Zahlung von Schadenersatz und Genugtuung in der Höhe von Fr. 2'589'875.-- zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. Juni 1994 zu verurteilen. Die Beschwerdegegnerin schloss auf vollumfängliche Abweisung der Klage. Am 25. Mai 1999 erliess der Präsident des Bezirksgerichts die Beweisverfügung und setzte dem Beschwerdeführer Frist zur Stellungnahme. 
B.b Dieser liess indessen mit Eingabe seines Vertreters vom 11. Januar 2000 um Sistierung des Verfahrens ersuchen. Am 14. Januar 2000 traf der Präsident des Bezirksgerichts folgende Verfügung: 
1. Das Verfahren wird vorläufig sistiert. 
2. Der Vertreter des Klägers wird um Mitteilung ersucht, sobald der Gesundheitszustand des Klägers die Fortsetzung des Verfahrens erlaubt. 
3. ... (Mitteilung)." 
Zur Begründung wurde ausgeführt, der Vertreter des Beschwerdeführers habe mitgeteilt, dieser habe im Dezember 1999 einen Herzinfarkt erlitten und sei gegenwärtig bis auf weiteres hospitalisiert. Dem Begehren um Sistierung des Verfahrens könne unter den gegebenen Umständen stattgegeben werden. 
B.c In der Folge meldete sich der Beschwerdeführer bzw. sein Vertreter über drei Jahre nicht. Mit einer als "Begehren um Fortsetzung des Verfahrens/ Stellungnahme zur vorgesehenen Beweisverfügung/ Streitverkündung/ Aktenrückgabe" überschriebenen Eingabe vom 5. Februar 2003 modifizierte und erhöhte der Beschwerdeführer seine Klagbegehren. Insbesondere verlangte er unter dem Titel "Schadenersatz für Erwerbs- und Haushaltsschaden" neu Fr. 4'180'549.-- zuzüglich Zins von Fr. 1'655'352.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Januar 2003. Ferner stellte er das prozessuale Begehren, die Sistierung vom 14. Januar 2000 sei aufzuheben und das Verfahren fortzuführen. 
B.d Die Beschwerdegegnerin beantragte die Abweisung der Klage als Folge der in der Klagantwort erhobenen Verjährungseinrede bzw. der seit Abschluss des Schriftenwechsels in der Zeit zwischen dem 14. Januar 2000 (Sistierungsverfügung) und 5. Februar 2003 (klägerisches Begehren auf Fortsetzung des Verfahrens) eingetretenen Verjährung. 
B.e Mit Entscheid vom 18. Dezember 2003 wies das Bezirksgericht Lenzburg die Verjährungseinrede ab. 
B.f Am 10. November 2004 hob das Obergericht des Kantons Aargau, 2. Zivilkammer, diesen Entscheid in Gutheissung einer Appellation der Beschwerdegegnerin auf und wies die Klage ab, weil die klägerische Forderung seit Klageeinreichung verjährt sei. Dazu erkannte es, dass die Verjährung letztmals durch die Sistierungsverfügung vom 14. Januar 2000 unterbrochen worden und in der Folge bis zur Spitalentlassung des Klägers am 18. Januar 2000 still gestanden sei. Nachdem am 14. Januar 2000 die strafrechtliche Verfolgungsverjährung bereits abgelaufen sei, habe nach der Unterbrechung nur noch die zweijährige Verjährungsfrist gemäss Art. 83 Abs. 1 Satz 1 SVG und nicht die längere strafrechtliche Verjährungsfrist nach Art. 83 Abs. 1 Satz 2 SVG zu laufen begonnen. Jene sei im Zeitpunkt des klägerischen Begehrens vom 5. Februar 2003 um Fortsetzung des Verfahrens bereits abgelaufen, womit die Verjährung eingetreten sei. 
C. 
Der Beschwerdeführer beantragt dem Bundesgericht mit staatsrechtlicher Beschwerde, das Urteil des Obergerichts aufzuheben und die Sache zur Erhebung weiterer Beweise an das Obergericht zurückzuweisen. 
Das Bundesgericht verzichtete im vorliegenden Fall auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
Parallel zur staatsrechtlichen Beschwerde hat der Beschwerdeführer in gleicher Sache eidgenössische Berufung eingelegt. 
D. 
Mit Eingabe vom 11. Februar 2005 ersuchte der Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, unter Beigabe von Rechtsanwalt Dr. Volker Pribnow als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Mit Zwischenbeschluss vom 25. Februar 2005 verweigerte das Bundesgericht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Erhebt eine Partei gleichzeitig staatsrechtliche Beschwerde und Berufung, so ist in der Regel zuerst über die staatsrechtliche Beschwerde zu befinden und der Entscheid über die Berufung wird ausgesetzt (Art. 57 Abs. 5 OG). Vorliegend besteht kein Anlass, anders zu verfahren. 
2. 
Die staatsrechtliche Beschwerde ist grundsätzlich rein kassatorischer Natur, d.h. sie kann nur zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen (BGE 129 I 129 E. 1.2.1 mit Hinweisen). Soweit der Beschwerdeführer beantragt, die Sache sei zur Erhebung weiterer Beweise an das Obergericht zurückzuweisen, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 
3. 
3.1 Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht eine Verletzung von Art. 9 BV in Verbindung mit § 77 ZPO-AG vor, indem es ohne stichhaltige Begründung davon ausgegangen sei, der Beschwerdeführer sei nach dem Spitalaustritt in der Lage gewesen, prozessual zu handeln. Es sei willkürlich und verstosse gegen Treu und Glauben, dass das Obergericht dem Beschwerdeführer die prozessuale Pflicht auferlegt habe, dem Gericht die Entlassung aus dem Spital mitzuteilen, obwohl nach der Sistierungsverfügung Mitteilung zu erstatten war, "sobald der Gesundheitszustand des Klägers die Fortsetzung des Verfahrens erlaubt." 
3.2 Das Gesuch um Sistierung des Verfahrens wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer im Dezember 1999 einen Herzinfarkt erlitten habe. Momentan bestehe ein ununterbrochener stationärer Aufenthalt im Kantonsspital Baden, wobei die Durchführung einer Herzoperation diskutiert werde. Auf jeden Fall sei ein Spitalaufenthalt bzw. ein totaler Ausfall von mindestens zwei Monaten veranschlagt. Entsprechend begründete der Bezirksgerichtspräsident die Sistierung dahingehend, der Beschwerdeführer sei gemäss Mitteilung gegenwärtig bis auf weiteres hospitalisiert. Sowohl das Gesuch als auch die Verfügung nahmen zur Begründung der Sistierung klar Bezug auf die Hospitalisierung des Beschwerdeführers. Es ist daher keineswegs willkürlich oder wider Treu und Glauben, dass das Obergericht davon ausging, der Beschwerdeführer hätte dem Gericht die Entlassung aus dem Spital mitteilen müssen. 
3.3 Ebenso wenig erscheint die Annahme des Obergerichts willkürlich, dass der Beschwerdeführer mit dem Spitalaustritt in der Lage war, den Prozess weiterzuführen. Wenn dies nicht der Fall gewesen sein sollte, hätte der Beschwerdeführer dies substantiiert behaupten und beweisen müssen, wie das Obergericht zutreffend ausführt. Solches habe er indessen im vorinstanzlichen Verfahren nie getan. Auch im Appellationsverfahren habe er diesbezüglich keine substantiierten Behauptungen aufgestellt. Nachdem es bereits an einer anderslautenden Behauptung fehlte, war es nicht willkürlich, gestützt auf das Zeugnis des Universitätsspitals Zürich vom 23. August 2004 anzunehmen, der Kläger sei mit dem Spitalaustritt in der Lage gewesen, den Prozess weiter zu führen, zumal er anwaltlich vertreten war. 
3.4 Dass das Obergericht nicht auch erwähnte, dass gemäss Zeugnis des Universitätsspitals Zürich vom 23. August 2004 der Beschwerdeführer in die Klinik Schloss Mammern in die Erholung entlassen worden sei, ändert nichts. Denn es bleibt dabei, dass - schon mangels gegenteiliger Behauptung - davon ausgegangen werden durfte, der Beschwerdeführer sei nach dem Spitalaustritt fähig gewesen, den Prozess weiter zu führen, und dies auch bei einem Erholungsaufenthalt in einer Klinik. Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer nicht hätte in der Lage sein sollen, seinen Prozessvertreter zu instruieren. Willkür ist nicht dargetan. 
4. 
Im Weiteren macht der Beschwerdeführer eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 BV geltend, indem das Obergericht die vom Beschwerdeführer am 9. September 2004 angebotenen Beweise über seine Behandlungsbedürftigkeit zwischen Januar 2000 und Februar 2001 nicht abgenommen habe. 
 
Die Abnahme von Beweisanträgen setzt zunächst voraus, dass prozesskonform entsprechende Behauptungen aufgestellt wurden, für welche die beantragten Beweise Beleg erbringen sollen (vgl. dazu BGE 124 I 241 E. 2 mit Hinweisen). Das Obergericht verneinte, dass der Beschwerdeführer seiner Behauptungslast nachgekommen war, und hielt darüber hinaus fest, die Beweisanträge seien ohnehin verspätet. Der Beschwerdeführer vermag nicht darzutun, dass er substantiierte Behauptungen aufgestellt hätte, welche das Obergericht übergangen hätte. Er behauptet namentlich zu Recht nicht, dass er am 9. September 2004 (weitere) Beweismittel zur wesentlichen Frage der Dauer der Hospitalisierung ab dem 14. Januar 2000 angeboten hätte, zu der sich seiner Ansicht nach substantiierte Behauptungen erübrigt hätten, weil ihm das Obergericht von Amtes wegen Gelegenheit zur Einreichung von diesbezüglichen Beweismitteln eingeräumt hatte; vielmehr macht er zutreffenderweise lediglich geltend, Zeugnisse über seine Behandlung vom Dezember 1999 bis Februar 2001 offeriert zu haben. Wird Beweisanträgen nicht stattgegeben, weil sie nach kantonalem Prozessrecht nicht rechtsgenüglich gestellt wurden, ist darin keine Verweigerung des rechtlichen Gehörs zu erblicken; allenfalls kann sich insoweit die Frage nach einer willkürlichen Anwendung der diesbezüglichen kantonalen Prozessvorschriften stellen. Eine solche macht der Beschwerdeführer aber nicht geltend (Art. 90 Abs.1 lit. b OG). 
5. 
Die staatsrechtliche Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 156 Abs. 1 OG). Nachdem das Bundesgericht keine Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin eingeholt hat, ist keine Parteientschädigung zu sprechen. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 15'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 25. April 2005 
Im Namen der I. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: